Neuer Begriff zur Pflegeeinstufung: Begutachtungsassessment (NBA)

Die bisherige Orientierung an den körperlichen Einschränkungen und der Benachteiligung von psychischen und kognitiv beeinträchtigten Menschen einschließlich an Demenz erkrankten Menschen wird abgelöst. Die Ergebnisse des Expertenbeirats und Evaluationsstudien wurden berücksichtigt und ab 1.1.2017 im neuen Begutachtungsassessment (NBA) umgesetzt.
Einstufung nach Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit/ Fähigkeiten
Die zukünftige Pflegegradeinstufung berücksichtigt
- körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen oder
- gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen,
die nicht selbstständig kompensiert oder bewältigt werden können.
Dabei werden pflegefachliche Kriterien in den Bereichen (Modulen)
- Mobilität (z. B. Positionswechsel im Bett, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen),
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erkennen von Risiken und Gefahren, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch),
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, verbale Aggression, Wahnvorstellungen, Ängste),
- Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, An- und Auskleiden, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken),
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. in Bezug auf Medikation, Verbandswechsel und Wundversorgung, Arztbesuche,
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (z. B. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
mit Punkten (zwischen 0 Punkte bis 3 Punkte) bewertet.
Module werden unterschiedlich gewichtet
Die Gewichtung der Module basiert auf empirischen Erkenntnissen und sozialpolitischen Überlegungen. Sie bewirkt, dass die
- Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeit von Personen mit körperlichen Defiziten einerseits und
- kognitiven oder psychischen Defizite andererseits
sachgerecht und angemessen berücksichtigt werden.
Die Gewichtung erfolgt mit
- 10 % der Mobilität,
- 15 % der kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- 40 % der Selbstversorgung,
- 20 % der Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und
- 15 % Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Von gewichteten Punkten zu Pflegegraden
Mit den ermittelten gewichteten Punkten wird der neue Pflegegrad zugeordnet.
Pflegegrad | Punkte | Beschreibung |
0 | 0 bis unter 12,5 | Kein Pflegegrad |
1 | 12,5 bis unter 27 | Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
2 | 27 bis unter 47,5 | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
3 | 47,5 bis unter 70 | Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
4 | 70 bis unter 90 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
5 | 90 bis 100 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Die Beeinträchtigungen bei Kindern zwischen 0 und 18 Monaten führen zu einer Einstufung ab Pflegegrad 2 und somit zu einer höheren Einstufung.
Pflegegrad | Punkte |
0 | 0 bis unter 12,5 |
2 | 12,5 bis unter 27 |
3 | 27 bis unter 47,5 |
4 | 47,5 bis unter 70 |
5 | 70 bis 100 |
Neues Begutachtungsassessment: Was wird es bringen?
Die neuen Pflegegrade mit NBA erfassen die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten von körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen oder kognitiv und psychische beeinträchtigten Menschen gleichermaßen. Die Pflegebedürftigen werden nach einem einheitlichen Verfahren in eine von 5 Pflegegraden eingestuft. Eine gesonderte Feststellung, z. B. von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz oder von Härtefällen entfällt.
Ob dieses Verfahren mit Punktvergabe und unterschiedlicher Gewichtung der Module komplizierter und die Pflegeeinstufung damit schlechter nachvollziehbar wird, zeigt sich in die Anwendungspraxis ab 1.1.2017.
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