Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 1 Steuerpflichtige Vorgänge / 3.2 Begriff der Familienstiftung

Prof. Dr. Hagen Kobor
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 60

Eine rechtsfähige Stiftung i. S. d. §§ 80 ff. BGB ist in bürgerlich-rechtlicher Hinsicht eine rechtsfähige Organisation (Verwaltung), die keine Mitglieder hat und bestimmte, durch den Stiftungsakt festgelegte Zwecke mithilfe eines Vermögens verfolgt, das diesen Zwecken dauerhaft gewidmet ist.[1] Destinatäre, die nach dem Stiftungszweck begünstigt sind, haben keine mitgliedschaftliche Rechtsposition, sondern sind als Bezugs- oder Anfallsberechtigte lediglich Nutznießer des Stiftungsvermögens.[2] Unselbstständige Stiftungen verfügen demgegenüber zwar über ein dem Stiftungszweck gewidmetes Vermögen, haben aber keine eigene Rechtspersönlichkeit.[3] Der Tod des Stifters bzw. der Destinatäre hat keine Auswirkungen auf den Bestand der rechtsfähigen Stiftung. Aus diesem Grunde eignet sich die Stiftung als Instrument der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, da der Stifter mit der Errichtung einer Familienstiftung – im Gegensatz zu einer bloßen Testamentsvollstreckung – die Nachfolge und den Bestand des Vermögens bzw. Unternehmens über mehrere Generationen regeln und sichern kann.[4]

 

Rz. 61

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist. Der Begriff der Familienstiftung wird mit dieser Formulierung nicht exakt definiert, sondern mit dem Kriterium des wesentlichen Familieninteresses vielmehr lediglich umschrieben. Der konkrete Bedeutungsgehalt kann über quantitative oder qualitative Merkmale erschlossen werden.[5] Nach Ansicht des BFH bestimmt sich der Begriff der Familienstiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in erster Linie nach qualitativen Kriterien: Ob eine Stiftung als Familienstiftung anzusehen ist, ist anhand des vom Stifter verfolgten Zwecks der Stiftung zu beurteilen, wie er ihn objektiv erkennbar in der Satzung zum Ausdruck gebracht hat; die Bezeichnung durch den Stifter sowie die Einschätzung der Stiftungsaufsicht sind für die erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung unerheblich.[6] Eine Stiftung dient wesentlich dem Interesse einer Familie oder bestimmter Familien, wenn nach der Satzung und ggf. dem Stiftungsgeschäft ihr Wesen darin besteht, es den Familien zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen und die Stiftungserträge an sich zu ziehen; inwieweit davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird, ist nicht entscheidend.[7] Der Begriff Vermögensinteresse der Familie ist nach Ansicht des BFH weit zu fassen, da hierzu nicht nur Bezugs- und Anfallsrechte gehören, sondern auch alle unmittelbaren oder mittelbaren, nicht notwendig in Geld bezifferbaren Vermögensvorteile, die die begünstigte Familie aus dem Stiftungsvermögen zieht.[8]

 

Rz. 62

Nach Ansicht der FinVerw liegt nach quantitativen Kriterien eine Familienstiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor, wenn unter Rückgriff auf § 15 Abs. 2 AStG nach der Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als 50 % bezugs- und anfallsberechtigt sind.[9] Eine Familienstiftung liegt aber auch dann vor, wenn die genannten Destinatäre zu mehr als 25 % bezugs- oder anfallsberechtigt sind, und zusätzliche Merkmale ein wesentliches Familieninteresse belegen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn die Familie wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hat.[10] Als wesentliche Familieninteressen erkennt die FinVerw insbesondere die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des Stiftungsvermögens an, z. B. die Nutzung der stiftungseigenen Immobilien zu Wohnzwecken, den Einsatz des Personals der Stiftung für Arbeiten im Rahmen des eigenen Hausstandes oder bei einer Stiftung mit Kunstbesitz den Vorteil, von diesem Kunstbesitz umgeben zu sein.[11] Im Schrifttum wird bei Ansatz quantitativer Kriterien bezüglich der Bezugs- und Anfallsberechtigung auf Größen zwischen 25 % und 90 % abgestellt.[12]

 

Rz. 63

Die Voraussetzungen einer Familienstiftung müssen während des gesamten 30-Jahreszeitraums erfüllt sein.[13]

 

Rz. 64

Der im Gesetz ebenfalls nicht definierte Begriff des Familienvereins bestimmt sich nach den für die Familienstiftung geltenden Kriterien.[14] § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt lediglich für Vereine, deren Mitgliedschaft nach § 38 S. 1, § 40 BGB nicht vererblich ist, da wegen der erforderlichen Vergleichbarkeit mit der Familienstiftung die zum Vereinsvermögen zählenden Werte nicht der Erbfolge entzogen sein dürfen.[15] Der Familienverein hat kaum praktische Bedeutung.[16]

 

Rz. 65

Der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen nur inländische Familienstiftungen.[17] Unselbstständige Stiftungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit fallen nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.[18] Das einer unselbstständigen Stiftung liechtensteinischen Rechts übertragene, jedoch weiter dem Stifter zuzurechnende Vermögen gehört beim Tode des Stifters zum Erbanfall, wenn die Herrschaftsbefugnisse des Stifters vererblich sind.[19]

 

Rz. 66–79

einstweilen frei

[...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Freibetrag bei Übertragung von Vermögen auf eine Familienstiftung
Familie Piktogramm
Bild: Haufe Online Redaktion/Sandy Millar

Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als "entferntest Berechtigter" zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann.


BFH: Keine Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.


BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des BewG zu ermitteln.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 1 Steuerpflichtige Vorgänge
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 1 Steuerpflichtige Vorgänge

1 Allgemeines  Rz. 1 § 1 Abs. 1 ErbStG enthält eine abschließende Aufzählung der Erwerbsvorgänge, die der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. § 1 Abs. 2 ErbStG normiert ein Gleichstellungsgebot, wonach die Vorschriften über die Erwerbe von Todes ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »