Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 02.09.1997 - L 3 Kn 5/96

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Verfahrensgang

SG Cottbus (Urteil vom 06.03.1996; Aktenzeichen S 6 Kn 7/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.02.1998; Aktenzeichen B 8 KN 19/97 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. März 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Bergmannsvollrente.

Der am … 1943 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Betriebsschlossers bei den R. Optischen Werken in der Zeit vom 01.09.1958 bis 15.07.1961. Danach war er dort als Schlosser tätig bis 05.09.1969 mit Unterbrechung in der Zeit von 1964 bis 1966 wegen Ableistung des Dienstes in der Nationalen Volksarmee. Vom 08.09.1969 folgte eine Beschäftigung im erlernten Beruf bei dem VEB Kombinat Rohrleitungsbau und Isolierungen – Betrieb Rohrleitungsbau – I..

Ab 16.04.1973 begann er seine Tätigkeit als Produktionsarbeiter/Apparatefahrer, im VEB Chemiefaserwerk P., der heutigen N.-GmbH Mineralöl – Additive. Ausweislich seines Sozialversicherungsausweises erfolgte während der dortigen Tätigkeit ab 16.04.1973 die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe I mit einem Sozialversicherungsbeitrag von 30 %.

Wegen Vollendung seines 50. Lebensjahres am 10.04.1993 stellte der Kläger im Januar 1993 Antrag auf Bergmannsrente, den er später dahingehend konkretisierte, daß er sich auf die Gewährung von Bergmannsvollrente richte.

Mit Bescheid vom 25.01.1994 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei vom 16.04.1973 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres lediglich 241 Kalendermonate = 20 volle Jahre bergbaulich versichert gewesen, weshalb die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren nicht erfüllt sei. Aus demselben Grunde bestehe auch kein Anspruch auf Rente für Bergleute nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Gegen diesen Bescheid wandte der Kläger ein, er erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren sowie die Ausübung einer Untertagetätigkeit von mindestens 15 Jahren – nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes – Rentenüberleitungsgesetz – (RÜG) Art. 2 § 6 Abs. 1 RÜG. Die „Vereinbarung zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben des Ministeriums für chemische Industrie vom 28.04.1989” erkenne die Zeit in der Beschäftigungsgruppe 1 – wie sie der Kläger bei der heutigen N.-GmbH zurückgelegt habe – als Zeiten mit Untertagetätigkeiten an. Auch habe er während seiner Beschäftigung im ehemaligen VEB Chemiefaserwerk Beiträge zur bergbaulichen Versicherung entrichtet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie war der Auffassung, für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente seien bei der Wartezeit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau nach Art. 2 § 17 Abs. 3 Nr. 1 RÜG anzurechnen. Zwar seien nach Ausführungen im Arbeits-Handbuch II. A vom 27.12.1993 über die Sonderregelung für die Beschäftigten der Chemischen Industrie (N. GmbH) Zeiten in der Beschäftigtengruppe 1 und 2 – auch ab 01.01.1992 – als Zeiten bergbaulicher Versicherung zu berücksichtigen, was aber lediglich zur Anrechnung von 241 Kalendermonaten oder 20 Jahren geführt habe.

Dagegen hat der Kläger am 20. Januar 1995 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen, die Arbeit in der N.-GmbH sei sowohl nach dem ehemaligen DDR-Recht als auch nach dem heute geltenden Recht der BRD für Arbeitnehmer der Beschäftigtengruppe 1 einer Untertagetätigkeit im Bergbau gleichgestellt. Nach einer zwischen dem Zentralvorstand der IG Chemie und dem Ministerium für chemische Industrie abgeschlossenen Vereinbarung vom 10.09.1970, (registriert unter Nr. 161 a/70 beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR sowie des 1. Nachtrages vom 05.02.1975 Reg.-Nr. 23/75) – „Sonderregelung” zur Bildung und Festigung eines hochqualifizierten Stammpersonals im Tetraäthylblei-Betrieb des VEB Chemiefaserkombinat „W. P.”, Chemiefaserwerk „F. E.” P. und Verbleier in den benzinerzeugenden Betrieben” – sei geregelt, daß Beschäftigte nach 15-jähriger Tätigkeit in der Beschäftigtengruppe 1 und vollendetem 50. Lebensjahr sowie 25-jähriger versicherungspflichtiger Tätigkeit Ansprüche auf Bergmannsvollrente haben. Nach dieser Sonderregelung seien bis zum 31.12.1991 anspruchsberechtigte Arbeitnehmer berentet worden. Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 sowie des RÜG seien diese Ansprüche dahingehend geändert worden, daß nunmehr eine 25-jährige Zugehörigkeit zur bergbaulichen Versicherung – knappschaftlichen Versicherung – sowie 15 Jahre Untertagetätigkeit in Verbindung mit Vollendung des 50. Lebensjahres als Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente erforderlich sei. Unabhängig davon werde de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


LSG für das Land Brandenburg L 3 KN 12/97
LSG für das Land Brandenburg L 3 KN 12/97

  Verfahrensgang SG Cottbus (Urteil vom 09.07.1996; Aktenzeichen S 6 Kn 29/96)   Nachgehend BSG (Entscheidung vom 30.06.1999; Aktenzeichen B 8 KN 9/98 R)   Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »