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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.3.2025) / 2.2 § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Steuerfreiheit der Forschungszulage/§ 3 EStG

 

Fraglich ist die bilanzsteuerliche Behandlung der Forschungszulage. Festgesetzt wird die Forschungszulage in einem gesonderten Forschungszulagenbescheid. Die Forschungszulage wird bei Kapitalgesellschaften auf die festgesetzte KSt angerechnet. Hinsichtlich des übersteigenden Teils kommt es zu einer Auszahlung an die Kapitalgesellschaft. Entsprechendes gilt auch bei Personengesellschaften hinsichtlich der bei den einzelnen Gesellschaftern festgesetzten ESt oder KSt. Bei Kapitalgesellschaften dürfte die Forderung auf die Forschungszulage im Zeitpunkt ihrer Aktivierung eine der Besteuerung unterliegende Betriebseinnahme darstellen. Steuerfreiheit tritt insoweit nicht ein. Zum einen ist diese nicht ausdrücklich geregelt. Zum anderen findet § 10 Nr. 2 KStG insoweit keine Anwendung. Anders dürfte dies bei Personengesellschaften sein. Die Forschungszulage führt hier nicht zu einer der Besteuerung unterliegenden Betriebseinnahme, da sie nach der gesetzlichen Ausgestaltung die Vermögenssphäre der Personengesellschaft nicht tangiert. Von daher ist die Forschungszulage bei Kapitalgesellschaften im Ergebnis weniger attraktiv. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich die Beantragung der Forschungszulage über eine mit Forschung und Entwicklung betraute Personengesellschaft.

(so Althoff, Ist die Forschungszulage tatsächlich steuerfrei? – Die Forschungszulage im Kontext des Bilanzsteuerrechts, DB 2020, 1256)

Steuerfreiheit der Forschungszulage/§ 3 EStG

 

Bestimmte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 1.1.2020 begonnen und beauftragt werden, werden durch eine steuerliche Forschungszulage gefördert. Die Forschungszulage wird auf die ESt bzw. KSt angerechnet. Soweit die anzurechnende Forschungszulage die festgesetzte ESt bzw. KSt übersteigt, wird sie erstattet. Bei Mitunternehmern erfolgt die Anrechnung anteilig in der jeweiligen Veranlagung des Gesellschafters zur ESt bzw. KSt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Forschungszulage steuerfrei ist. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist die Forschungszulage insoweit steuerfrei als diese als Anrechnungsüberhang ausgezahlt wird, da Steuererstattungen nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. Die Auffassung des Gesetzgebers dürfte zweifelhaft sein. Zum einen fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung hinsichtlich der Steuerfreiheit der Forschungszulage. Zum anderen dürfte sich auch allein aus der Anrechnung der Forschungszulage auf die ESt bzw. KSt nicht deren Steuerfreistellung ergeben.

(so Schumann, Forschungszulagengesetz - Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung, EStB 2020, 153)

Begriff der Pflege/§ 3 Nr. 26 EStG

 

Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil v. 8.3.2018, 3 K 888/16 entschieden, dass auch Fahrer, die nebenberuflich für eine teilstationäre Einrichtung der Tagespflege im Fahrdienst tätig sind, Pflegeleistungen i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG erbringen. Das FG hat die Revision zugelassen. Diese wurde von der FinVerw zunächst eingelegt, dann aber zurückgenommen. Der BFH hatte damit nicht die Möglichkeit, den Begriff der Pflege i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG näher zu konkretisieren. Die Entscheidung des FG Baden-Württemberg dürfte aber zutreffend sein. Der Begriff der Pflege i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG ist vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung weit auszulegen. Der Pflegebegriff in § 3 Nr. 26 EStG ist weiter gefasst als der in § 33b EStG. Im Rahmen der Auslegung ist Rückgriff zu nehmen auf das SGB XI. Von daher fällt auch die Beförderung von Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück unter den Begriff der Pflege i.S.v. § 3 Nr. 26 EStG. Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine reine Beförderungsleistung - ähnlich der Personenbeförderung - handelt. Auch dürfen die Pflegeleistungen der Fahrer - Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung - nicht von untergeordneter Bedeutung sein.

(so Geserich, Steuerfreiheit für nebenberuflich tätige Fahrer im Bereich der teilstationären Tagespflege - Welche Tätigkeiten umfasst der Pflegebegriff des § 3 Nr. 26 EStG?, NWB 2020, 2596)

Steuerfreiheit von Corona-Soforthilfen/§ 3 Nr. 11 EStG

 

Unter Corona-Soforthilfen werden Zuschüsse zur Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe an Soloselbstständige und kleine Unternehmen verstanden. Vergeben werden sie von Bund und Ländern. Allgemein wird davon ausgegangen, dass es sich bei den Corona-Soforthilfen um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt. Fraglich ist, ob hinsichtlich dieser Zuschüsse die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG in Betracht kommt. Dies dürfte zu bejahen sein, soweit es sich bei den Zuschüssen um Zuschüsse zu den Kosten der Lebensführung handelt. Diese dürften als Bezüge wegen Hilfebedürftigkeit nach § 3 Nr. 11 EStG anzusehen und damit steuerfrei sein. Auswirkungen auf die Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben ergeben sich durch die Steuerfreiheit nicht. Werden die Zuschüsse zu den Kosten der Lebensführung an Einzelunternehmer ...

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