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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verjährung

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Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Verjährung ist ein in vielen Rechtsgebieten genutzter Begriff, der verwendet wird, um bestimmte Rechtsfolgen nach Ablauf einer sog Verjährungsfrist zu bezeichnen. Welche Rechtsfolgen eintreten, ist jedoch nicht einheitlich geregelt.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Im Zivilrecht führt der Ablauf der Verjährungsfrist dazu, dass ein Schuldner seine Leistung verweigern (sog Einrede der Verjährung) und der Gläubiger diese nicht mehr durchsetzen kann. Der Anspruch aus dem Schuldverhältnis erlischt jedoch nicht und der Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner trotz oder in Unkenntnis der Verjährung geleistet hat, nicht zurückgeben (vgl § 214 BGB).

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Im Gegensatz dazu erlischt ein Anspruch bei Eintritt der Verjährung im Steuerrecht. Die Verjährung hängt hier nicht von einer Einrede ab, sondern ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Steuer, die nach Eintritt der Verjährung gezahlt wird, ist zurückzuzahlen (vgl > Verjährung von Steueransprüchen).

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zahlt ein ArbG > Arbeitslohn nach Ablauf der Verjährungsfrist, entfällt damit nicht der Entlohnungscharakter der Zahlung (vgl BFH/NV 2016, 1726).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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