Erhöhung durch Versorgungsausgleich gekürzter Rente nach Tod des begünstigten Ex-Ehepartners

Die Ehe des Antragstellers und seiner Ehefrau wurde im Juni 1989 geschieden. Neben Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatte der Ehemann Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Beide Anrechte glich das Familiengericht aus, indem es vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertrug.
Anwartschaften zu Gunsten der Ehefrau begründet
Zu Lasten der bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) erworbenen Zusatzversorgung begründete das Gericht im Wege des analogen Quasisplittings Anwartschaften zu Gunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto. Seit September 2007 bezog der Antragsteller seine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Altersrente und Zusatzversorgung.
Die geschiedene Ehefrau bezog Erwerbsunfähigkeitsrente seit Mai 2008 und verstarb am 22.09.2009. Auf Antrag des Ehemannes wurde die Kürzung seiner Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 37 VersAusglG angepasst. Die beklagte VBL lehnte eine Anpassung der Kürzung seiner Versorgung ab. Beim Familiengericht klagte der Ehemann auf Feststellung, dass die Kürzung seiner Betriebsrente ab Oktober 2009 nicht mehr zu erfolgen habe. Hiermit unterlag er in sämtlichen Instanzen.
Familiengericht nicht zur Entscheidung zuständig
Nach Auffassung von OLG und BGH hätte das zunächst angerufene Familiengericht über den Antrag des Ehemanns gar nicht entscheiden dürfen. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG hat der Versorgungsträger selbst über einen Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs zu befinden. Hat der Ausgleichspflichtige mehrere Versorgungen, die auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wurden, so muss er nach Auffassung der Richter gegebenenfalls mehrere Anträge bei den jeweils zuständigen Versorgungsträgern stellen.
Die Entscheidung der Versorgungsträger erfolgt im Verwaltungswege. Gegen ihre Entscheidung ist der Rechtsweg bei der jeweils zuständigen Fachgerichtsbarkeit gegeben. Eine Zuständigkeit des Familiengerichts schied hiernach aus. Allerdings kann nach Auffassung des BGH die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht auf die Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt werden, so dass der Rechtsbeschwerde ein Erfolg in diesem Punkt versagt blieb.
Anpassungsantrag unter bestimmten Voraussetzungen
Rechtsgrundlage der materiellen Entscheidung über den Anpassungsantrag ist § 37 VersAusglG. Hiernach wird der im Rahmen einer Scheidung gekürzte Versorgungsausgleich dann nicht länger gekürzt, wenn
- die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und
- diese die Versorgung aus dem durch das Familiengericht übertragenen Versorgungsausgleich nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
Diese Vorschrift führte im anhängigen Fall dazu, dass nach dem Tod der geschiedenen Ehefrau die Kürzung der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit nach dem Todesfall wieder rückgängig gemacht wurde.
Privilegierung gilt nur für Regelversicherungssysteme
Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, der eine Anpassung der erfolgten Kürzung nur für Regelversicherungsysteme und nicht für bestehende Zusatzversorgungen vorsieht. Nach Auffassung der BGH-Richter ist diese Differenzierung zwischen Regelversicherungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Beschluss v. 07.11.2012, XII ZB 271/12). Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, für Zusatzversorgungssysteme die gleiche Regelung wie für die Regelversicherungsysteme zu schaffen.
Die gesetzliche Regelung beinhalte eine Privilegierung insofern, als der Berechtigte hierdurch an zusätzlichen Rentenleistungen teilnehme, die ihm so gewährt würden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes Anrecht, das er infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs aber eigentlich nicht mehr inne habe. Im Ergebnis handele sich hier um eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten.
Die Differenzierung ist sachgerecht
Eine Ausdehnung dieser Regelung auf Zusatzversorgungskassen sei nicht nur nicht geboten sondern sogar unzulässig, weil die auf Tarifvertrag beruhende privatrechtlich organisierte Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem Versicherungsprinzip und nicht dem Rentenprinzip folge.
Im Ergebnis hält der BGH daher die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen den Regelversicherungsystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge für sachgerecht, da zwischen beiden Systemen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sei. Eine Anpassung auch der Zusatzversorgung würde das versicherungsmathematische Gleichgewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspruch einseitig zulasten des Versicherers und der Versichertengemeinschaft verschieben und sei daher im Ergebnis abzulehnen. Der Antragsteller ging somit leer aus.
(BGH, Beschluss v. 06.03.2013, XII ZB 271/11).
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