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BGH Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 249/01

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Leitsatz (amtlich)

Eine Auslegung, wonach ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner anlässlich einer Teilleistung vereinbarter Erlass gem. § 423 BGB zur Folge hat, dass der Gläubiger die Teilleistung dem Schuldner im Hinblick auf eine diesem günstige Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zurückzugewähren hat, widerspricht dem Gebot, dass Verträge nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind.

 

Normenkette

BGB § 423

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 29.08.2001; Aktenzeichen 18 U 159/99)

LG Düsseldorf

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des OLG Düsseldorf v. 29.8.2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der K. (im Weiteren: K.). Diese besorgt über ihre Verteilungslager für die bei der C. Versicherung AG (im Weiteren: C.) transportversicherte P. GmbH (im Weiteren: P.) die Verteilung der von dieser hergestellten Zigaretten vom Fabrikationsbetrieb bis zur Auslieferung an die Groß-/Einzelhändler. Mit der Auslieferung der Zigaretten ab dem jeweiligen Verteilungslager an die Groß-/Einzelhändler beauftragt K. externe Frachtführer, darunter die Beklagte.

Der bei der Beklagten beschäftigte Fahrer G. übernahm am 30.12.1996 auf dem Lager von K. in München eine Ladung Zigaretten der P. zum Transport nach Augsburg. Nach Übernahme der Ware wurde G. auf dem Lager in München von einem Unbekannten angesprochen und gebeten, ihn mit nach Augsburg zu nehmen. G. entsprach der Bitte. Nach der Ankunft in Augsburg wurde er von dem Mitfahrer mit einer Waffe bedroht und gefesselt. Die Zigaretten wurden entwendet und konnten auch später nicht mehr aufgefunden werden.

K. hatte mit der Beklagten ebenso wie mit den anderen von ihr beauftragten Frachtführern die Geltung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (AGNB) vereinbart, entgegen ihrer Verpflichtung ggü. P. allerdings ohne die Erweiterung der Haftungshöchstgrenze gem. § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB von 100.000 DM auf 400.000 DM. Vor diesem Hintergrund teilte K. mit Schreiben v. 2.4.1997 P. u.a. mit, sie trete dieser die Rechte aus dem Beförderungsvertrag mit der Beklagten für den Transport v. 30.12.1996 zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ab. Die C. könne gegen die Beklagte aber nur eine Forderung i.H.v. 100.000 DM geltend machen; den Rest müsse sie bei K. einfordern.

P. trat die ihr abgetretenen Rechte am 12.5.1997 weiter an die C. ab. Diese wandte sich, nachdem sie den Schaden von P. im Frühjahr 1997 mit 298.356,99 DM reguliert hatte, mit Schreiben v. 7.5.1997 an K.. Sie teilte dabei unter Bezugnahme auf deren Schreiben v. 2.4.1997 mit, dass sie die Beklagte nunmehr vorsorglich in Höhe des Gesamtschadens auf Regress in Anspruch genommen habe. Zugleich führte sie aus, dass K. ebenfalls für den entstandenen Schaden haftbar sei und daher zunächst einmal 198.356,99 DM erstatten solle; hinsichtlich der restlichen 100.000 DM sei die Regulierung durch die Beklagte abzuwarten.

Mit Schreiben v. 14.5.1998 trat die C. etwaige Schadensersatzansprüche nach §§ 823, 831 BGB gegen die Beklagte an die Klägerin ab.

Die Klägerin zahlte nach dem 13.7.1997 an die C. 198.356,99 DM.

Der Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten teilte der C. mit Schreiben v. 14.8.1997 mit, er erkenne die Haftung dem Grunde nach an, sofern die C. ihre Aktivlegitimation ggü. der Beklagten nachweise. Unter dieser Voraussetzung wären, wie vereinbart worden sei, sämtliche Ansprüche gegen Zahlung von 100.000 DM erfüllt.

Hierauf übersandte die C. dem Versicherer der Beklagten mit Schreiben v. 15.8.1997 die Abtretungserklärungen von K. und P. v. 2.4.und 12.5.1997. Zugleich bat sie um Mitteilung, ob die Summe von 100.000 DM im Namen der Beklagten vorbehaltlos anerkannt werde.

