Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gründung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft / 1.6 Bekanntmachungen der Gesellschaft

Thomas Schlüter
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 134

Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung gemäß § 12 Satz 1 GmbHG im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Der (elektronische) Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) ist somit das Pflichtmedium für die gesetzlich und gesellschaftsvertraglich zwingend vorgeschriebenen Veröffentlichungen.[1] Das Gesetz sieht dies für folgende Fälle vor:

  • Beschluss über die Rückzahlung von eingezahlten Nachschüssen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 GmbHG),
  • Beschluss auf Herabsetzung des Stammkapitals und Aufforderung der Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden (§ 58 Abs. 1 Nr. 1, 3 GmbHG),
  • Bekanntmachung der Auflösung und Aufforderung der Gläubiger der Gesellschaft, sich bei derselben zu melden (§ 65 Abs. 2 Satz 2 GmbHG),
  • Erhebung der Nichtigkeitsklage (§ 75 Abs. 2 GmbHG i. V. m. §§ 246 bis 248 AktG).
 

Rz. 135

Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen (§ 12 GmbHG). Als zusätzliche Gesellschaftsblätter kann auch die Homepage der GmbH in Betracht kommen.

 
Praxis-Tipp

Es sollte unter anderem aus Kostengründen darüber nachgedacht werden, bevor – neben dem elektronischen Bundesanzeiger als Pflichtblatt und ggf. der Homepage der GmbH – ein weiteres gedrucktes Gesellschaftsblatt im Gesellschaftsvertrag bestimmt wird. In solchen Fällen führt außerdem eine fehlerhafte oder unterlassene Bekanntmachung im weiteren Gesellschaftsblatt dazu, dass ein mit der Bekanntmachung ggf. verbundener Fristbeginn nicht in Kraft gesetzt wird.[2] Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH enthält kein freiwilliges Bekanntmachungsblatt, sondern verweist lediglich darauf, dass für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresabschlusses mit dem Bestätigungsvermerk, des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags für die Verwendung des Ergebnisses und des Beschlusses über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags die §§ 325, 326, 327, 328 HGB anzuwenden sind (§ 25 GV).

[1] Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 12 Rn. 1 ff. m. w. Einzelh.
[2] Siehe dazu unter anderem Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 12 Rn. 7 bis 9; Lutter/Hommelhoff/ Bayer, GmbHG, § 12 Rn. 5 bis 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »