Kein Trennungsunterhalt bei neuer Lebensgemeinschaft

Der Beschluss des OLG ist insoweit bemerkenswert, als er eine Abkehr von der bislang gängigen Praxis bedeutet, nach der die Gerichte die Gewährung von Trennungsunterhalt in der Regel erst dann verneint haben, wenn der fordernde Ehegatte seit 2-3 Jahren in einer neuen Partnerschaft lebt (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 2.3.2015, II 7 UF 224/14).
Ehefrau, Sohn und neuer Lebenspartner als verfestigte Gemeinschaft
Im konkreten Fall hatte sich die Ehefrau von ihrem Mann getrennt und sich einem neuen Partner zugewandt, mit dem sie in eine gemeinsame Wohnung zog. Im Laufe eines Jahres
- integrierte sie sich in dessen Familie,
- nahm an den Familienfeiern der Familie des Partners teil,
- der gemeinsame eheliche Sohn sprach den neuen Partner mit Papa an und
- verbrachte mit seiner Mutter und deren neuem Partner gemeinsame Urlaube.
Gleichwohl beanspruchte die getrennt lebende Ehefrau weiter Unterhalt von ihrem Ehemann. Sie begründete dies damit, dass sie zum Zeitpunkt ihres Unterhaltsbegehrens erst seit einem Jahr mit dem neuen Lebensgefährten zusammen sei, deshalb stehe ihr weiterhin ein Anspruch auf Zahlung von Getrenntlebendenunterhalt zu.
Begrenzung des Unterhalts bei grober Unbilligkeit
Bereits erstinstanzlich hatte die Ehefrau mit ihrem Unterhaltsbegehren keinen Erfolg. Das OLG Oldenburg wies die Klägerin nun in einem Beschluss auf die Rechtsansicht des Senats hin. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sei § 1579 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt
- beschränkt,
- versagt oder
- zeitlich begrenzt werden,
wenn die Heranziehung zu Unterhaltszahlungen für den Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der unterhaltsbedürftige Ehegatte in einer neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Wann ist eine Lebensgemeinschaft verfestigt?
Die vom Gesetz geforderte Verfestigung der neuen Lebensgemeinschaft nahm die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich erst nach einer Dauer von 2-3 Jahren an. Der Senat des OLG Oldenburg wies nun darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Verfestigung einer Lebensgemeinschaft bereits wesentlich früher eingetreten sein könne. Wenn die Ehefrau mit ihrem neuen Lebenspartner nach außen als Paar auftrete, gemeinsame Urlaube verbringe und gemeinsame Familienfeste feiere, der Sohn den neuen Partner „Papa“ nenne, so sei aufgrund der nach außen sichtbaren Gesamtkonstellation auch bereits nach einem Jahr des Zusammenlebens von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen.
Ehefrau hat die eheliche Solidargemeinschaft endgültig verlassen
Mit Ihrem Verhalten hat die Ehefrau sich nach Auffassung des Senats endgültig aus der ehelichen Solidarität verabschiedet. Sie habe nach außen unzweifelhaft kundgetan, dass sie dauerhaft mit ihrem neuen Partner zusammenleben und auch den aus der Ehe hervorgegangen Sohn gemeinsam mit dem neuen Partner erziehen möchte.
- Vor diesem Hintergrund sei es für den Ehemann unzumutbar, diese neue Lebenspartnerschaft durch Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau, auch wenn beide noch nicht geschieden seien, zu finanzieren.
- Umgekehrt bestehe auch aus der Sicht der Ehefrau kein schützenswertes Vertrauen mehr, sich auf weitere Unterhaltszahlungen zu verlassen.
Aufgrund dieses Hinweisbeschluss hatte die Ehefrau ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss der Vorinstanz zurückgenommen.
(OLG Oldenburg, Beschluss v.16.11.2016, 4 UF 78/16)
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