Verstoß gegen Aufklärungspflichten

Bei einer Operation oder eine sonstigen invasiven Behandlung muss der Patient wissen, worauf er sich einlässt. Eine Haftung des Arztes bei Verletzung einer Aufklärungspflicht kommt allerdings nur in Betracht, wenn er über Gefahren eines Eingriffs nicht hinreichend aufklärt und sich eben diese Gefahr realisiert.
Unterlassene Aufklärung muss verwirklichte Gefahr betreffen
Damit Anspruch auf Entschädigung besteht, muss sich das spezifische Risiko, über das nicht aufgeklärt worden ist, im konkreten Fall realisiert haben. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob der Arzt über andere Risiken, die sich nicht verwirklicht haben, hätte aufklären müssen (BGH, Urteil v. 13.6.2006, VI ZR 323/04).
Aufklärung: Warum und worüber
Bei den ärztlichen Aufklärungspflichten zu unterscheiden sind die Sicherungsaufklärung und die Selbstbestimmungs- oder Risikoaufklärung. Im Rahmen der Sicherungsaufklärung ist der Arzt gehalten, den Patienten über Maßnahmen und Verhaltensregeln in Kenntnis zu setzen, die zur Sicherstellung des Therapieerfolges notwendig sind (OLG Oldenburg, Urteil v. 28.2.2007, 5 U 147/05). Eine ärztliche Aufklärungspflicht kann dabei auch bei Risiken mit einer geringen Komplikationsdichte bestehen. Entscheidend ist, dass es sich um ein spezifisch mit dem Eingriff verbundenes Risiko handelt, das bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten belastet (BGH, Beschluss v. 30.11.2004, VI ZR 209/04).
Besser spät als nie
Ist im Zeitpunkt der Behandlung eine Aufklärung des Patienten wegen dessen Gesundheitszustands nicht möglich, kann eine Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung bestehen. Ist etwa eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten wegen Bewusstlosigkeit des Patienten nicht möglich, ist er nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem HIV-Test zu raten. In den Schutzbereich dieser Pflicht ist auch ein zum Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannter Ehepartner einbezogen (BGH, Urteil v. 14.6.2005, VI ZR 179/04).
Die notwendige Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Eingriff kann nicht durch die irrige Annahme des Operateurs, der Patient sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, ersetzt werden. Im Streitfall muss der behandelnde Arzt nachweisen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung sicherzustellen und zu kontrollieren (BGH, Urteil v. 7.11.2006, VI ZR 206/05).
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