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Moench/Weinmann, ErbStG § 15 Steuerklassen / 2.4 Eltern beim Tod von Kindern (Nr. 4)

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 30

Beim Erwerb der Eltern oder Voreltern von ihren Kindern (zum Kindbegriff vgl. Rz. 13ff.) oder Enkeln wird seit 1980 unterschieden, ob der Erwerb durch den Tod des Kindes veranlasst ist, dann gilt Steuerklasse I, oder ob ihm eine Schenkung unter Lebenden des Kindes zugrunde liegt, dann Steuerklasse II. Auslöser dafür war der Tod vieler Starfighter-Piloten der Bundeswehr und der in den Medien erhobene Vorwurf, durch die Besteuerung des Erwerbs der Eltern profitiere der Fiskus vom Tod der Soldaten. Bei Schenkungen der Kinder an ihre Eltern oder Voreltern ist bewusst auf eine günstigere Einstufung der Eltern verzichtet worden, weil andernfalls ein Anreiz entstanden wäre, Schenkungen zwischen Geschwistern "über die Eltern laufen zu lassen". Diese Gestaltung könnte zu einer Steuerersparnis führen, wenn auch die Schenkungen an Eltern nach Steuerklasse I besteuert würden. Zu den Erwerben von Todes wegen zählen alle Erwerbstatbestände des § 3 Abs. 1 ErbStG, also auch die Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).

 

Rz. 31

Dass der Erwerb der Eltern in dem tragischen Fall eines Vorversterbens der Kinder steuerlich entlastet wird, ist zu begrüßen. Häufig wird das von den Eltern erworbene Vermögen nach nicht zu langer Zeit auf andere Kinder oder weitere Verwandte übergehen. Der Rückfall von Vermögensgegenständen, die die Eltern ihren Kindern vorab durch Schenkung übertragen hatten, ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG von der Steuer befreit. Da diese Befreiung die Vermögensmehrung des den Kindern übertragenen Vermögens, etwa eines Unternehmens, nicht abdeckt, empfiehlt es sich, Schenkungen an Kinder unter die auflösende Bedingung zu stellen, dass die Schenkung beim Vorversterben des Kindes hinfällig wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

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