Für welche Tätigkeiten gilt der Übungsleiterfreibetrag?

Für Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren Tätigkeiten, sowie aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten sieht § 3 Nr. 26 EStG einen Übungsleiterfreibetrag von derzeit 2.400 EUR pro Jahr vor.
Welche Einzeltätigkeiten von der Steuerfreiheit konkret erfasst bzw. nicht erfasst werden, hat die OFD Frankfurt am Main nun mit Verfügung vom 12.8.2014 dargelegt. Die wichtigsten Aspekte der Weisung in der Übersicht:
Rechtliche Betreuer, Vormünder, Pfleger
Da der Übungsleiterfreibetrag nur angewandt werden darf, wenn mit der Tätigkeit ein direkter pädagogisch ausgerichteter persönlicher Kontakt zu den betreuten Menschen hergestellt wird, gilt er nicht für Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB, die an ehrenamtliche rechtliche Betreuer (i. S. d. §§ 1896 ff. BGB), ehrenamtlich tätige Vormünder (i. S. d. § 1773 BGB) und ehrenamtliche Pfleger (i. S. d. §§ 1909 ff. BGB; u. a. Ergänzungs- oder Abwesenheitspfleger) gezahlt werden.
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten
Auch hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen, bei denen keine körperliche Pflege stattfindet, werden regelmäßig vom Freibetrag erfasst (z. B. Putzen der Wohnung, Kochen, Einkaufen etc.).
Nicht begünstigt sind allerdings reine Hilfsdienste (wie Putzen, Waschen und Kochen) im Reinigungsdienst oder in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen, da in diesen Fällen keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen besteht. Auch Küchenmitarbeiter in sog. Waldheimen können für ihre Einnahmen nicht den Übungsleiterfreibetrag beanspruchen.
Sonstige Tätigkeiten
Der Freibetrag gilt ferner nicht für Notfallfahrdienste bei Blut- und Organtransporten sowie für die Tätigkeiten als Patientenfürsprecher und Versichertenältester. Auch Mahlzeitenbringdienste sind nicht begünstigt – hier tätige Personen können für ihre Einnahmen aber den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. 720 EUR pro Jahr beanspruchen.
Hausnotrufdienste
Wer sich nebenberuflich im sog. Hintergrunddienst eines Hausnotrufdienstes engagiert, kann den Übungsleiterfreibetrag in der Regel nicht beanspruchen, da er nicht begünstigte Tätigkeiten ausübt (z. B. Wartung und Überprüfung der Hausnotrufgeräte). Der Freibetrag darf jedoch für den Anteil der Vergütung beansprucht werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze entfällt. Insoweit ist also eine einzelfallabhängige Ermittlung erforderlich.
Pferdesport
Nicht nutzbar ist der Freibetrag für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Pferdesportveranstaltungen (als Richter, Parcourschef bzw. deren Assistent).
Tätigkeit für Betriebe gewerblicher Art
Zwar setzt die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG voraus, dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird, die OFD weist aber darauf hin, dass auch ein nebenberufliches Engagement für einen Betrieb gewerblicher Art solcher Institutionen begünstigt sein kann, wenn der Betrieb gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken folgt (z. B. Krankenhaus oder Kindergarten).
A bis Z der begünstigten Tätigkeiten
Begünstigt sind nach der OFD-Verfügung zudem regelmäßig folgende nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (in alphabetischer Übersicht):
- Ärzte im Behinderten- und Coronarsport
- Diakone (nur für ausbildende, betreuende oder pflegende Tätigkeiten)
- Ferienbetreuer
- Jugendleiter
- Leiter von Arbeitsgemeinschaften in der Referendarausbildung (Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes)
- Notärzte
- Organisten in Kirchengemeinden
- Rettungssanitäter
- Rettungsschwimmer
- Schulbusbegleiter und Schulweghelfer (für sie gilt auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
- Stadtführer
- Zahnärzte im "Arbeitskreis Jugendzahnpflege"
Bahnhofsmission und Behindertentransporte
Mitarbeiter der Bahnhofsmissionen können den Freibetrag nur für 60 % ihrer Einnahmen beanspruchen, da nur insoweit begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen angenommen werden. Im Einzelfall kann aber auch ein anderer (nachgewiesener) Satz zur Anwendung kommen. Für Fahrer und Beifahrer von Behindertentransporten liegt der Satz bei 50 % der Vergütungen.
Hinweis: Die Grundsätze der Weisung decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der OFD aus der Vorgängerverfügung aus dem Jahr 2013. Neu ist lediglich der Hinweis, dass Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Vormünder und ehrenamtliche Pfleger (i. S. d. §§ 1909 ff. BGB) nicht begünstigt sind.
OFD Frankfurt am Main, Verfügung v. 12.8.2014, S 2245 A-2-St 213
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