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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Ausland

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Das Stichwort beschreibt die besonderen Regeln der Besteuerung von Arbeitnehmern aus dem Ausland und von ins Ausland entsandten Arbeitnehmern. Das schließt die Anrechnung sowie den Abzug ausländischer Steuern (§ 34c EStG) und die für die Betriebe entstehenden besonderen Pflichten ein.

A. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Starke Außenwirtschaftsbezüge und die zunehmende Globalisierung bedingen immer öfter den Einsatz sowohl von Personen (ArbN) aus dem Ausland, die kurz oder für einen längeren Zeitraum in Deutschland beruflich tätig werden, als auch von Personen (ArbN) aus Deutschland im Ausland. Territorial bestimmt dabei im Wesentlichen die Gegenabgrenzung zum > Inland und zu § 1 Abs 1 Satz 2 EStG das Gebiet des Auslands. Die sich für die Besteuerung ergebenden Fragen sind: Welche Arbeitnehmer werden mit welchen Einkünften in Deutschland besteuert und wer besteuert in Deutschland? Den Schlüssel zu Antworten bietet dieses Stichwort mit vielen Beispielen.

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Zur Beantwortung müssen folgende Punkte abgearbeitet werden:

1. Hat Deutschland die Besteuerungshoheit und die Möglichkeit zum Steuerzugriff, weil im > Inland ein Sachverhalt verwirklicht worden ist, der eine Besteuerung auslöst, wie zB die Erzielung von Einkünften?
2. Wenn die Besteuerungshoheit – neben einem anderen Staat auch – bei Deutschland liegt, ist zu klären, ob auf die Besteuerungsmöglichkeit in einem DBA (> Doppelbesteuerung Rz 8 ff) oder in anderen inter- oder supranationalen Verträgen oder einer einseitigen nationalen Regelung ganz oder teilweise verzichtet worden ist.
3. Wenn das Recht der Besteuerung – auch – bei Deutschland liegt, ist ferner zu klären, ob von beschränkt Stpfl > Inländische Einkünfte iSv § 49 EStG erzielt worden sind oder ob unbeschränkt Stpfl neben inländischen auch im Ausland Einkünfte erzielt haben, die im Inland zu besteuern sind.
4. Wenn ja, unterliegen diese Einkünfte dem LSt-Abzug oder dem Steuerabzug nach § 50a EStG?
5. Wenn ja, wer hat den Steuerabzug vorzunehmen? Bedarf er einer Freistellungsbescheinigung des FA? Wenn nein, wie gestaltet sich die tatsächliche Besteuerung; ist eine > Steuererklärung beim FA einzureichen?

B. Wer wird in Deutschland besteuert?

I. Ausländer mit Inlandsbezug (Inbound)

1. Beschränkte Steuerpflicht für inländische Einkünfte

 

Rz. 3

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Wer als ArbN aus dem Ausland ins > Inland kommt, um hier seinem Beruf nachzugehen, untersteht der deutschen Besteuerungshoheit und erzielt > Inländische Einkünfte (§ 49 Abs 1 Nr 4 EStG). Solange er sich lediglich für einige Tage oder Wochen im Inland aufhält und hier weder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt oder einen > Wohnsitz hat, ist er beschränkt steuerpflichtig (> Beschränkte Steuerpflicht).

 

Beispiel 1:

Mario ist Italiener. Er lebt in Mailand (Italien) in der elterlichen Wohnung. Im Frühjahr hat er mit seinem Vetter Emilio, der in Berlin den Sommer über eine Eisdiele betreibt, vereinbart, dass er während der kommenden Saison – von Mitte Mai bis Anfang Oktober – im Geschäft mithilft und während seines Aufenthalts in Berlin in der von Emilio gemieteten Wohnung untergebracht wird; einen Wohnungsschlüssel erhält er nicht.

Mario hat seinen Wohnsitz weiterhin in Mailand bei den Eltern; in Berlin hat er keine eigene Wohnung und – etwa aufgrund mangelnder Verfügungsmacht (> Wohnsitz Rz 5) – auch keinen (weiteren) Wohnsitz. Er hat darüber hinaus ebenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Berlin, weil er sich weniger als sechs Monate im zeitlichen Zusammenhang in Berlin aufgehalten hat. Deshalb ist Mario in Deutschland für dieses Kalenderjahr beschränkt steuerpflichtig (keine Freistellung nach DBA). Sein Arbeitslohn, sei es Bargeld oder als Sachbezug in Form der Unterbringung und Verpflegung, unterliegt dem LSt-Abzug.

 

Rz. 4

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Beschränkt steuerpflichtig kann auch sein, wer für einen inländischen ArbG im Ausland tätig und wessen Arbeitsergebnis im Inland verwertet wird.

 

Beispiel 2 (aus H 39.4 LStH):

Ein lediger Wissenschaftler wird im Rahmen eines Forschungsvorhabens in Südamerika tätig. Seinen inländischen Wohnsitz hat er aufgegeben. Er übergibt entsprechend den getroffenen Vereinbarungen seinem inländischen ArbG einen Forschungsbericht. Der ArbG sieht von einer kommerziellen Verwertung der Forschungsergebnisse ab. Der Wissenschaftler ist mit den Bezügen, die er für die Forschungstätigkeit von seinem ArbG erhält, beschränkt steuerpflichtig; sie unterliegen deshalb dem LSt-Abzug.

Zu weiteren Einzelheiten > Rz 11 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Beschränkt steuerpflichtig sind auch ArbN, die im Ausland ansässig sind und ihren ständigen Arbeitsplatz in Deutschland haben (Einpendler). Zu Einzelheiten > Grenzgänger. Für sie und andere im Ausland ansässige Stpfl gilt, dass auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, wer seine Einkünfte im Wesentlichen in Deutschland erzielt (vgl § 1 Abs 3 EStG; zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff).

 

Beispiel 3:

D wohnt mit seiner Familie in Maastricht (NL). Er hat einen gutbezahlten Arbeitsplatz in Aachen und pendelt täglich zwischen seiner Wo...

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