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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 245 Obstruktionsverbot

Dr. Lucas F. Flöther
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Gesetzestext

 

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1. die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2. die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) 1Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1. kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2. weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3. kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, besser gestellt wird als diese Gläubiger.

2Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. 3Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2. kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.

1. Ziel des Obstruktionsverbots

 

Rn 1

Die Vorschrift versucht, dem in einer "unbegründeten" Verweigerung der Zustimmung zum Insolvenzplan zu erblickenden Missbrauch einer Beteiligtengruppe vorzubeugen. Ein wirtschaftlich sinnvoller Plan soll nicht am auf unsachlichen Gründen[1] beruhenden Widerstand einzelner Gläubiger scheitern können. Die für die Prüfung des Vorliegens eines vernünftigen Grundes maßgeblichen Gesichtspunkte – keine wirtschaftliche Schlechterstellung, Gleichbehandlung und ausreichende Legitimation – werden durch § 245 hinreichend genau definiert, ohne den notwendigen Entscheidungsspielraum für angemessene Einzelfalllösungen zu nehmen. Die Begrenzung der Autonomie der Beteiligten mag zugleich ihrem Schutze und Wohlergehen nutzen.[2]

 

Rn 2

Das Insolvenzgericht hat einen Verstoß gegen das Obstruktionsverbot von Amts wegen zu prüfen.[3] Um möglichst schnell Klarheit über die Umsetzung des Plans zu gewinnen, ist es grundsätzlich wünschenswert, wenn das Gericht sich in der Lage sieht, über einen Missbrauch des Stimmrechts möglichst bereits im Abstimmungstermin zu entscheiden, da sonst ein gesonderter Verkündungstermin gemäß § 252 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. anzuberaumen ist.[4]

 

Rn 3

Da diese Entscheidung allerdings i.d.R. einer Prüfung bedarf, die rechtliche und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten beinhaltet und dementsprechend im Einzelfall sehr zeitaufwändig sein kann,[5] kommt eine sofortige Beurteilung im Termin tatsächlich meist nicht in Frage. Zudem enthält § 245 unbestimmte, kaum objektivierbare Rechtsbegriffe[6], die mit Prognoseentscheidungen und Wertungen verbunden sind, zu deren sachgerechter Ausfüllung ebenfalls eine gewisse Zeit verstreichen muss.

 

Rn 4

In der Praxis werden zudem gerade die Insolvenzpläne, welche komplexe Sachverhalte betreffen oder eine Betriebsfortführung vorsehen, zwangsläufig auf den Widerstand einzelner Gläubigergruppen stoßen, sei es, weil vermeintlich Benachteiligungen für Einzelne im Plan enthalten sind oder aber weil Einzelne über das Erfordernis ihrer Zustimmung zum Plan versuchen werden, verbesserte Konditionen durchzusetzen, die ggf. sogar in den Bereich der Sonderkonditionen gehören (vgl. § 226 Rdn. 11 ff.).

 

Rn 5

Die Regelung, die egoistische Verhaltensweisen der Beteiligten unterbinden soll, ist zu begrüßen. Sie ist, ...

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