Bank darf nicht pauschalen Institutsaufwand in Rechnung stellen

300 EUR pauschalierter Institutsaufwand – diesen Betrag stellte eine Bank ihrem Kunden im Rahmen der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung, die Kreditnehmern in Rechnung gestellt wird, wenn sie ihr Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Zinsbindung kündigen.
Banken-Software führte pauschalen Institutsaufwand automatisch in der Abrechnung auf
Der Kreditnehmer wollten diese zusätzliche Position, die die von der Bank verwendete Software als Teilposition auswies, nicht akzeptieren und zog vor Gericht, mit Erfolg. Das Landgericht hatte die Klage des Kreditnehmers abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied hingegen, dass eine derartige pauschalierte Position unzulässig ist, sofern dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis eines geringeren oder vollständig entfallenen Schadens möglich ist.
Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen greift
Das Berechnen einer derartigen pauschalen Kostenposition halte einer Inhaltskontrolle am Maßstab Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stand, so das Gericht. Die Software, die einen solchen Institutsaufwand automatisch in die Abrechnung integriere, stehe einer bankinternen Anweisung gleich. Sie entspreche damit in ihrer Wirkung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und unterliege der Inhaltskontrolle.
Nachweis eines niedrigeren oder entfallenen Schadens muss möglich sein
Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gelte: Sie sind unwirksam, wenn der Verwender einen pauschalen Schadensersatzanspruch erlange, ohne dass der Nachweis eines tatsächlich niedrigeren oder entfallenen Schadens möglich sei (§ 309 Nr. 5 b BGB).
Bank muss Kunden informieren, dass sie keinen Anspruch auf Institutsaufwand hat
Die beklagte Bank muss die betroffenen Kunden innerhalb einer Frist von sechs Monaten darüber informieren, dass die Bank keinen Anspruch auf den in Rechnung gestellten Institutsaufwand hat. Durch die unrechtmäßige Berücksichtigung der Rechnungsposition sei bei den Kunden der Eindruck entstanden, dass sie verpflichtet seien, den Institutsaufwand zu bezahlen.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 04.10.2023, 17 U 214/22)
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2882
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
1.126
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
1.023
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
860
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
759
-
Gerichtliche Ladungen richtig lesen und verstehen
730
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
646
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
631
-
Was ist bei der sofortigen Beschwerde zu beachten?
629
-
Formwirksamkeit von Dokumenten mit eingescannter Unterschrift
6201
-
Ansprüche des Erben eines jüdischen Kaufmanns aus NS-Zeit sind verjährt
08.05.2025
-
Fehlende Widerrufsbelehrung kostet Gartenbauer den gesamten Lohn
07.05.2025
-
Radfahrer stürzt über Leine: Keine Tierhalterhaftung bei Gassirunde aus Gefälligkeit
24.04.2025
-
Nachbarrechtsstreit um 6 m hohe Bambushecke
10.04.2025
-
Keine Reparaturrechnung bei fiktiver Schadensabrechnung
08.04.2025
-
Rangierintensiver Tiefgaragenstellplatz als Mangel des Kaufobjekts
02.04.2025
-
Keine Störung der Geschäftsgrundlage bei erkennbarer Krisenlage
28.03.2025
-
Autohaus haftet bei Lieferverzug für gesunkene Umweltprämie
21.03.2025
-
Vorschneller SCHUFA-Eintrag löst Schadenersatzpflicht aus
07.03.2025
-
Klick und weg – risikoreiche Echtzeitüberweisungen
24.02.2025