Einnahmengrenze von 17.500 EUR für formlose EÜR ist gefallen

Einnahme-Überschussrechner sind nach § 60 Abs. 4 S. 1 EStDV dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.
Für das Kalenderjahr 2017 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun mit Schreiben vom 09.10.2017
- die Vordrucke der Anlage EÜR
- die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und
- die dazugehörigen Anleitungen
bekanntgegeben.
Ab 2017 gilt eine Authentifizierungspflicht
Die Übermittlung des Datensatzes ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit einer elektronischen Authentifizierung möglich.
Hinweis: Eine entsprechende Elster-Registrierung können Selbstständige und Gewerbetreibende unter www.elster.de vornehmen. Viele von ihnen verfügen aber bereits über ein entsprechendes Elster-Zertifikat, um andere Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln (z.B. Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen, Lohnsteuerbescheinigungen). Dieses Zertifikat ist auch für die Übermittlung der Anlage EÜR nutzbar, sodass keine zusätzliche Neuregistrierung erforderlich ist.
Einnahmen-Grenze von 17.500 EUR ist gefallen
Bislang konnten Betriebe von der Abgabe einer standardisierten Einnahme-Überschuss-Rechnung in elektronischer Form absehen und stattdessen beim Finanzamt eine formlose Gewinnermittlung auf Papier einreichen, wenn ihre Betriebseinnahmen weniger als 17.500 EUR im Jahr betrugen. Das BMF weist darauf hin, dass diese Vereinfachungsregel ab 2017 nicht mehr gilt.
Hinweis: Die Einnahme-Überschussrechnung 2017 kann nur noch dann formlos (und in Papierform) abgegeben werden, wenn der Selbstständige oder Gewerbetreibende unter die Härtefallregelung des § 150 Abs. 8 AO fällt. Hierzu muss er einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt stellen und darlegen, dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist nach § 150 Abs. 8 S. 2 AO insbesondere der Fall, wenn die technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand geschaffen werden könnten oder wenn der Antragsteller nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Gibt das Finanzamt dem Antrag statt, kann der Antragsteller seine Einnahme-Überschussrechnung auf dem Papiervordruck der Anlage EÜR (und ggf. weiterer Anlagen) abgeben.
Neue Vorgehensweise bei Rückabwicklung von Investitionsabzugsbeträgen
Das BMF weist darauf hin, dass dem Finanzamt die Rückgängigmachung von bereits berücksichtigten Investitionsabzugsbeträgen künftig durch die Übermittlung einer berichtigten Anlage EÜR für dasjenige Jahr anzuzeigen ist, in dem der Investitionsabzugsbetrag ursprünglich berücksichtigt worden ist (vgl. Rz. 24, BMF, Schreiben v. 20.03.2017, BStBl 2017 I S. 423, vgl. Kommentierung). Diese Vorgehensweise wird auch für Investitionsabzugsbeträge vorgeschrieben, die in vor dem 01.01.2016 endenden Wirtschaftsjahren berücksichtigt worden sind. Soweit für Veranlagungszeiträume vor 2016 zulässigerweise eine formlose Gewinnermittlung eingereicht worden ist, wird es vom BMF aber nicht beanstandet, wenn die Rückgängigmachung eines bis dahin berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags (für das Abzugsjahr und evtl. Folgeänderungen) ebenfalls formlos erklärt wird.
BMF, Schreiben v. 09.10.2017, IV C 6 -S 2142/16/10001 :011, veröffentlicht am 26.10.2017.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
7.5445
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
5.428
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
4.882
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.6136
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.505
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.223
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.694
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.316
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
1.097
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.044
-
Übertragungen, Überführungen einzelner Wirtschaftsgüter oder Betriebe, Nachversteuerungsfälle
13.05.2025
-
Thesaurierungsbegünstigung: Allgemeines
13.05.2025
-
Begünstigungsbetrag / Nachversteuerungspflichtiger Betrag
13.05.2025
-
Thesaurierungsbegünstigung: Nicht entnommener Gewinn
13.05.2025
-
Entlastungsverfahren bei Kapitalertragsteuer
13.05.2025
-
Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerbescheide rein digital empfangen
12.05.2025
-
Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft
07.05.2025
-
Besteuerungsrecht für Bordpersonal von Schiffen auf hoher See
07.05.2025
-
Übermittlung der FATCA-Daten für den Meldezeitraum 2024
06.05.2025
-
NRW intensiviert Austausch mit Frankreich zur Bekämpfung von Finanzkriminalität
30.04.2025