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OLG Köln Urteil vom 11.07.2001 - 11 U 179/00

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 479/99)

 

Tenor

Die Berufung Klägers gegen das am 1.9.2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen – 9 O 479/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 12.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leisten. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit der Klage Feststellung dahin, dass die beklagten Mineralölunternehmen verpflichtet sind, auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Bodenverunreinigungen durch einen früheren Tankstellenbetrieb zu beseitigen.

Im Dezember 1982 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 2) einen „Tankstellen-Partner-Vertrag” und ein „Bauleistungsabkommen” (auf die bei der Akte befindlichen Abschriften dieser Urkunden, Bl. 41 ff. und 188 ff. d.A., wird Bezug genommen). Dadurch übernahm die Beklagte zu 2) – in den Verträgen als „E.” bezeichnet – die auf dem Grundstück des Klägers – in den Verträgen als „PARTNER” bezeichnet – P. str. 12 in A. vorhandene Tankstelle; zugleich übernahm der Kläger den Verkauf der Produkte der Beklagten zu 2) als selbstständiger Handelsvertreter. Unter Ziffer 3 des Tankstellen-Partner-Vertrages verpflichtete sich der Kläger zur Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Tankstellengrundstück; unter Ziffer 3.3 heißt es:

„PARTNER vermietet E. das in 2. bezeichnete Grundstück für die in 12.1. vereinbarte Vertragszeit und überträgt mit Abschluss dieses Vertrages den Mietbesitz an E.. Die Vermietung erfolgt unabhängig von den sonstigen Gegenständen dieses Vertrages. Der Mietzins wird, solange PARTNER die Tankstelle betreibt, durch die Provision gem. 9. abgegolten. Wenn E. bei vorzeitiger Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses das Mietverhältnis fortsetzen will, zahlt sie von diesem Zeitpunkt eine angemessene Miete.

Kommt über die Höhe der Miete keine Einigung zustande, so unterwerfen sich die Vertragsparteien dem Schiedsspruch eines Gutachterausschusses, bestehend aus einem von der zuständigen Industrie- und Handelskammer und je einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Gutachter. Auf Ziffer 12.5. wird hingewiesen.”

Unter dem 05./12.06.1992 trafen die Vertragparteien eine Auflösungsvereinbarung (Bl. 1 f. der Anlagen zur Klageschrift, im Folgenden: AH). Danach wurde das Vertragswerk vorzeitig zum 01.09.1992 aufgelöst. Unter Ziffer 1. ist bestimmt, gegenseitige Forderungen – gleich welcher Art – bestünden mit Ausnahme der in der Vereinbarung genannten nicht mehr. In Ziffern 3 und 4 heißt es:

„3. E. wird bei Vertragsende die auf dem Tankstellengrundstück befindlichen und ihr gehörenden Gegenstände, insbesondere die unterirdischen Lagerbehälter, die Zapfsäulen sowie die E.-spezifische Werbung ausbauen bzw. demontieren und abtransportieren lassen.

4. Das Institut für Sicherheitstechnik und Umweltschutz in D. wird die Abbruch- und Ausbauarbeiten überwachen und ein Bodengutachten erstellen, um festzustellen, ob im Erdreich Kontaminierungsschäden vorliegen. E. bestätigt hiermit, dass sie für das o.g. Objekt eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und somit gegen Risiken einer eventuellen Bodenverunreinigung versichert ist.”

Mit Schreiben vom 22.12.1992 (Bl. 3 f. AH) bat die Beklagte zu 2) den Kläger um Einräumung einer Frist zur Räumung des Grundstücks. In dem Schreiben heißt es u.a.:

„Nach unserer Kenntnis hat unsere technische Abteilung die Demontage und Ausbauarbeiten in die Wege geleitet. Die Demontage und der Ausbau werden gutachterlich begleitet.

Sollten im Zuge der Abbruch- und Ausbauarbeiten Verunreinigungen nachgewiesen werden, für die wir als Verhaltensstörerin nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften haften, werden wir diese Verunreinigungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden beseitigen. Nach Beendigung der Abbruch-, Ausbau- und Wiederherstellungsarbeiten werden wir einen Bericht darüber vorlegen, dass etwaige von E. verursachte Bodenverunreinigungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden saniert worden sind.”

Mit Schreiben vom 20.1.1993 (Bl. 5 f. AH) wurde der Kläger durch das Ingenieurbüro M. über den Beginn der Ausbauarbeiten durch eine Bauunternehmung informiert. Mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 2.2.1993 (Bl. 6 f. AH) teilte die Beklagte zu 2) dem Kläger u.a. Folgendes mit:

„Im Rahmen des Auflösungsvertrages haben wir uns verpflichtet, den Abbruch und den Ausbau der uns gehörenden Einrichtungen gutachterlich begleiten zu lassen. Bodenuntersuchungen werden im Bereich der von uns zur Verfügung gestellten Tanks durchgeführt. Sollten Verunreinigungen nachgewiesen werden, für die E. als Verursachungsstörerin nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften haftet, so werden diese Schäden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und dem unabhängigen...

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