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Moench/Weinmann, ErbStG § 6 Vor- und Nacherbschaft / 3.2 Nacherbfolge beim Tod des Vorerben (Abs. 2 S. 1)

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 13

Bei Eintritt der Nacherbfolge durch Tod des Vorerben fällt die Erbschaft dem Nacherben als Gesamtrechtsnachfolger an.[1] Steuertatbestand für den Erwerb des Nacherben ist folglich § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall). Der Nacherbe hat das Nacherbschaftsvermögen als vom Vorerben stammend zu versteuern (§ 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG). Das Erbschaftsteuerrecht weicht insoweit vom Zivilrecht ab, weil es den Vorerben wie einen (Voll-)Erben behandelt und insoweit die Verfügung des Erblassers, die allein den Vermögensübergang auf den Nacherben begründet, unberücksichtigt lässt. Die Steuerklasse (§ 15 ErbStG) ist grundsätzlich nach seinem persönlichen Verhältnis zum Vorerben zu bestimmen. Der Nacherbe kann allerdings beantragen, dass der Versteuerung sein persönliches Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird (vgl. Rz. 15). Ein Antrag wirkt sich nicht auch hinsichtlich anderer personenbezogener Merkmale aus, die für die Besteuerung bedeutsam sind (vgl. Rz. 16f.).

 

Rz. 14

Aus dieser gesetzlichen Fiktion entsteht ein zusätzlicher gravierender Nachteil, wenn der Nacherbe neben dem Nacherbschaftsvermögen auch Vermögen des Vorerben erwirbt. In diesem Fall kann er nur einen persönlichen Freibetrag vom Gesamterwerb abziehen, und auch der Steuersatz bemisst sich nach dem Wert des gesamten steuerpflichtigen Erwerbs. Der Nacherbe kann nur prüfen, ob eine Versteuerung nach seinem persönlichen Verhältnis zum Erblasser zu einer niedrigeren Steuer führt, und eine entsprechende Besteuerung beantragen (vgl. Rz. 15ff.).

[1] § 2139 i. V. m. § 1922 Abs. 1 BGB.

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

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