Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 18 Mitgliederbeiträge / 3 Beiträge

Hermann Längle
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 4

Nicht jeder Beitrag an die Vereinigungen i. S. d. § 18 ErbStG ist steuerbar und damit tatbestandsmäßig.

So sind Beiträge an Personenvereinigungen, die nur teilweise die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, nicht zwangsläufig vollumfänglich freigebige Zuwendungen und damit steuerbar nach dem ErbStG. Soweit diese die Förderung Ihrer Mitglieder zum Zweck haben, ist auch für diese von einer Entgeltlichkeit und damit Nichtsteuerbarkeit auszugehen.[1]

Auch aus dem Umstand, dass unterschiedliche umsatzbezogene Mitgliedsbeiträge erhoben werden, kann nicht per se auf teilweise Unentgeltlichkeit geschlossen werden. So kann z. B. eine Gemeinschaftswerbung einer Unternehmervereinigung den größeren Unternehmen mehr zugutekommen als den kleinen Unternehmen, sodass sich Beitrag und Vorteil auch bei disquotalen Beiträgen entsprechen können und damit Entgeltlichkeit angenommen werden kann.[2]

Nach Auffassung von Meincke wird § 18 ErbStG nur dort relevant, wo freigebige Zuwendungen in das Gewand eines Beitrags gekleidet werden.[3]

Der BFH stellt in seiner Entscheidung vom 15.3.2007 klar, dass der Beitragsbegriff i. S. d. § 18 ErbStG nicht zu eng gefasst werden darf, da ansonsten der Anwendungsbereich des § 18 ErbStG zu sehr eingeengt würde.[4] Werden daher bei nichtrechtsfähigen und rechtsfähigen Vereinen Beiträge außerordentlich und freiwillig geleistet, kann die Vorschrift Anwendung finden.[5] Die Entscheidung beinhaltet insgesamt einen sehr anschaulichen Fall für den Anwendungsbereich von § 18 ErbStG.

Einen weiteren relevanten Anwendungsfall dürfte die Entscheidung des BFH vom 30.8.2017[6] beinhalten, nämlich den Verzicht auf Vergütungsansprüche für die Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern als freigiebige Leistung. Konkret ging es um im Verein als Spieler eingesetzte, aber vom Mäzen beschäftigte, Arbeitnehmer. Für diese Konstellation könnte der Freibetrag des § 18 ErbStG genutzt werden.

M.E. ist damit klargestellt,

  • dass die mit dem Vereinsbeitritt verbundene Eingehung einer Selbstverpflichtung die Freigebigkeit nicht per se aufhebt,
  • dass, sofern und soweit Beiträge oder Beitragsteile klar abgrenzbar Entgeltcharakter haben, die Steuerbarkeit dieser Beiträge/Beitragsteile für die Erbschaftsteuer abzulehnen ist und
  • dass ggf. Beiträge in Entgelt und unentgeltliche Zuwendung aufzuteilen sind. Nur für letztere kommt der Freibetrag des § 18 ErbStG zur Anwendung.
[1] Hierzu noch anders RFH v. 14.2.1923, VI A 11/23, RStBl 1923, 400.
[2] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 18 Rz. 2.
[3] Anwendung des § 7 Abs. 4 ErbStG; Meincke, in Meincke/Hannes/Holtz, 2021, ErbStG, § 18 Rz. 1; so auch: Weinmannn, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 18 Rz. 3.
[4] BFH v. 15.3.2007, II R 5/04, BStBl II 2007, 472.
[5] Geck, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 18 Rz. 3 unter Verweis auf BFH v. 15.3.2007, II R 5/04, BStBl II 2007, 472.
[6] BFH v. 30.8.2017, II R 46/15, BStBl II 2019, 38.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des BewG zu ermitteln.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 18 Mitgliederbeiträge
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 18 Mitgliederbeiträge

1 Allgemeines  Rz. 1 § 18 ErbStG befreit Beiträge an Personenvereinigungen, deren Zweck sich nicht in der Förderung ihrer Mitglieder erschöpft. Andererseits greift die Norm nur, wenn die Zuwendung nicht schon nach § 13 Abs. 1 Nrn. 16 und 18 ErbStG ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »