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OLG München Beschluss vom 20.02.2012 - 34 Wx 6/12

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Leitsatz (amtlich)

1. Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers bedarf es neben der Bewilligung des eingetragenen Betroffenen der schlüssigen Darlegung der Unrichtigkeit, indessen nicht des Unrichtigkeitsnachweises. Wird die Berichtigungsbewilligung durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt, so können regelmäßig den Urteilsgründen die für die schlüssige Darlegung erforderlichen Tatsachen entnommen werden.

2. Das der Klage auf Grundbuchberichtigung stattgebende Urteil erscheint als solches nicht geeignet, auch das dingliche Recht selbst rechtskräftig festzustellen. Es ersetzt zwar die Bewilligung des als Eigentümer eingetragenen Betroffenen, nicht aber auch die in grundbuchtauglicher Form zu erteilende Eigentümerzustimmung (a.A. OLG Jena FGPrax2001, 56).

 

Normenkette

BGB § 894; GBO §§ 20, 22, 29 Abs. 1; ZPO § 894

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim - Grundbuchamt (Beschluss vom 20.12.2011)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 20.12.2011 aufgehoben.

II. Die Sache wird an das AG Rosenheim - Grundbuchamt - zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

III. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die beiden Beteiligten sind Geschwister. Im Grundbuch ist die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Der Beteiligte zu 1 hat die vollstreckbare Ausfertigung eines Teil-Endurteils des LG T. vom 9.11.2010 mit Rechtskraftvermerk vorgelegt, wonach die Beteiligte zu 2 als Beklagte verurteilt wird, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs insofern zu erteilen, als nicht diese, sondern der Beteiligte zu 1, der dortige Kläger, Eigentümer verschiedener Grundstücke ist (Ziff. I.). Entsprechend lauten Ziff. II. und III. des Teil-Endurteils dahin, dass die Beteiligte zu 2 verurteilt wird, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs insofern zu erteilen, als nicht diese, sondern der Beteiligte zu 1 Miteigentümer zu 1/2 bzw. Miteigentümer zu 1/15 der im Einzelnen bezeichneten Grundstücke ist. Gegenstand des Zivilverfahrens bildete ein Streit über die Frage der Wirksamkeit eines notariellen Hofübergabevertrags. Das Gericht ging davon aus, dass der dortige Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs "gemäß § 894 BGB" habe, weil der die Eigentümerstellung der Beklagten begründende Hofübergabevertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB sittenwidrig und nichtig sei.

Mit Schriftsatz vom 9.12.2011 hat der Beteiligte zu 1 unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Teil-Endurteils Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 20.12.2011 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Eigentumswechsel im Grundbuch bedürfe der Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber sowie der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Form und Inhalt der erforderlichen Einigung regele § 925 BGB. Die Erklärung des Veräußerers könne auch durch ein rechtskräftiges Urteil gem. § 894 ZPO ersetzt werden, das ihn verpflichte, die Auflassung zu erklären. Gleichwohl bedürfe es dann der Beurkundung der Auflassung nach § 925 BGB sowie § 20 GBO. Der vorgelegte Titel verurteile die Beteiligte zu 2 dazu, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahingehend abzugeben, dass der Kläger als Allein- bzw. Miteigentümer eingetragen werde. Das Urteil enthalte nicht die erforderliche Auflassungserklärung. Es stelle lediglich fest, dass der Inhalt des Grundbuchs nicht mit der wahren Rechtslage übereinstimme und der Kläger daher einen Berichtigungsanspruch habe. Insoweit sei wegen dieses Urteils je ein Widerspruch nach § 899 BGB gegen die Eintragung des Eigentums der Beklagten eingetragen worden; dies sei der einzig eintragungsfähige Inhalt des vorgelegten Urteils, dem ein Übertragungswille der dort Beklagten nicht zu entnehmen sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Mit der Grundbuchberichtigungsklage seien alle nötigen Erklärungen der Beklagten abgegeben bzw. ersetzt, die für die Berichtigung erforderlich seien. Auf eine erneute Auflassung komme es auch deshalb nicht an, weil der seinerzeitige Übertragungsvertrag eben in seiner Gesamtheit, schuldrechtlich wie dinglich, rechtskräftig für nichtig erkannt worden sei. Der Beteiligte zu 1 sei (noch) der wahre Eigentümer, lediglich das Grundbuch sei falsch.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

Der Senat hat der im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Beteiligten zu 2 Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Sie hat zuletzt über ihre Verfahrensbevollmächtigten erklären lassen, dass eine Rückauflassung nicht notwendig sei und das vorgelegte Urteil zur Berichtigung des die Eigentumslage unzutreffend darstellenden Grundbuchs eine ausreichende Grundlage bilde. Zugleich hat die Beteiligte zu 2 um Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

II. Die gegen die V...

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