Doppelte Haushaltsführung trotz Zusammenleben mit Familie am Arbeitsort

Die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden - oder alternativ in der Steuererklärung der Betroffenen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Mitarbeiter aus beruflichen Gründen außerhalb des Ortes, in dem sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort wohnen.
Doppelte Haushaltsführung: Wo ist der Lebensmittelpunkt?
Im Urteilsfall waren die miteinander verheirateten Kläger seit Jahren in Westfalen berufstätig und lebten dort mit ihrer kleinen Tochter in einer angemieteten 3-Zimmer-Dachgeschosswohnung. In ihrem mehr als 300 km entfernten Heimatdorf war die Klägerin Miteigentümerin eines Hauses. Das wurde von der Mutter sowie von der Familie der Kläger bewohnt. Die Haus- und Zahnärzte der Kläger und der Tochter befanden sich in der Umgebung des Heimatdorfes und der Kläger war dort Mitglied im Angelverein. Ferner trugen die Kläger laufende Kosten und Instandhaltungsmaßnahmen am Haus.
Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, weil der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege und die Kläger in ihrem Heimatdorf auch keinen eigenen Hausstand unterhielten.
Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand erforderlich
Das Finanzgericht hat der hiergegen erhobenen Klage hingegen stattgegeben. Nach seiner Auffassung haben die Kläger - übrigens unabhängig von dem ab 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht - in ihrem Heimatdorf einen eigenen Hausstand unterhalten und sind dort nicht als Gäste der Mutter anzusehen. Dies ergebe sich aus dem Alter der Kläger und den von ihnen übernommenen laufenden Kosten und den durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen.
Doppelte Haushaltsführung: Zweitwohnung darf nicht zum Lebensmittelpunkt werden
Die Kläger hätten auch ihren Lebensmittelpunkt im Heimatdorf beibehalten, weil sich dort deren gesamtes Privatleben abspiele und sie sich sogar getrennt voneinander im Heimatdorf aufhielten. Auch der Vergleich der Wohnsituationen spreche nicht gegen die Annahme eines Lebensmittelpunktes, denn durch die Gartennutzungsmöglichkeit weise das Grundstück im Heimatdorf eine höhere Wohnqualität auf als die Dachgeschosswohnung am Beschäftigungsort.
Doppelte Haushaltsführung: steuerfreie Entfernungspauschale für Familienheimfahrten
Die Fahrtkosten sind nach der gesetzlichen Regelung pauschal zu gewähren, deshalb kann jeder der Kläger unabhängig vom tatsächlichen Aufwand eine Familienheimfahrt pro Woche mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend machen. Insoweit wären auch steuerfreie Arbeitgeber-Erstattungen möglich.
Quelle: Finanzgericht Münster, Urteil vom 26. September 2018, 7 K 3215/16 E - keine Revision zugelassen.
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