Der Versicherer der Beklagten teilte der C. hierauf mit Schreiben v. 20.8.1997 mit, dass damit der Vergleich in dem Schreiben v. 14.8.1997 wirksam sei und die Zahlung des Vergleichsbetrags i.H.v. 100.000 DM an die C. erfolgen werde.

Die C. erwiderte hierauf mit Schreiben v. 27.8.1997, sie habe keinen Vergleich geschlossen. Sie habe lediglich erklärt, dass die Haftungssumme nach den AGNB richtig sei, da nur in dieser Höhe eine vertragliche Vereinbarung zwischen K. und der Beklagten bestanden habe. Nur insoweit seien Ansprüche an die C. abgetreten worden und bestehe auch ein Rückgriffsrecht gegen die Beklagte. Ein Vergleich über den gesamten Schaden komme damit nicht in Betracht. Wie dem Versicherer der Beklagten mitgeteilt worden sei, habe K. eine Zusatzdeckung nach den AGNB von 100.000 DM bis 400.000 DM abgeschlossen, aus der die C. i.H.v. 198.356,99 DM und damit insgesamt entschädigt worden sei. Die C. könne deshalb sowie auch im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der 198.356,99 DM keine Abtretung an sie erfolgt und sie zudem in Höhe dieses Betrags entschädigt worden sei, insoweit keine Freistellung ggü. der Beklagten aussprechen.

In der Folgezeit zahlte der Versicherer der Beklagten an die C. 100.000 DM.

Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von 198.356,99 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat den durch den Raub der Zigaretten entstandenen Schaden unwidersprochen auf 298.356,99 DM beziffert und geltend gemacht, auf sie seien, soweit sie den Schaden i.H.v. 198.356,99 DM ausgeglichen habe, die vertraglichen Ansprüche von K. gegen die Beklagte übergegangen. Außerdem seien ihr die etwaigen Ansprüche aus Eigentum gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis übertragen worden. Die Abtretungserklärung von K. ggü. P. habe nur eine Teilforderung von 100.000 DM betroffen. Damit habe sich die C. als Transportversicherer von P. im August 1997 mit dem Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten weder darauf einigen können noch auch wollen, dass mit der Zahlung von 100.000 DM alle Verpflichtungen der Beklagten aus dem Schadensereignis v. 30.12.1996 abgegolten seien. Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbegrenzung gem. § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB berufen, da ihr grob fahrlässiges Organisationsverschulden zur Last falle; denn sie habe ihre Fahrer nicht angewiesen, keine Anhalter mitzunehmen. Im Übrigen hafte die Beklagte unabhängig von den AGNB nach §§ 823, 831 BGB unbeschränkt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil K. sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an die C. abgetreten habe. Diese habe sich mit dem Versicherer der Beklagten darauf geeinigt, dass die Zahlung von 100.000 DM sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis v. 30.12.1996 abgegolten habe. Im Übrigen falle der Beklagten kein grob fahrlässiges Organisationsverschulden zur Last.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt.

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, von K. seien keine Ansprüche auf die Klägerin übergegangen, und zwar weder (kraft Gesetzes) frachtvertragliche Ansprüche noch (durch Abtretung der C.) deliktische Ansprüche. Ansprüche aus einem Gesamtschuldnerausgleich könnten nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem sich die C. mit dem Versicherer der Beklagten im August 1997 geeinigt habe, dass mit der Zahlung von 100.000 DM sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis v. 31. (richtig ist: 30.)12.1996 erledigt seien. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Zwar spreche vieles dafür, dass K. wegen des Verlusts der Fracht gegen die Beklagte auf Grund des mit dieser geschlossenen Frachtvertrags ein Anspruch gem. § 14 Buchst. b AGNB auf Schadensersatz in Höhe des Wertes der in Verlust geratenen Warensendung zugestanden habe. Die Berufung auf die Haftungsbegrenzung in § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB dürfte der Beklagten verwehrt gewesen sein, weil ihrem Geschäftsführer oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen dürfte. Die deswegen in Betracht kommenden frachtvertraglichen Ansprüche seien jedoch nicht nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen, weil K. diese nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bereits am 2.4.1997 an P. M. abgetreten habe.

