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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG Überb ... / 209. Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung u zur Änderung anderer Gesetze (BetriebsrentenstärkungsG) v 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214

Dr. Horst Bitz
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Rn. 229

Stand: EL 126 – ET: 02/2018

Das Gesetz gliedert sich in 17 Art, davon betreffen zB der Art 1 die Änderung des BetriebsrentenG, die Art 2 u 4 die Änderung des SGB V u XII, der Art 3 die Änderung des BundesversorgungsG und schließlich der Art 9 die Änderungen des EStG.

Die steuerlichen Neuregelungen gelten ab dem 01.01.2018.

Wichtig ist neben der Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages für kapitalgedeckte Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen insb der erstmalig eingeführte Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern. Geringverdiener idS sind ArbN, deren laufender Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als 2 200 EUR monatlich fix, nicht dynamisch (73,34 EUR bei täglicher Lohnzahlung, 513,34 EUR bei wöchentlicher Lohnzahlung und 26 400 EUR bei jährlicher Lohnzahlung) beträgt: § 100 Abs 3 S 1 Nr 3 Buchst a-d EStG – neu).

Im Einzelnen gilt für das EStG im Weiteren materiell Folgendes.

Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge

§ 3 Nr 63 S 1 EStG, § 52 Abs 4 S 13 EStG:

Der bisherige steuerfreie Dotierungsrahmen für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen durch den ArbG wird von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung – West – angehoben, und zugleich entfällt der bisherige steuerfreie zusätzliche Höchstbetrag von 1 800 EUR. Der neue Höchstbetrag ist insgesamt dynamisch und wächst mit der Beitragsbemessungsgrenze. Sozialversicherungsfreiheit besteht aber wie bisher nur bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV).

Laufende Beiträge aus Altzusagen, die pauschal besteuert werden (§ 40b EStG aF bis 2004), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze angerechnet (§ 52 Abs 4 S 13 EStG nF).

§ 3 Nr 63 S 3 u 4 EStG:

Betrifft Anpassung der Vervielfältigungsregelungen bei Abfindungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei, vervielfältigt mit der Anzahl der Kj, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, beschränkt auf maximal zehn Kj zugrunde gelegt (§ 3 Nr 63 S 3 EStG). Bei ruhenden Arbeitsverhältnissen sind für Nachzahlungen für Zeiten, in denen in Deutschland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, 8 % der Beitragsbemessungsgrenze maßgebend (§ 3 Nr 63 S 4 EStG).

Riester Verträge

§ 84 S1 Hs 2 EStG:

Die Altersversorgungszulage wird von 154 EUR auf 175 EUR erhöht.

§ 90 Abs 1 S 3 EStG:

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zulage bis zum Ende des dritten auf deren Ermittlung folgenden Jahres.

§ 90 Abs 3a EStG:

Besonderer Rückforderungstatbestand bei Teilung von Riester-Anwartschaften iRd Versorgungsausgleichs, bei einer Ehescheidung nach Inanspruchnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags oder nach einer unmittelbaren Darlehenstilgung.

Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung

§ 100 EStG:

Nach § 99 EStG wird ein neuer Abschnitt XII in das EStG eingeführt (Förderbetragsmodell). Es wird erstmalig ein Förderbetrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung für "Geringverdiener" mit erstem Arbeitsverhältnis beim ArbG (Steuerklassen I – V oder erstes Arbeitsverhältnisses bei pauschal besteuertem Arbeitslohn) eingeführt. Als erstes Arbeitsverhältnis idS gilt auch ein weiterbestehendes Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn, zB während Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder Bezug von Krankengeld. Bei einem ArbG-Wechsel im Laufe des Kj kann der Förderbetrag mehrfach in Anspruch genommen werden. Gefördert werden sollen sog Geringverdiener, abgewickelt wird die Förderung über die LSt-Anmeldung des ArbG.

"Geringverdiener" sind ArbN, deren lfd Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als 2 200 EUR monatlich (wegen unterjähriger Umrechnung s eingangs) beträgt. Sonstige Bezüge (Urlaubs- o Weihnachtsgeld), steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sachbezüge < 44 EUR oder pauschal besteuerter Arbeitslohn bleiben unberücksichtigt. Bei pauschal versteuerten Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten wird darauf abgestellt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags ist (§ 100 Abs 4 S 1 EStG), dass der Arbeitslohn des "Geringverdieners" im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, die Obergrenze nicht überschreitet und dem LSt-Abzug in Deutschland unterliegt (Ausschluss also bei steuerfreiem Arbeitslohn aufgrund eines DBA).

Der ArbG muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (Gehaltsumwandlungen iSv § 3 Nr 63 EStG sind nicht begünstigt) einen Beitrag zur kapitalgedeckten (nicht: umlagefinanzierten) betrieblichen Altersversorgung von mindestens 240 EUR jährlich, maximal 480 EUR, leisten und erhält im Rahmen der LSt-Anmeldung vom FA den Förderbetrag als staatlichen Zuschuss iHv...

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