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Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunte ... / 11.3.4 Rückdeckungsversicherung

Martin Stahl
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Wenn vor der Umwandlung eine Rückdeckungsversicherung bestand und diese Rückdeckungsversicherung auf die übernehmende Personengesellschaft übergeht, wird der Rückdeckungsanspruch in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft fortgeführt.

Künftige Beitragszahlungen zur Rückdeckungsversicherung sind nach der BFH-Rechtsprechung[1] eine Entnahme aller Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag keine Zuordnungsregelung enthält.

Die Verwaltung[2] und auch die Rechtsprechung[3] gehen von einer Überführung des Versicherungsanspruchs aus der Rückdeckungsversicherungin das Privatvermögen aus, wenn die Versicherung vom übernehmenden Gesellschafter weitergeführt wird. Die Entnahme erfolgt mit dem Rückdeckungsanspruch. In der Höhe des Differenzbetrages Entnahmewert (Teilwert) und Aktivwert entsteht eine Gewinnrealisierung.

Eine solche Gewinnrealisierung kommt in der Praxis nur bei Wertunterschieden zwischen Teilwert und Bilanzansatz in Betracht. Die Entnahme der Rückdeckungsversicherung führt deswegen in der Höhe des Aktivwerts nicht zu einem Gewinn, weil auf der Ebene der Kapitalgesellschaft insoweit lediglich eine Bilanzumschichtung – durch die Aktivierung eines Aktivwerts – vorlag. Folglich liegt in der Höhe des Aktivwerts kein Aufwand vor.

 
Hinweis

Umwandlung in ein Einzelunternehmen

Wird nach der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen die Rückdeckungsversicherung von dem übernehmenden Gesellschafter fortgeführt, geht der Versicherungsanspruch (Rückdeckungsanspruch) auf den Gesellschafter über und wird dadurch Privatvermögen. Er ist mit dem Teilwert zu übernehmen.[4]

[1] BFH, Urteil v. 28.6.2001, IV R 41/00, BStBl 2002 II S. 724.
[2] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rz. 06.08.
[3] BFH, Urteil v. 28.6.2001, IV R 41/00, BStBl 2002 II S. 724.
[4] BMF, Schreiben v. 2.1.2025, IV C 2 – S 1978/00035/020/040, BStBl 2025 I S. 92, Rz. 06.08.

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