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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 15 Steuerklassen / 2.2.6 Schwiegereltern

Hermann Längle, Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 42

Schwiegerelternschaft meint das Verhältnis von Begünstigten zum Ehegatten des leiblichen Kindes, des Adoptivkindes und des Stiefkindes.

Auch die Schwiegerelternschaft wird nicht durch Scheidung der vermittelnden Ehe beendet (Rz. 41).

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