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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 31.3.2025) / 2.9 § 5 EStG (Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Verbindlichkeitsrückstellungen/Drohverlustrückstellungen/§ 5 EStG

 

Verbindlichkeitsrückstellungen müssen spezifiziert und eindeutig dokumentiert werden. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab. Auch unwesentliche wirtschaftliche Einzelbelastungen sind rückstellungsfähig. Eigenbetrieblicher Auwand kann nicht zurückgestellt werden. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn er durch eine konkrete gleichgerichtete Außenverpflichtung überlagert wird. Möglich ist vor dem Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 2 EStG eine Verbindlichkeitsrückstellung auch bei nicht aktivierungspflichtigen Herstellungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts. Nicht zu folgen sein dürfte der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der Ansatz der steuerlichen Verbindlichkeitsrückstellung den handelsbilanziellen Ansatz nicht übersteigen darf. Insoweit ist der Ausgang des anhängigen Revisionsverfahrens abzuwarten (BFH, XI R 46/17). Künftige Vorteile im Zusammenhang mit der Verbindlichkeitsrückstellung müssen berücksichtigt werden. Auch bei nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben kommt eine Verbindlichkeitsrückstellung in Betracht, die allerdings außerhalb der Steuerbilanz wieder zu stornieren ist. Für Drohverlustrückstellungen besteht nach § 5 Abs. 4a EStG ein Ansatzverbot. Mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit dürfte dies nicht zu vereinbaren sein. Über die Verfassungsmäßigkeit des Verbots des Ansatzes von Drohverlustrückstellungen wurde bisher noch nicht entschieden. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG v. 12.5.2009 (BVerfG Urteil v. 12.5.2009, 2 BvL 1/00, BFH/NV 2009 S. 1382) dürfte aber davon auszugehen sein, dass dieses verfassungskonform ist. Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf das Verbot nach § 5 Abs. 4a EStG bestehen im möglichen Ansatz einer Teilwertabschreibung bzw. der Nutzung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellung, zumal ein schwebendes Geschäft allein eine Verbindlichkeitsrückstellung nicht ausschließt. Auch sind Drohverlustrückstellungen im Zusammenhang mit einer Bewertungseinheit nach § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG zulässig. Auch hier bieten sich Gestaltungsmöglichkeiten an im Hinblick auf Umfang und Ausgestaltung der Bewertungseinheit.

(so Prinz, Steuerbilanzielle Rückstellungen - Bestandsaufnahme, Systembrüche, Praxiserfahrungen, DB 2020, 10)

Rückstellung für die Aufbewahrung von Mandantenakten und Handakten/§ 5 EStG

 

Der BFH hat sich mit Urteil v. 13.2.2019 (BFH, Urteil v. 13.2.2019, XI R 42/17, BFH/NV 2019 S. 1197) zur Bildung von Rückstellungen für die Kosten zur Aufbewahrung von Mandanten- und Handakten geäußert. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Handakten besteht eine gesetzliche Verpflichtung. Wirksam wird diese erst bei Beendigung des Auftrags. Von daher kommt auch erst eine Rückstellungsbildung ab diesem Zeitpunkt in Betracht. Die Rückstellungsbildung umfasst maximal den Zeitraum von 6 Monaten bis zur Empfangnahme der Handakten durch den Mandanten. Wird eine entsprechende Aufforderung zur Empfangnahme unterlassen, ist darin ein eigenbetriebliches Interesse des Mandanten zu sehen, welches eine Rückstellungsbildung ausschließt. Rückstellungen für die Aufbewahrungskosten von Mandantenakten können regelmäßig nicht gebildet werden, da es an einer Aufbewahrungspflicht mangelt. Bei bestehender Aufbewahrungspflicht würde auch diese erst im Zeitpunkt der Auftragsbeendigung entstehen. Auch diese ließe sich - wie bei den Handakten - durch die Übergabe der entsprechenden Unterlagen an den Mandanten bzw. durch Aufforderung zu einer entsprechenden Empfangnahme abwenden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater die originär seinen Mandanten betreffenden Aufbewahrungspflichten erfüllt.

(so Meyering/Gröne, Rückstellungen für die Kosten der Aufbewahrung von Mandantenakten und Handakten bei WP oder StB – Zugleich eine bilanztheoretische Analyse des BFH-Urteils v. 13.2.2019 – XI R 42/17, FR 2020, 158)

COVID-19-Pandemie/Bilanzielle Behandlung der Ausgabe von Gutscheinen/§ 5 EStG

 

Im Rahmen der COVID-19-Pandemie versuchen viele Unternehmen, ihre Liquidität durch Verkauf von Gutscheinen aufzubessern. Fraglich ist die bilanzielle Behandlung von Gutscheinen im Zeitpunkt von deren Ausgabe bei buchführungspflichtigen Unternehmen. Hierbei geht es insbesondere darum, ob neben der Einnahme auch eine entsprechende Verbindlichkeit bzw. Rückstellung zu erfassen ist. Dies hängt von der Art und Ausgestaltung des Gutscheins ab. Handelt es sich um einen Gutschein, der isoliert einlösbar ist, muss eine entsprechende Verbindlichkeit bzw. Rückstellung erfasst werden. Isoliert einlösbar ist ein Gutschein, wenn er keinen weiteren Umsatz des Kunden voraussetzt, sondern frei zur Bezahlung von im Regelfall vorbestimmten Leistungen eingesetzt werden kann (z.B. Geschenkgutscheine). Offen in diesem Zusammenhang ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Kunde keine Barzahlung verlangen kann (BFH, IV R 20/19). Letzteres dürfte zu bejahen sein. Bei der Be...

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