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Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft

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§§ 1 - 20 Abschnitt I: Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage

§§ 1 - 12 Artikel I: Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer

§ 1 Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers

 

(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des für diese Gegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin (West) hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.

 

(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werklieferung außerhalb von Berlin (West) an einen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) hergestellte Gegenstände als Teile verwendet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des auf diese Gegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände besonders berechnet worden sind.

 

(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen für einen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des für diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind.

 

(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeutschen Unternehmer Gegenstände vermietet oder verpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des für die Überlassung dieser Gegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von dem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt werden.

 

(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeutschen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes überlassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hundert des für die Überlassung zur Auswertung vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind.

 

(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen westdeutschen Unternehmer eine der folgenden Leistungen ausgeführt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 10 vom Hundert des für diese Leistungen vereinbarten Entgelts zu kürzen:

 

1.

die technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen außerhalb von Berlin (West) einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen und der Überwachung der Ausführung, wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist. 2Das gilt auch, wenn die in Satz 1 bezeichnete Leistung Bestandteil einer Werklieferung ist, sofern das auf die Leistung entfallende Entgelt besonders berechnet worden ist und nicht bereits zu dem Entgelt für die nach Absatz 2 begünstigten Gegenstände gehört;

 

2.

die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen, die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden sind;

 

3.

die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten Anlagen;

 

4.

die Überlassung von in Berlin (West) selbst hergestellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen und Modefotografien;

 

5.

die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistungen der Werbungsmittler und Werbeagenturen sowie entsprechender Unternehmer der Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist;

 

6.

die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die Herstellung von Bild- und Tonträgern, sofern diese zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind; das gilt nicht für Film- und Fernsehateliers, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen;

 

7.

die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruckrechten sowie von Aufführungs-, Sende- und Verfilmungsrechten, auch zur auszugsweisen Verwertung, an den in Berlin (West) selbst verlegten und in Berlin (West) hergestellten Werken;

 

8.

die Auswertung und Überlassung von Informationen und Presseveröffentlichungen durch Zeitungsausschnittbüros;

 

9.

die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten Tonnegativen oder Mischbändern von Synchronfassungen zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes.

 

(7) 1Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die Leistungen von einem Berliner Unternehmer ausgeführt, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so erhöht sich der Vomhundertsatz der Kürzung (Kürzungssatz) vorbehaltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschöpfungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr

 

1.

von mehr als 10 bis unter 30 auf 1,35 zuzüglich 6,5 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,

 

2.

ab 30 auf 11 vom Hunder...

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