Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren

Das FG Hamburg hat entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO entfällt, wenn der Antragsteller die gesetzte Frist zur Begründung seines Antrags unbeachtet lässt und auch keinen Antrag auf Fristverlängerung stellt.

Antrag auf AdV ohne Begründung

Vor dem FG Hamburg ging es um den Fall einer Antragstellerin, die unter dem 9.1.2025 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt hat, die Aufhebung der Vollziehung (AdV) eines konkreten Bescheides anzuordnen. In der Antragsschrift wurde erwähnt, dass eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge. Die Antragstellerin wurde am gleichen Tag aufgefordert, den AdV-Antrag binnen drei Wochen zu begründen.

Kein Rechtsschutzbedürfnis

Das FG Hamburg hat den AdV-Antrag als unzulässig abgelehnt, weil die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist weder eine Begründung eingereicht noch eine Fristverlängerung beantragt hatte. Ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO setze – ebenso wie eine Klage – ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses fehle, wenn der Antragsteller seine Beschwer nicht darlege und keinerlei Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts mache.

Wer die gesetzte Begründungsfrist ohne jede Reaktion verstreichen lässt, zeige damit, dass aus seiner Sicht keine Eilbedürftigkeit bestehe. Im Eilverfahren sei es nicht Aufgabe des Gerichts, eigenständig den Sachverhalt zu ermitteln, sondern Sache des Antragstellers, das Gericht in die Lage zu versetzen, über die Rechtmäßigkeit des Bescheids zu befinden.

FG Hamburg, Beschluss v. 10.2.2025, 4 V 4/25, veröffentlicht mit dem Newsletter 2/2025


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