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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 18 ... / cb) Ähnlichkeit mit Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast

Georg Güroff
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Rn. 161

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Ursprünglich vertrat der BFH im Bereich der Heil(hilfs)berufe nach dem Prinzip der Einzelähnlichkeit die Auffassung, es seien nur solche Berufe als ähnlich anzuerkennen, deren Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis/Anerkennung nach entsprechender Ausbildung abhänge (vgl BFH BStBl II 1975, 522; 1975, 576; 1976, 62). Hiervon ist der BFH jedoch – ausdrücklich nur für die Gruppe der Heil(hilfs)berufe abgerückt und auf die Zulassung zu/durch gesetzliche Krankenkassen nach § 124 Abs 2 SGB V abgestellt, also Gruppenähnlichkeit insb mit den Berufen des Heilpraktikers und des Krankengymnasten (Physiotherapeuten) bejaht, ohne dies freilich so zu benennen (hierzu s Rn 132ff). Immerhin fordert der BFH für die Annahme der Ähnlichkeit eine Tätigkeit therapeutischer Natur; eine den Heilerfolg lediglich fördernde Tätigkeit genügt nicht (BFH BStBl II 2017, 908). Für die Verwaltungspraxis maßgebend ist nunmehr BMF BStBl I 2019, 1298.

 

Rn. 162

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Bejaht wurde bzw werden kann die Ähnlichkeit

  • bei einem Altenpfleger, entsprechende Ausbildung vorausgesetzt (s Rn 236 "Altenpfleger");
  • der Audio-Psycho-Phonologe, wenn zugelassen nach § 124 Abs 2 SGB V (BFH BStBl II 2004, 954; FG D'dorf EFG 2013, 1889);
  • der medizinische Bademeister, wenn die Bäder ausschließlich der Vorbereitung bzw Nachbehandlung der Heilmassage dienen (BMF BStBl I 2004, 1030) und – bei einer größeren Anzahl von Beschäftigten – die höchstpersönliche (eigenverantwortliche) Arbeitsleistung gegeben ist, sonst gewerblich (vgl BFH BFH/NV 1996, 464; FG Mchn EFG 1994, 531);
  • der Ergotherapeut (wenn § 124 Abs 2 SGBV erfüllt; BMF BStBl I 2004, 1030; zur USt s BFH BFH/NV 2013, 880).
  • der Fußreflexzonenmasseur (BFH BStBl II 2003, 21) und der (medizinische) Fußpfleger (BFH BStBl II 1976, 721; 2002, 149) waren mangels gesetzlicher Berufsausübungsregelungen gewerblich tätig; das dürfte sich nach Ergehen von BFH BStBl II 2004, 954 grundsätzlich geändert haben;
  • des Heileurythmisten, der Bewegungstherapie iRd anthroposophischen Medizin anbietet; hierbei lässt der VIII. BFH-Senat in Abweichung zur älteren Rspr (BFH BStBl II 1990, 804; BFH/NV 2000, 705) und in Erweiterung der bisher zur Erweiterung des Ähnlichkeitsbegriffs bei der Gruppe der Heilhilfsberufe (s Rn 130, 133) eingeführten Grundsätze den Abschluss eines "integrierten Versorgungsvertrages" nach § 140a SGB V als "ausreichendes Indiz" für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Ausbildung und Tätigkeit gelten (BFH BStBl II 2019, 776 gegen FG Nds EFG 2015, 1826, aufgehoben), das Ganze in Anlehnung an die zur USt ergangene Rspr des V. BFH-Senats (vgl BFH BStBl II 2012, 623; 2018, 793);
  • bejaht im Übrigen für den Heilmasseur (s Rn 236 "Heilmasseur");
  • für die Hippotherapie (BFH BStBl II 2008, 647);
  • für den Krankenpfleger/Krankenschwester, soweit – bei auch hauswirtschaftlichen Leistungen- getrennte Abrechnung (s Rn 236 "Krankenpfleger");
  • für den Logopäden, wenn mit Erlaubnis nach dem LogopädenG tätig (s Rn 236 "Logopäde");
  • für den Masseur, bei entsprechender Ausbildung/Prüfung (s Rn 236 "Masseur");
  • für den/die medizinisch-diagnostische/n Assistent/in (BFH BStBl III 1953, 209);
  • neuerdings auch die Tätigkeit einer medizinisch-technischen Assistentin (BFH BStBl II 1998, 453; gegen BFH BStBl II 1972, 126, jeweils zur USt; zur ESt BMF BStBl I 2003, 183);
  • für den Orthoptisten (s Rn 236 "Orthoptist");
  • für den Zahnpraktiker (BFH BStBl III 1965, 692).
 

Rn. 163

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Verneint wurde die Ähnlichkeit für die Tätigkeit

  • des Astrologen (FG D'dorf EFG 1967, 522; DStRE 2005, 874 rkr);
  • der Audiologie-Assistentin (BMF BStBl I 2003, 183);
  • des Bandagisten (BFH BStBl II 1968, 662);
  • als Besamungstechniker (BFH BStBl III 1966, 677);
  • des (klinischen) Chemikers (BFH BStBl II 1977, 579);
  • der (Pharma-)Cosmetologin (FG Nds EFG 1978, 50);
  • einer klinische Studien betreibenden Fachkrankenschwester (BFH BStBl II 2017, 908);
  • als Heilmagnetiseur (FG Nds EFG 1995, 735 rkr);
  • als Hellseher (BFH BStBl II 1976, 464; DStRE 2005, 874 rkr);
  • eines Hufbeschlagschmiedes (FG Ha EFG 2019, 1383);
  • einer (Fach-)Kosmetikerin (FG D'dorf EFG 1965, 567);
  • des Krankenpflegehelfers (BFH BStBl II 2004, 509);
  • des Kükensortierers (BFH BStBl III 1955, 295);
  • von Herstellern von Menschenaugen und Prothesen (BFH BStBl III 1968, 662);
  • der Sprachheilpädagogin (Nds) im Jahr 1984 (BFH BStBl II 2003, 721 auch zur – fehlenden – Rückwirkung diesbezüglicher Gesetze, hier: Gesetz v 02.03.1998, Nds GVBl 1998, 126; im Übrigen BMF BStBl I 2003, 183);
  • des Viehkastrierers (BFH BStBl III 1956, 90);
  • in der Viehklauenpflege (BFH BStBl II 1968, 77);
  • als Zahntechniker (vgl BFH BStBl II 1982, 189; BFH/NV 2005, 352).

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