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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 251 Minderheitenschutz

Dr. Lucas F. Flöther
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Gesetzestext

 

(1) Auf Antrag eines Gläubigers oder, wenn der Schuldner keine natürliche Person ist, einer am Schuldner beteiligten Person ist die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, wenn

1. der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und
2. der Antragsteller durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller spätestens im Abstimmungstermin glaubhaft macht, dass er durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt wird.

(3) Der Antrag ist abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist. Ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, ist außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären.

1. Minderheitenschutz

 

Rn 1

Die Vorschrift ergänzt das in § 245 bis § 246a geregelte Obstruktionsverbot. Während dort sichergestellt wird, dass die Angehörigen einer Gruppe – wenn sie sich innerhalb der Gruppe gegen den Insolvenzplan ausgesprochen haben – die Fiktion ihrer Zustimmung nur dann hinnehmen müssen, falls die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat und zudem eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis sichergestellt ist, gibt § 251 ergänzend dem einzelnen Beteiligten die Möglichkeit, auf Antrag eine Versagung der Bestätigung des Plans durch das Insolvenzgericht zu erreichen.[1] Der Antragsteller kann dem Gericht detailliert die nach seiner Auffassung maßgeblichen Bedenken gegen den Insolvenzplan darlegen.

 

Rn 2

Diese zusätzliche Möglichkeit ist zum Schutz des einzelnen überstimmten Beteiligten vorgesehen, weil eine gruppenmäßige Mehrheit von Zustimmungen nicht gewährleistet, dass der Plan auch die berechtigten Interessen des einzelnen Mitglieds der überstimmten Minderheit angemessen berücksichtigt. Vielmehr kann die Entscheidung auf Gesichtspunkten beruhen, die allein auf die Mehrheit zutreffen. Die Mehrheitsentscheidung einer Gruppe ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden.[2] § 251 soll jedem Beteiligten den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat.

 

Rn 3

Der Minderheitenschutz des § 251 ist deshalb insoweit unabdingbar und zwingend, als im Plan nicht auf die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle verzichtet werden kann. Die Möglichkeit für den Einzelnen, auf Rechte zu verzichten, bleibt hiervon unberührt.

 

Rn 4

Die Möglichkeit zur Aufnahme salvatorischer Klauseln in den Plan ist mit § 251 Abs. 3 geschaffen worden. Dieser stellt klar, dass in dem Plan Vorsorge für den Fall getroffen werden kann, dass eine Schlechterstellung durch Gläubiger geltend gemacht wird.[3]

[1] FK-Jaffé, § 251 Rn. 11.
[2] BT-Drs. 12/2443, S. 211.
[3] Kübler/Prütting/Bork-Pleister, § 251 Rn. 1.

2. Voraussetzungen

2.1 Antrag und Antragsberechtigung

 

Rn 5

Zur Stellung eines Antrags auf Versagung der gerichtlichen Bestätigung nach § 248 ist jeder Beteiligte berechtigt in dessen Rechte durch den Insolvenzplan eingegriffen werden kann. Das gilt auch für Beteiligte, die über kein Stimmrecht verfügen[4] (etwa Gläubiger mit aufschiebend bedingten Forderungen, die sich nicht mit den Beteiligten über ein Stimmrecht einigen konnten – vgl. § 237 Rdn. 5). Aufgrund des Verbotes, sich im Prozess widersprüchlich zu verhalten und mit Blick auf die gewünschte Straffung des Insolvenzplanverfahrens sind nach einer Ansicht Gläubiger nicht antragsberechtigt, die zuvor positiv über den Plan abgestimmt haben.[5] Eine solche Pflicht findet im Gesetz allerdings keine Grundlage, so dass eine vorherige positive Abstimmung über den Plan unschädlich ist.[6]

 

Rn 6

Eine Frist ist für den Antrag nicht vorgesehen, er kann gestellt werden, bis der Plan bestätigt wurde (§ 252) und die Bestätigung rechtskräftig (§ 253) geworden ist.[7] Allerdings begrenzt regelmäßig das Erfordernis des Widerspruchs im Abstimmungstermin die Möglichkeiten des Minderheitenschutzes.

[4] Uhlenbruck-Lüer/Streit, § 251 Rn. 11; Smid/Rattunde/Martini, Rn. 20.4; a.A. FK-Foltis, § 251 Rn. 9.
[5] MünchKomm-Sinz, § 251 Rn. 6; K. Schmidt-Spliedt, § 251 Rn. 4.
[6] BGH 17.07.2014, IX ZB 13/14, Rn. 7; BGH 07.07.2005, IX ZB 266/04, Rn. 11; HK-Flessner, § 253 Rn. 7.
[7] BT-Drs. 12/2443, S. 212; Andres/Leithaus-Andres § 251 Rn. 2; a.A. HambKomm-Thies/Lieder, § 251 Rn. 5: bis zur Verkündung der Bestätigungsentscheidung.

2.2 Widerspruch

 

Rn 7

Im Interesse der Rechtssicherheit und letztlich auch der zügigen Abwicklung des Insolvenzplanverfahrens ist ein Antrag auf Sicherung des Minderheitenschutzes nur dann zulässig, wenn der vermeintlich Benachteiligte sich seine Rechte in Form eines Widerspruchs noch im Erörterungs- und Abstimmungstermin vorbehalten hat.[8] Nicht ausreichend für den Widerspruch ist allerdings das bloße Votum gegen den Plan im Termin.[9] Der Widerspruch ist vielmehr ausdrücklich zu erklären.[10] Nach Abschluss dieses Termins sollen sich das Gericht und alle Beteilig...

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