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Gesetz über das Branntweinmonopol [bis 31.12.2017]

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§§ 1 - 129a Erster Teil Branntweinmonopol

§§ 1 - 3 Erster Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich des Monopols

§ 1 Gegenstand des Monopols

Das Branntweinmonopol umfasst, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind, die Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien (§§ 58 ff.) sowie dessen Verwertung (§§ 83 ff.).

§ 2 Monopolgebiet

Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

§ 3

(weggefallen)

§§ 4 - 19 Zweiter Abschnitt Verwaltung des Monopols

§§ 4 - 16 Erster Titel Bundesmonopolverwaltung

§§ 4 - 6 Allgemeine Vorschriften

§ 4

1Die Verwaltung des Monopols liegt unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen der Bundesmonopolverwaltung ob. 2Sie besteht aus dem Bundesmonopolamt (§ 8) und der Verwertungsstelle (§ 9); an ihrer Spitze steht ein Präsident oder eine Präsidentin (§ 7).

§ 5

Die Bundesmonopolverwaltung trifft alle zur Durchführung des Monopols erforderlichen Maßnahmen.

§ 6

(aufgehoben)

§ 7 Präsident oder Präsidentin der Bundesmonopolverwaltung

§ 7

Der Präsident oder die Präsidentin ist zur Vertretung der Bundesmonopolverwaltung bei allen Rechtshandlungen und Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und anderen Behörden sowie im schiedsgerichtlichen Verfahren berufen.

§§ 8 - 10 Das Bundesmonopolamt

§ 8

 

(1) Das Bundesmonopolamt ist eine Behörde.

 

(2) Die Besoldung der Beamten des Bundesmonopolamts wird aus den Erträgen des Monopols bestritten.

§ 9 Die Verwertungsstelle

 

(1) 1Die Verwertungsstelle erledigt die kaufmännischen Geschäfte der Bundesmonopolverwaltung. 2Sie richtet sich dabei nach den grundsätzlichen Weisungen des Bundesmonopolamts. 3Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Geschäftsführer.

 

(2) Die Verwertungsstelle hat eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und einen Geschäftsbericht zu fertigen.

§ 10

(aufgehoben)

§§ 11 - 15 Der Beirat

§ 11

(gegenstandslos)

§ 12

(gegenstandslos)

§ 13

(aufgehoben)

§ 14

(aufgehoben)

§ 15

(gegenstandslos)

§ 16 Der Gewerbeausschuß

§ 16

(aufgehoben)

§§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols

§ 17

 

(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes nicht der Bundesmonopolverwaltung übertragen ist, liegt sie den mit der Verwaltung der Zölle und Verbrauchsabgaben beauftragten Bundesbehörden (Finanzbehörden) ob.

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Verhältnis zwischen der Bundesmonopolverwaltung und den Finanzbehörden.

§ 18

Für die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Bundesministerium der Finanzen näher zu bestimmende Vergütung gewährt.

§ 19

1Neben den Beamten der Bundesmonopolverwaltung und den in § 17 genannten Beamten haben alle Bundes- und Landesbeamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich alle Polizeibeamten zum Schutz des Monopols mitzuwirken. 2Sie haben Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt werden, sofort den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

§§ 20 - 28 Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

§§ 20 - 28 Erster Titel Brennereien

§§ 20 - 23 Brennereien

§ 20

Die Brennereien werden eingeteilt in Monopolbrennereien und in Eigenbrennereien.

§ 21

Zu den Monopolbrennereien gehören

 

1.

die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden,

 

2.

die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen worden ist.

§ 22

(aufgehoben)

§ 23

(aufgehoben)

§ 24 Brennereiklassen

§ 24

Die Eigenbrennereien werden eingeteilt in

 

1.

landwirtschaftliche Brennereien (§§ 25, 26),

 

2.

Obstbrennereien (§ 27),

 

3.

gewerbliche Brennereien (§ 28).

§§ 25 - 26a Landwirtschaftliche Brennereien

§ 25

 

(1) Landwirtschaftliche Brennereien können als Einzelbrennereien oder als Gemeinschaftsbrennereien betrieben werden.

 

(2) Eine Einzelbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen:

 

1.

Die Brennerei muß mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden sein (Brennereiwirtschaft). 2Brennerei und Landwirtschaft müssen für Rechnung desselben Besitzers betrieben werden.

 

2.

In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden.

 

3.

Die Rückstände des Brennereibetriebes (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereiwirtschaft verfüttert werden. 2Aller Dünger, der während der Schlempefütterung anfällt, muß auf den Grundstücken der Brennereiwirtschaft verwendet werden. 3Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres überwiegend Rohstoffe verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind.

 

(3) Eine Gemeinschaftsbrennerei muß folgende Bedingungen erfüllen:

 

1.

Die Brennerei muß von mindestens zwei Besitzern landwirtschaftlicher Betriebe (Brennereigüter) für gemeinschaftliche Rechnung betrieben werden.

 

2.

In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und Getreide verarbeitet werden.

 

3.

Die Rückstände des Brennereibetriebes (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der Brennereigüter verfüttert werden. 2Jeder Besitzer eines Brennereigutes muß im Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Schlempe abnehmen, die seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter, bezogen auf die tatsächlich für die Brennerei genutzte landwirtschaftliche Nutzfläche, zu Beginn des Betriebsjahres entspricht. 3Aller Dünger, der während der Schlempefütterung anfällt, muß auf den Brennereigütern verwendet werden. 4Der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann aus agrar- oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf Antrag für ein oder mehrere Betriebsjahre zulassen, daß weniger Schlempe abgenommen wird, wenn die Besitzer der anderen Brennereigüter die Schlempe übe...

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