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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rabatte

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1

 

Auf einen Blick:

Rabatte führen möglicherweise als geldwerter Vorteil zu Arbeitslohn, in Ausnahmefällen sogar dann, wenn der Rabatt von einem Dritten eingeräumt wird. Für die Produkte des eigenen Arbeitgebers gibt es aber einen Rabatt-Freibetrag. Die Abgrenzung und Einzelheiten der Bewertung des geldwerten Vorteils werden hier mit Schwerpunkt auf § 8 Abs 3 EStG erläutert, ferner wird die Behandlung stpfl Rabatte von Dritten beim LSt-Abzug erörtert. Zu Grundsätzen vgl insbesondere auch > Sachbezüge.

A. Einführung

 

Rz. 1

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Überlässt der ArbG seinen ArbN Waren oder Dienstleistungen zu verbilligtem Preis, so kann der Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem Marktpreis steuerrechtlich ein geldwerter Vorteil sein, der dem LSt-Abzug unterliegt, wenn er zum > Arbeitslohn gehört (> Rz 18; > Sachbezüge Rz 1, 7 ff). Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt ein Preisvorteil von bis zu 1 080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (§ 8 Abs 3 Satz 2 EStG; > Rz 55 ff). Preisvorteile, die ein ArbN im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis von Dritten erhält, sind ebenfalls > Arbeitslohn (> Rz 71 ff). Der Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs 3 EStG (> Rz 55 ff) ist in diesen Fällen jedoch nicht zu berücksichtigen.

 

Rz. 2

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Arbeitsrechtlich kann der ArbN auf die zukünftige Einräumung des Personalrabatts einen Anspruch haben, wenn die Vergünstigung vorbehaltlos gewährt wurde. Die vorbehaltlose Zusage von Personalrabatten kann nicht einseitig widerrufen werden (BAG vom 11.12.1996 – 5 AZR 336/95, DB 1997, 780). Ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten muss dann konkret begründet sein (vgl BAG vom 14.06.1995 – 5 AZR 126/94, DB 1995, 2273 = NJW 1996, 75). Zu der auf Arbeitsrecht beruhenden Ursache für den Rabatt und zur Abgrenzung gegen Sonderrechtsbeziehungen vgl ergänzend > Rz 18/1. Zur Mitwirkung des ArbG bei der Wahl der Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG > Rz 63.

 

Rz. 3

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Rabattvorteile sind sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich erst dann Arbeitsentgelt iSd SvEV (> Anh 15), wenn sie dem LSt-Abzug unterliegen (vgl LSG NW vom 25.11.2004 – L 5 KR 218/03, juris).

 

Rz. 4

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Randziffer einstweilen frei.

B. Belegschaftsrabatte

I. Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die steuerliche Behandlung von Personalrabatten war bis einschließlich 1989 im EStG nicht gesondert geregelt, sondern beruhte auf dem grundlegenden Urteil des RFH vom 05.01.1939 – IV 31/38 (RStBl 1939, 299), dem sich der BFH angeschlossen hat (vgl besonders BFH 112, 70 = BStBl 1974 II, 413). Die FinVerw hat die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze weitgehend übernommen. Deshalb wurde eine Verbilligung beim Bezug von Waren und Dienstleistungen unter den in A 53 Abs 3 LStR 1987 genannten Voraussetzungen nicht als Arbeitslohn erfasst. Der geldwerte Vorteil durfte seiner Höhe nach aber nicht ungewöhnlich und übermäßig sein, dh unter Berücksichtigung aller Umstände des Dienstverhältnisses nicht ins Gewicht fallen (BFH 115, 98 = BStBl 1975 II, 383). Außerdem schloss A 53 Abs 3 Satz 5 LStR 1987 solche Waren und Dienstleistungen von der Rabattregelung aus, die der Betrieb im Wesentlichen nur für seine ArbN bereitstellte.

 

Rz. 6

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Außer Ansatz blieb ein Rabatt in der Höhe, wie er Groß- oder Dauerkunden eingeräumt wurde. Dahinter stand der Gedanke, dass der ArbG in der Belegschaft im Ganzen einen Groß- und Dauerkunden hat und deshalb günstigere Preise bewilligen kann (BFH 112, 70, aaO; BFH 115, 98 = BStBl 1975 II, 383; A 53 Abs 3 Nr 1 LStR 1987). Außer Ansatz blieb ferner ein geldwerter Vorteil aus dem verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, also von Gegenständen des täglichen Bedarfs, wenn die abgegebene Menge nach den betrieblichen und örtlichen Verhältnissen üblich war, die Verbilligung allen ArbN gleichmäßig angeboten wurde und das tatsächliche Entgelt die Selbstkosten des ArbG nicht unterschritt (vgl A 53 Abs 3 Nr 2 LStR 1987). Sonderrabatte waren mithin steuerpflichtig. Der Begriff "Gegenstände des täglichen Bedarfs" – Entsprechendes galt für Dienstleistungen – wurde nicht eng ausgelegt. Ein Haus zählte die Rechtsprechung (RStBl 1930, 106; EFG 1970, 390; BFH 115, 98 – aaO) noch nicht dazu, wohl aber Pkws und Kühlschränke (BB 1953, 523). Der ArbN durfte die erworbenen Waren außerdem nicht an Dritte weiterveräußern, was besonders bei > Jahreswagen bedeutsam war (Weiterverkauf frühestens nach einem Jahr). Damit sollte zugleich die Begünstigung eines überbetrieblichen Belegschaftshandels vermieden werden.

 

Rz. 7

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Besteuerungspraxis bei den Personalrabatten war aber zunehmend kritisiert worden (vgl statt vieler Stolterfoht, FR 1976, 417; Offerhaus, BB 1982, 1061; DB 1985, 565; Glenk, DStR 1989, Beilage zu Heft 19; zur Kritik des Bundesrechnungshofs vgl BT-Drs 11/872, 89). Dies hat den Gesetzgeber bewogen, die Materie ab 1990 in § 8 Abs 3 EStG idF des StRefG 1990 (BGBl 1988 I, 1093 = BStBl 1988 I, 224) grundlegend neu zu regeln (zur Gesetzesbegründung vgl BT-Drs 1...

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