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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Unbeschränkte ... / B. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs 1 EStG)

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Rz. 5

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die im > Inland (§ 1 Abs 1 Satz 2 EStG) einen > Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Dabei kommt es weder auf die Staatsangehörigkeit an noch auf das Vorhandensein einer > Bemessungsgrundlage.

 

Beispiel 1:

Der ArbN A wohnt in Bielefeld. Weil A (s)einen Wohnsitz in Deutschland hat, ist er hier unbeschränkt steuerpflichtig iSv § 1 Abs 1 EStG. Das gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des A, der Ansässigkeit seines ArbG oder ob er in Deutschland oder im Ausland arbeitet, und deshalb womöglich auch im Ausland einen weiteren Wohnsitz hat.

 

Beispiel 2:

Der ArbN B wohnt mit seiner Familie in Kopenhagen (> Dänemark) und hat die dänische Staatsangehörigkeit. Sein ebenfalls in Kopenhagen ansässiger ArbG hat ihn Anfang 2022 als Geschäftsführer zu einer GmbH entsandt, die in Dortmund ihren Geschäftssitz hat. B hat in Dortmund eine (Zweit-)Wohnung angemietet und sich dort häuslich eingerichtet. So oft es ihm möglich ist, fliegt er nach Hause zu seiner Familie. B ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, weil er hier einen > Wohnsitz hat. Für die unbeschränkte Steuerpflicht ist es unerheblich, ob er seinen > Arbeitslohn von seiner Firma in Kopenhagen oder von der GmbH in Dortmund erhält; wo er seinen Arbeitslohn letztlich versteuert, hängt davon ab, ob Dänemark oder Deutschland nach dem maßgebenden DBA mit > Dänemark das Besteuerungsrecht hat. B muss aber in Deutschland seine > Einkünfte gegenüber dem FA mit einer > Steuererklärung offen legen.

 

Beispiel 3:

C ist Italiener. Er lebt in Mailand (> Italien) in der elterlichen Wohnung. Im Frühjahr hat er mit seinem Vetter Emilio, der in Berlin den Sommer über eine Eisdiele betreibt, vereinbart, dass er während der kommenden Saison – von Mitte März bis Mitte Oktober – im Geschäft mithilft und während seines Aufenthalts in Berlin in der von Emilio gemieteten Wohnung untergebracht wird. C hat seinen Wohnsitz weiterhin in Mailand bei den Eltern; in Berlin hat er keine eigene Wohnung und deshalb keinen (weiteren) Wohnsitz. Er hat aber seinen gewöhnlichen > Aufenthalt in Berlin, weil er sich mehr als sechs Monate im zeitlichen Zusammenhang in Berlin aufgehalten hat. Deshalb ist C in Deutschland für dieses Kalenderjahr unbeschränkt steuerpflichtig. Sein > Arbeitslohn, sei es Bargeld/Barlohn oder ein Sachbezug in Form der Unterbringung und Verpflegung, unterliegt nach dem DBA mit > Italien in Deutschland dem LSt-Abzug.

 

Beispiel 4:

D wohnt mit seiner Familie in Maastricht (> Niederlande). Er hat einen gutbezahlten Arbeitsplatz in Aachen und pendelt täglich zwischen seiner Wohnung in den Niederlanden und der Arbeitsstätte in Deutschland. D hat weder > Wohnsitz noch gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland, obwohl er hier den ganzen Wochenarbeitstag über anwesend ist. Er ist in Deutschland grundsätzlich nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt steuerpflichtig. Als Grenzpendler verdient er aber seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen in Deutschland. Deshalb kann D beim > Betriebsstätten-Finanzamt seines ArbG in Aachen beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden (> Rz 20 ff, > Rz 40 ff).

Wegen Einzelheiten zum Begriff > Inland und zur > Beschränkte Steuerpflicht Rz 3 mit Beispielen.

 

Rz. 6, 7

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffern einstweilen frei.

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