Anleger darf auf mündliche Aussagen vertrauen

Es ist ein Paradebeispiel dafür, was in Sachen schlechter Anlageberatung zum traurigen Alltag in Deutschland gehört. Eine 19-jährige Arbeitslose möchte 50.000 Euro, die sie von ihren verstorbenen Eltern geerbt hat, gut und sicher für die Zukunft anlegen. Sie gerät über ihren damaligen Freund an einen selbstständigen Vermögens- und Anlageberater. Der vermittelt der ansonsten mittellosen jungen Frau im März 2004 einen geschlossenen Leasingfonds, ein Steuersparmodell für eine Frau ohne sonstiges Einkommen! Die Beteiligung an dieser als blind pool ausgestalteten Anlage endet in einem Totalverlust.
Grobe Fahrlässigkeit der Anlegerin?
Die Frage, die vor Gericht geklärt werden musste, lautete: War es grob fahrlässig von der Anlegerin, sich auf die mündlichen Aussagen des Vermittlers zu verlassen, der die Anlage als sicher angepriesen hatte. Schließlich stand im Zeichnungsschein der Anlage, dass es sich bei ihr nicht um eine mündelsichere Anlage handele. Diesen Schein hatte die Anlegerin auch unterschrieben. Auch die Risikohinweise, die im Emissionsprospekt aufgeführt waren, hatte sie mit ihrer Unterschrift bestätigt.
Unentschuldbarer Obliegenheitsverstoß?
War das ausschließliche Vertrauen auf die mündlichen Aussagen des Vermittlers, also ein unentschuldbarer Obliegenheitsverstoß der Anlegerin? Der BGH hat sich mit dieser Thematik bereits geäußert.
Vorrang des gesprochenen Wortes
Es gilt der Vorrang des gesprochenen Wortes und der Grundsatz des Vertrauens in den Anlageberater/-vermittler (vgl. beispielhaft BGH, Urteil v. 08.07.2010, III ZR 249/09). Nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil v. 20.11.2007, 4 U 98/09) ist es auch dann nicht als grob fahrlässig anzusehen, wenn ein Anleger bei gründlicher Lektüre des Zeichnungsscheins oder des ihm vorliegenden Prospekts ohne weiteres hätte erkennen können, dass eine angeblich sichere und renditeträchtige Anlage vom Berater ungenannte Risiken birgt.
Verjährungsfrist nicht abgelaufen
Aufgrund dieser Einschätzung hat der 34. Senat des OLG Hamm der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Da der Klägerin keine grob fahrlässige Unkenntnis unterstellt werden könne, ist auch nicht die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB abgelaufen. Die Schadensersatzklage aus dem Jahr 2012 ist damit zulässig.
(OLG Hamm, Beschluss v. 03.01.2013, I 34 W 173/12).
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