Des Weiteren dürfte der P. ein Anspruch wegen Verletzung ihres Eigentums an den Zigaretten gegen die Beklagte gem. § 823 Abs. 1, § 831 BGB zugestanden haben, weil die Beklagte den Fahrer G. nicht hinreichend sorgfältig ausgesucht und überwacht habe. Dieser Anspruch sei aber nicht auf Grund der von der C. in dem Schreiben v. 14.5.1998 erklärten Abtretung auf die Klägerin übergegangen, da er bereits zuvor infolge Erfüllung erloschen sei.

Die Klage sei schließlich auch nicht aus § 426 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB, § 67 VVG begründet. Zwar spreche einiges dafür, dass K. ein von der Abtretung v. 2.4.1997 nicht umfasster Freistellungsanspruch zugestanden habe, der sich mit der leistungsrechtlich K. zuzurechnenden Zahlung der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umgewandelt und nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen sei. Dieser stehe ein solcher Anspruch aber gleichwohl nicht zu, weil sich die C. mit dem Versicherer der Beklagten im August 1997 darauf geeinigt habe, dass mit der Zahlung von 100.000 DM sämtliche Ansprüche, die von welcher Seite auch immer gegen die Beklagte geltend gemacht werden könnten, erledigt seien. Die Klägerin hätte zwar, wenn sie, wie sie vorgetragen habe, ihre Zahlung an die C. bereits am 14.7.1997 erbracht hätte, den Anspruch gegen die Beklagte nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB zeitlich vor dem Vergleich erworben. Sie müsste aber gem. §§ 407, 412 BGB auch in diesem Fall den im August 1997 geschlossenen Vergleich gegen sich gelten lassen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dessen Beurteilung, die zwischen der C. und dem Versicherer der Beklagten getroffene Vereinbarung erfasse als Vergleich auch einen der Klägerin als Zahlungsanspruch zustehenden Freistellungsanspruch ihrer Versicherungsnehmerin K. gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gegen die Beklagte, wird von der Revision mit Erfolg angegriffen. Ob ein solcher Anspruch besteht, lässt sich nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Abtretungserklärung im Schreiben der K. v. 2.4.1997 habe nicht auch deren Freistellungsanspruch umfasst. K. ging es bei der Abtretung ihrer sämtlichen Ansprüche gegen die Beklagte darum, die Stellung von P. zu verstärken. Dem K. insoweit auch zustehenden Freistellungsanspruch kam dagegen nur dann eine Bedeutung zu, wenn K. ihrerseits von P. unter dem Gesichtspunkt einer Vertrags- und/oder Eigentumsverletzung in Anspruch genommen wurde. Dementsprechend wäre der Freistellungsanspruch in der Hand von P., auf die K. am 2.4.1997 ihre Ansprüche, nicht dagegen ihre Verpflichtungen aus dem Schadensereignis übertragen hatte, völlig wertlos gewesen.

2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der etwa entstandene Freistellungsanspruch von K. gegen die Beklagte mit der Zahlung der Klägerin an die C. zu einem Zahlungsanspruch geworden wäre. Ebenfalls zutreffend ist seine Beurteilung, dass § 67 VVG auch Befreiungs- und Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB umfasst (st.Rspr.; vgl. BGHZ 20, 371 [374]; BGH, Urt. v. 25.4.1989 - VI ZR 146/88, NJW-RR 1989, 918 [920]; Beschl. v. 24.4.1990 - VI ZR 358/89, NJW 1992, 41 [42]; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 67 Rz. 4 m.w.N.). Damit wäre dieser Anspruch mit der Zahlung der Klägerin auf diese übergegangen.

3. Die alleinige Haftung der Beklagten im Innenverhältnis zur Gesamtschuldnerin K. folgt aus dem Grundsatz, dass der primäre Verursacher für den Schaden allein verantwortlich ist, sofern keine - hier nicht gegebenen - Umstände eingreifen, wonach er für sein Tun nicht verantwortlich (§ 840 Abs. 2 i.V.m. § 829 BGB) oder aus eigener Sicht der Aufsicht und Kontrolle durch den anderen bedürftig ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1980 - VI ZR 134/78, MDR 1980, 923 = NJW 1980, 2348 [2349]; Staudinger/Noack, BGB, 1999, § 426 Rz. 41; Bydlinski in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 426 Rz. 21; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 426 Rz. 61).

4. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Vereinbarung zwischen der C. und dem Versicherer der Beklagten komme Gesamtwirkung zu, so dass die Beklagte auch von einer im Innenverhältnis ggü. K. bzw. der Klägerin als deren Zessionarin aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB begründeten Haftung befreit worden sei.

a) Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt nur dann für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille muss sich aus dem Inhalt der Willenserklärungen durch Auslegung feststellen lassen; im Zweifel hat der Erlass nur Einzelwirkung (BGH, Urt. v. 21.3.2000 - IX ZR 39/99, MDR 2000, 943 = NJW 2000, 1942 [1943]). Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche des Gläubigers - hier: P. - gegen die Gesamtschuldner - hier: K. und die Beklagte - im Wege der Abtretung - hier: gem. § 67 VVG - auf einen Dritten - hier: Die C. - übergegangen sind und der Dritte nur ggü. einem Gesamtschuldner vergleichsweise einen Anspruchsverzicht erklärt hat; denn die Interessenlage der Beteiligten ändert sich dadurch nicht (BGH, Urt. v. 21.3.2000 - IX ZR 39/99, MDR 2000, 943 = NJW 2000, 1942 [1943]).

b) Die Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen erkennen, dass das Berufungsgericht diese Grundsätze nicht beachtet hat. Bei der gebotenen interessengerechten Vertragsauslegung hätte es von einer Einzelwirkung des von ihm angenommenen Vergleichs ausgehen müssen.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, es habe für die C. seinerzeit festgestanden, von K. 198.356,99 DM zu erhalten, und es sei der C. bei dem Vergleich vor allem darum gegangen, zügig die restlichen 100.000 DM zu vereinnahmen, umso die Schadensakte schließen zu können. Die vom Berufungsgericht angenommene Gesamtwirkung des Vergleichs hätte im Widerspruch dazu zur Folge gehabt, dass die C. K. bei einer dieser günstigen Haftungsverteilung im Innenverhältnis zur Beklagten und namentlich bei einer dort gegebenen alleinigen Haftung der Beklagten - von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - entsprechend von der Haftung hätte freistellen und daher den bereits bezahlten Betrag i.H.v. 198.356,99 DM wegen des nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes hätte zurückzahlen müssen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Schreiben v. 15.8.1997 keine Anhaltspunkte dafür enthielt, dass die C. den hier streitigen Betrag i.H.v. 198.356,99 DM zum Gegenstand einer vergleichsweisen Regelung machen wollte, widerspricht die Annahme einer solchen Regelung gemäß dem Schreiben des Versicherers der Beklagten v. 20.8.1997 dem Grundsatz, dass Verträge nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind (vgl. dazu BGH v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, BGHZ 149, 337 [353] = BGHReport 2002, 633 = MDR 2002, 956; v. 7.2.2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32 [39] = BGHReport 2002, 422 - Unikatrahmen; Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, BGHReport 2003, 262 = NJW 2003, 664 [665] - Filmauswertungspflicht). Die danach allein in Betracht kommende Einzelwirkung des vom Berufungsgericht angenommenen Vergleichs im Verhältnis zwischen der C. und der Beklagten aber ließ einen Anspruch von K. gegen die Beklagte gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB unberührt.

III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird im Weiteren zu prüfen haben, ob der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein die Klagesumme erfassender Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zustand. Ein solcher setzt voraus, dass die in § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB vorgesehene Haftungsbegrenzung für Schäden an der beförderten Sendung auf 100.000 DM unwirksam ist. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, diese Haftungsbegrenzung greife schon deshalb nicht, weil die Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht habe (vgl. auch OLG Düsseldorf TranspR 1991, 235 [240 f.]; OLG Saarbrücken TranspR 1993, 288 [289 f.]; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 17 AGNB Rz. 1; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rz. 26; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Aufl., § 9 Rz. F 63; Dubischar in MünchKomm/HGB, § 17 AGNB Rz. 3; a.A. Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. III/1 nach § 452: § 1 AGNB Rz. 11). Das Berufungsgericht hat hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen getroffen. Es wird im weiteren Verfahren aber auch zu beachten sein, dass sich die Klägerin auf eine sich aus § 9 Abs. 1 AGBG wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders ergebende Unwirksamkeit der in § 17 Abs. 2 Buchst. a AGNB vorgesehenen Haftungsbegrenzung nicht berufen kann, wenn sie selbst die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1257425

DB 2005, 550

BGHR 2005, 139

NJW-RR 2005, 34

MDR 2005, 617

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