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Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / § 133 Steuerlager

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(1) 1Steuerlager sind Orte, an oder von denen Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet (auch gereinigt) oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen. 2Als Herstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholgehalts auf Trinkstärke.

 

(2)[1] Branntwein darf nur in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen werden.

Bis 28.06.2013:

(2) Branntwein darf in einem unter amtlicher Mitwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines Steuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und anschließend gereinigt werden.

 

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

 

1.

zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen, und Betriebsteile zum Steuerlager gehören,

 

2.

Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur Alkoholerfassung zu erlassen.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Abschaffung des Branntweinmonopols (Branntweinmonopolabschaffungsgesetz) vom 21.06.2013. Anzuwenden ab 29.06.2013.

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