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FG Hamburg Urteil vom 08.03.2002 - II 424/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen für ein Arbeitgeberdarlehen zum Erwerb von Genussrechten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Schuldzinsen für ein Arbeitgeberdarlehen zum Erwerb von Genussrechten an einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, auch wenn der Arbeitnehmer mit dem Anteilserwerb in erster Linie das Ziel verfolgt, seine besondere Verbundenheit mit dem Unternehmen zu dokumentieren, um beruflich aufzusteigen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger Zinsen, die er für ein Darlehen für den Erwerb von Genussrechten seines Arbeitgebers aufgewandt hat, bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten abziehen kann.

Der im Jahr 1963 geborene ledige Kläger erzielte im Streitjahr als Wirtschaftsprüfer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger hatte im Anschluss an sein Studium eine Tätigkeit als Prüfungsassistent bei seinem jetzigen Arbeitgeber, einer überörtlichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Aktiengesellschaft), angenommen. Nachdem er 1995 sein Wirtschaftsprüferexamen abgelegt hatte, erhielt er Prokura und wurde zum "Senior-Manager" berufen. Im Streitjahr bot sein Arbeitgeber ihm den Erwerb von Genussrechten im Wert von nominell 4.500 DM aus dem Bestand der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH an. Nach § 1 der entsprechenden Genussrechts-Bedingungen werden Genussrechte von der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH ausschließlich an Mitarbeiter des Arbeitgebers des Klägers ausgegeben. Die Genussrechtsinhaber sollen danach vermögensmäßig so gestellt werden wie die Aktionäre des Arbeitgebers. Nach § 2 der Genussrechts-Bedingungen hat der Genussrechtsinhaber gegenüber der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH Anspruch auf einen jährlichen Genusszins. Dabei ist dieser Genusszins je 50 Euro Genussrechtsnennbetrag gleich dem Betrag, der von dem Arbeitgeber für je 50 Euro Grundkapital als Gewinn einschließlich Kapitalertragsteuer für das jeweils vorhergehende Geschäftsjahr an die Aktionäre als ordentliche Gewinnausschüttung ausgeschüttet wird. Zur Finanzierung des Erwerbs der Genussrechte zu einem Preis von 19.237,50 DM gewährte der Arbeitgeber des Klägers mit Darlehensvertrag vom 15.07./25.07.1998 ein auf 10 Jahre befristetes Darlehen, das in zehn gleichen Jahresraten zu tilgen und mit 6 % p.a. zu verzinsen ist. Laut Zinsabrechnung 1998 vom 30.11.1998 wurden dem Kläger für das Streitjahr Zinsen in Höhe von 537,60 DM in Rechnung gestellt, die von seinen Bezügen für Dezember 1998 abgezogen wurden. Der Kläger ging davon aus, dass sich bei einem jährlichen Ertrag in Höhe von 12 % der erworbenen Genussrechte auch bei einer vollständigen Fremdfinanzierung ein Überschuss erzielen lässt.

Aus den Genussrechten erzielte der Kläger im Streitjahr noch keine Einkünfte. In den Folgejahren erfasste er die Bezüge aus den Genussrechten im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr setzte der Kläger die auf das Arbeitgeberdarlehen gezahlten Zinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit an. Zur Begründung verwies er darauf, dass er als weiteres berufliches Ziel den Partnerstatus innerhalb der arbeitgebenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anstrebe. Die Bestellung als Partner, zu der bereits entsprechende Vorbereitungsgespräche stattgefunden hätten, führe zu höheren Bezügen und einer besseren beruflichen Position. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es unabdingbare Voraussetzung, einer Erwartungshaltung seines Arbeitgebers nachzukommen, Interesse und Verbundenheit zu bekunden und sich wirtschaftlich und finanziell direkt bzw. indirekt in dem Unternehmen zu engagieren. Dementsprechend sei Hintergrund und Anlass für die Begründung des Darlehensverhältnisses das Ziel, höhere Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu erwerben und diese Einkünfte zu sichern.

Der Beklagte folgte dem in dem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 16.03.2000 nicht, sondern erfasste die Zinszahlungen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, wo sie sich infolge der Freibetragsregelung nach § 20 Abs. 4 EStG bei Einnahmen in Höhe von 2.856 DM steuerlich nicht auswirkten.

Der Kläger legte gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 am 07.04.2000 Einspruch ein, den er damit begründete, dass der Beklagte den Zusammenhang der wirtschaftlichen Verursachung der Zinsaufwendungen verkannt habe. Die Genussrechte habe er nicht erworben, um Kapitaleinkünfte zu erlangen, sondern unmittelbar und ausschließlich vor dem Hintergrund, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu erhalten und zu sichern. Es gebe für die Ernennung zum Partner keine festen Regeln oder Voraussetzungen. Es sei aber wichtig, durch besonderes Engagement für den Arbeitgeber seine besondere Verbundenheit und Identifikation mit dem ...

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