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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 289e Weglassen nachteiliger Angaben

Prof. Dr. rer. pol. Karsten Paetzmann, Sean Needham
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1 Überblick

 

Rz. 1

§ 289e HGB trat am Tag nach der Verkündung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes am 18.4.2017 in Kraft[1] und betraf erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 begannen. Die Regelung des § 289e HGB enthält die Mitgliedstaatenoption aus Art. 19a Abs. 1 Unterabs. 4 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-RL, KapG den Verzicht auf die Berichterstattung bestimmter nichtfinanzieller Informationen zu gestatten. Der deutsche Gesetzgeber reicht dieses Wahlrecht an die Ges. weiter.

Zum CSRD-UmsG s. Rz 4.

[1] Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) BGBl 2017 I S. 802.

2 Voraussetzungen für die Nichtaufnahme (Abs. 1)

 

Rz. 2

Ges. können nach dem Wortlaut von § 289e Abs. 1 HGB in eng begrenzten Ausnahmefällen von der Berichterstattung über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, absehen. Dafür muss einerseits nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung des Vorstands ansonsten der Ges. ein erheblicher Nachteil oder, angelehnt an den Wortlaut der CSR-RL, der Ges. ein ernsthafter Schaden[1] drohen. Der Wortlaut des § 289e Abs. 1 HGB folgt hierbei der Diktion des § 286 Abs. 2 HGB. Andererseits darf ein Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der KapG und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindern. Insofern darf die potenziell ernsthaft schadenträchtige Angabe nicht so bedeutsam sein, dass ihr Weglassen ein ausgewogenes Gesamtverständnis vollständig ausschließt.[2]

[1] Vgl. Art. 19a Abs. 1 Unterabs. 4 der Bilanzrichtlinie in der Fassung der CSR-Richtlinie.
[2] Vgl. BT-Drs. 18/9982 v. 17.10.2016 S. 53; Behnke/Schönberger, ZCG 2016, S. 277; Paetzmann, ZCG 2016, S. 284; Seibt, DB 2016, S. 2717; Kajüter, DB 2017, S. 623; Störk/Schäfer/Schönberger, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 289e HGB Rz 2.

3 Entfallen der Gründe für die Nichtaufnahme (Abs. 2)

 

Rz. 3

§ 289e Abs. 2 HGB sieht vor, dass die KapG weggelassene Angaben in der nächsten zu erstellenden nichtfinanziellen Erklärung (künftig als Nachhaltigkeitsbericht bezeichnet) aufnehmen muss, sofern die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben zu einem späteren Zeitpunkt entfallen. Dies soll einer Willkür bei der Berichterstattung Grenzen setzen und dem Leser ein Nachvollziehen von Angaben im Nachhinein ermöglichen.[1]

[1] Vgl. Seibt, DB 2016, S. 2712 f.; Kajüter, DB 2017, S. 623.

4 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

 
Hinweis

Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes.[1]

 

Rz. 4

Mit Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht wird der Wortlaut des § 289e HGB-E marginal angepasst. Die Änderungen ergeben sich aus den geänderten Regelungen zur Offenlegung sowie aus der Ersetzung der "nichtfinanzielle Erklärung" durch einen "Nachhaltigkeitsbericht".[2]

Der RegE für ein Umsetzungsgesetz der CSRD sieht vor, dass in § 289e Abs. 1 HGB-E die Wörter "die nichtfinanzielle Erklärung" durch die Wörter "den Nachhaltigkeitsbericht" ausgetauscht werden. Ferner ist im RegE bestimmt, dass in § 289e Abs. 2 HGB-E die Wörter "Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung" durch "Offenlegung des Lageberichts" und die Wörter "die darauf folgende nichtfinanzielle Erklärung" durch "den darauf folgenden Nachhaltigkeitsbericht" ersetzt werden. Ansonsten sollen die Regelungen zum Weglassen von nachteiligen Angaben unverändert bestehen bleiben.

[1] Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, BT-Drs. 20/12787 v. 9.9.2024.
[2] Vgl. zu den geänderten Vorgaben zur Offenlegung: § 289b Rz 21.

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