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OLG Dresden Urteil vom 15.01.2019 - 4 U 1028/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Auf die Beratungspflichten des Tierarztes vor der Operation eines Pferdes sind die in §§ 630a ff BGB kodifizierten Grundsätze nicht entsprechend anwendbar. Auch § 90a BGB erweitert den Umfang der Aufklärungspflichten nicht.

2. Über das Risiko, dass ein narkotisiertes Pferd in der Aufwachbox stürzen und sich hierdurch erheblich verletzen kann, hat der Tierarzt ohne konkreten Anlass nicht aufzuklären.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 6 O 127/14)

 

Tenor

.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 01.06.2018, Az. 6 O 127/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 738,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.738,24 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. (Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen §§ 540, 313 a ZPO)

II. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Vorfeld der Kastrationsoperation, die am 01.10.2013 in der von den Beklagten betriebenen Tierklinik am Pferd "R." durchgeführt wurde (1. und 2.). Der Kläger hat auch keine Behandlungsfehler während oder nach der Operation seines Pferdes nachweisen können (3.). Schließlich ist er aufgrund des mit den Beklagten bestehenden Behandlungsvertrages verpflichtet, die mit der Widerklage geltend gemachten Behandlungskosten für die durchgeführte Kastrationsoperation zu tragen (4.).

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung von vertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen tierärztlichen Behandlungsvertrag gem. §§ 611, 280 Abs. 1, 249 BGB zu.

Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen schuldet der Tierarzt seinem Auftraggeber orientiert an dessen wirtschaftlichen Interessen, einem ideellen Wert des Tieres und den Geboten des Tierschutzes vertraglich eine Beratung, zu der die Art und Weise des geplanten Eingriffs in groben Zügen, dessen Erfolgsaussichten und Risiken sowie vorhandene Alternativen gehören. Auf der Grundlage einer solchen Beratung kann der Auftraggeber dann abwägen, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert sind und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will. Die Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht können dabei nicht ohne weiteres auf den tiermedizinischen Bereich übertragen werden, da das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in der Tiermedizin keine Rolle spielt. Zudem unterscheidet sich die wirtschaftliche und rechtliche Zweckrichtung in der Tiermedizin maßgeblich von der im Bereich der Humanmedizin, da sie sich nach wirtschaftlichen Erwägungen richten muss, die in der Humanmedizin im Rahmen des Möglichen zurückzustellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15 -, -juris). (BGH, Urteile vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15 -, Rn. 15 - VI ZR 39/79, Rdn. 10 f, und vom 19.1.1982 - VI ZR 281/79, Rdn. 9; sämtl. zit, nach juris). An diesem Ausgangspunkt hat sich durch das Patientenrechtegesetz vom 20.2.2013 nichts geändert, da die § 630a BGB ff. nur für die medizinische Behandlung von Patienten, das heißt von natürlichen Personen, gelten (OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2018 - 5 U 26/18 -, Rn. 8, juris). Auch die Neuregelung des § 90a BGB im Jahr 2002 kann sich in diesem Zusammenhang nicht entscheidend auf Bestehen und Inhalt von tierärztlichen Aufklärungspflichten auswirken, da die Vorschrift zwar den Tierschutz stärken soll, sie aber Tieren nicht den Status von Rechtsubjekten verleiht und somit für die gegenüber dem Tierhalter und Auftraggeber bestehenden vertraglichen Pflichten keine Rolle spielt. (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016, a.a.O.; Staudinger/Stieper (2017) BGB § 90a, Rn. 4). Auch das OLG München, auf dessen Entscheidung vom 21.12.2016 (3 U 2405/16) sich der Kläger beruft, hat aus § 90 a BGB lediglich abgeleitet, dass der ideelle Wert des Tieres den Umfang der Aufklärung beeinflussen kann, wenn ein besonderes ideelles Interesse des Auftraggebers für den Tierarzt erkenntlich wird. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Haftungsgrundlage bleibt somit eine Eigentumsverletzung, dabei wird das Integritätsinteresse geschützt. Es kann daher - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung - nicht auf Aufklärungspflichten zum Schutz des Leistungs- oder Äquivalenzinteresses abgestellt werden, wie sie bei der Aufklärung über Kapitalanlageprodukte bestehen. Das Handeln im Rahmen des vom Tiereigentümer erteilten Auftrages genügt aus diesem Grund regelmäßig unabhängig von ein...

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