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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 139d Verordnungsermächtigung / 2 Steueridentifikationsnummerverordnung

Christian Volquardsen
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Rz. 3

Mit der Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung v. 28.11.2006, BGBl I 2006, 2726 haben die Bundesregierung und das BMF von ihren Verordnungsermächtigungen zeitgleich Gebrauch gemacht. Art. 1 dieser Verordnung beinhaltet die Verordnung zur Vergabe steuerlicher Identifikationsnummern.[1]

[1] Steueridentifikationsnummerverordnung – StIdV, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung v. 22.12.2011, BGBl I 2011, 3044.

2.1 Zeitpunkt der Einführung

 

Rz. 4

§ 1 StIdV legt den Zeitpunkt der Einf. des steuerlichen Identifikationsmerkmals für natürliche Personen auf den 1.7.2007 fest. Der Einführungsprozess begann dementsprechend mit der Übermittlung der den Meldebehörden am 30.6.2007 vorliegenden Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals[1] an das BZSt.[2] Hierfür stand den Meldebehörden nach § 3 Abs. 2 StIdV i. d. F. der Verordnung zur Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung und der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung v. 26.6.2007, BGBl I 2007, 1185 ein Zeitraum von einem Monat zur Verfügung. Nach Zusammenführung und Bereinigung der Daten hat das BZSt für jede gemeldete natürliche Person eine Identifikationsnummer vergeben, die von August 2008 an sowohl den Meldebehörden zwecks Speicherung im Melderegister[3] als auch den Stpfl.[4] mitgeteilt wurde. Der Erstversand der Mitteilungsschreiben wurde bis Ende des Jahres 2008 zum Abschluss gebracht.

[1] Vgl. § 139b Abs. 6 S. 1 u. 2 AO.
[2] Mühlenharz, AO-StB 2010, 90.
[3] Vgl. § 3 Abs. 4 StIdV.
[4] Vgl. § 6 Abs. 1 StIdV.

2.2 Erprobung des Verfahrens

 

Rz. 5

Durch § 7 Abs. 1 StIdV wurde dem BZSt bis zur erstmaligen Einführung der Identifikationsnummer für bestimmte Zwecke (insbesondere zur Erprobung der einzusetzenden EDV-Programme) die Möglichkeit eines Testbetriebs mit Echtdaten eingeräumt.

2.3 Sonstiges

 

Rz. 6

Daneben enthält die StIdV Regelungen zu Form und Verfahren der Datenübermittlungen[1], zu Löschungsfristen[2] sowie zu Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses.[3]

 

Rz. 7

Die beim BZSt gespeicherten Daten sind nach § 4 StIdV zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Stpfl. verstorben ist. Diese auf den ersten Blick doch recht lang erscheinende Löschungsfrist hängt mit dem Bedürfnis zusammen, eine eindeutige Identifizierung des Stpfl. bis zum Erlöschen sämtlicher Ansprüche aus dem Steuerverhältnis zu ermöglichen. Beginn, Laufzeit und Ablauf der abgabenrechtlichen Verjährungsfristen können von Fall zu Fall stark variieren. So kann sich z. B. die im Regelfall vierjährige Festsetzungsfrist beim Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung auf fünf und im Fall einer Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängern.[4] Außerdem kann das Fristende durch eine der zahlreichen An- und Ablaufhemmungen[5] noch deutlich hinausgeschoben werden. Letztlich können auch viele Jahre nach dem Tod eines Stpfl. die Daten zur Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben noch erforderlich sein, um z. B. das Besteuerungsverfahren gegenüber den Erben fortzusetzen und abzuschließen. Die Löschungsfrist nach § 4 StIdV gilt ausschließlich für die Identifikationsnummer natürlicher Personen.[6] Für die Wirtschafts-Identifikationsnummer[7] müsste noch eine entsprechende Regelung getroffen werden.[8]

[1] § 2 StIdV.
[2] § 4 StIdV.
[3] § 5 StIdV.
[4] § 169 Abs. 2 AO.
[5] §§ 170, 171 AO.
[6] § 139b AO.
[7] § 139c AO.
[8] Reinkensmeier/Werkmeister, StBp 2010, 125.

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