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FG München Urteil vom 18.10.2006 - 9 K 2080/05 (veröffentlicht am 10.12.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine ermäßigte Besteuerung von in mehreren Kalenderjahren ausgeübten Aktienoptionen eines Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Aktienoptionen eingeräumt, führen die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionen zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

2. Macht der Arbeitnehmer einen Zusammenhang der Optionen mit seiner Entlassung geltend und beantragt er deswegen eine tarifermäßigte Besteuerung in den Streitjahren 1998 und 1999, so setzt sowohl eine Besteuerung der in Anspruch genommenen Optionen als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG) als auch eine Behandlung der ausgeübten Aktienoptionen als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 3 EStG 1998 bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG 1999) eine „Zusammenballung” von Einnahmen voraus. Hieran fehlt es, wenn die Aktienoptionen im Verlauf von zwei oder mehr Kalenderjahren ausgeübt worden sind. Ob der Kläger seine Optionsrechte auf Grund der vertraglichen Regelungen nur in Teiltranchen ausüben oder ob er diese selbst steuern konnte, ist wegen der durch die Aufteilung bereits tatsächlich gegebenen Progressionsentlastung nicht entscheidungsrelevant.

 

Normenkette

EStG 1997 § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1; EStG 1999 § 34 Abs. 1, 2 Nrn. 2, 4, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.07.2008; Aktenzeichen VI R 70/06)

BFH (Beschluss vom 10.07.2008; Aktenzeichen VI R 70/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Unternehmensberater nichtselbständig tätig. Er ist zum 31. Mai 1998 aus dem Unternehmen ausgeschieden (vgl. Aufhebungsvertrag vom 31. März 1998 mit Änderung vom 30. April 1998).

Im Rahmen einer Selbstanzeige … teilte der Kläger dem Beklagten (Finanzamt) mit, dass ihm von der Muttergesellschaft seines Arbeitgebers …. Aktienoptionen gewährt worden waren, die er in den Jahren 1997 bis 2000 ausgeübt hatte. Nach einer Kontrollmitteilung des Finanzamts … vom Februar 2004 handelte es sich dabei um folgende Optionen:

Gewährung 1. März 1996:

Ausübung:

25. November 1997:

7.532,77 USD

3. März 1998:

17.537,85

USD

13. März 1998:

20.537,85

USD

9. Dezember 1998:

16.983,50

USD

12. April 1999:

72.563,00

USD

Gewährung 1. September 1997:

Ausübung:

18. September 1998:

27.458,20

USD

3. März 2000:

11.491,64

USD

24. März 2000:

13.133,72

USD

Gewährung 30. Januar 1998:

Ausübung:

1. Februar 1999:

60.491,06 USD

Mit Bescheiden vom … änderte das Finanzamt die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide u.a. für 1998 und 1999. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für Abfindungen besteuerte das Finanzamt die im Aufhebungsvertrag vom 30. April 1998 vereinbarte Barabfindung gemäß § 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für 1998 gültigen Fassung ermäßigt. Im Änderungsbescheid für 1999 wandte das Finanzamt hinsichtlich des geldwerten Vorteils aus der Optionsausübung zum 1. Februar 1999 (vgl. oben USD 60.491,06 = 105.556 DM) die Fünftelungsregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG in der im Jahr 1999 gültigen Fassung an. Die übrigen aus den Optionsausübungen in 1998 und 1999 stammenden geldwerten Vorteile wurden normal besteuert.

Die dagegen erhobenen Einsprüche blieben erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom … wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der dagegen gerichteten Klage begehren die Kläger die ermäßigte Besteuerung der in 1998 und 1999 ausgeübten Aktienoptionen in Höhe von 38.696,72 EUR gemäß § 34 Abs. 3 EStG alter Fassung (1998: ermäßigter Steuersatz) bzw. in Höhe von 119.912,28 EUR gemäß § 34 Abs. 1 EStG (1999: Fünftelungsregelung). Zur Begründung tragen sie vor, dass die Optionen im Rahmen der Abfindungsvereinbarung zugeflossen seien.

Die Aktienoptionen seien ursprünglich aufgrund der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag gewährt worden. Die Ausübung habe frühestens ein Jahr nach der Gewährung mit jährlich einem Drittel erfolgen dürfen. Bei Ausscheiden aus der Firma seien sie verfallen. Durch die Abfindungsvereinbarung im Aufhebungsvertrag seien sie wiederbelebt und der Abfindung zugeschlagen worden. Aufgrund der Regelungen sei es nur möglich gewesen, in drei Jahren maximal ein Drittel der Option jährlich auszuüben. Die in den Streitjahren ausgeübten Optionen stellten eine Zusammenballung dar, da sie als Teil der Abfindung in diesen beiden Jahren ausgeübt worden seien und auch nur so hätten ausgeübt werden können. Wegen der Ausübung in 1998 und 1999 sei es zu einer Zusammenballung gekommen. Es handele sich um einmalige und für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnliche Zuflüsse, die auch das zusammengeballte Ergebnis der Tätigkeit mehrerer Jahre darstellten.

Das Finanzamt habe diese Abfindungsregelung nicht akzeptiert, obwohl die zivilrechtlichen Vereinbarungen eindeutig seien. Die steuerrechtliche Beurteilung habe der zivilrechtlichen Vereinbaru...

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