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Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer

Michele Schwirkslies
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Rechnungseingang
  • Zahlung in späterem Wirtschaftsjahr
  • Abgrenzung zu Rechnungsabgrenzung

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Sonstige Verbindlichkeiten 1700 3500   Sonstige Verbindlichkeiten
Vorsteuer in Folgeperioden/im Folgejahr abziehbar 1548 1434   Vorsteuer in Folgeperioden/im Folgejahr abziehbar

So kontieren Sie richtig!

Bei Bilanzerstellung und Zahlung einer Schuld im neuen Jahr, die das alte Jahr betrifft, muss eine zeitliche Abgrenzung vorgenommen werden. Der Teil der Schuld, der das alte Jahr betrifft, muss auf das Konto "Sonstige Verbindlichkeiten" 1700/3500 (SKR 03/04) gebucht werden.

Buchungssatz:

 
So buchen Sie richtig

Aufwand

an sonstige Verbindlichkeiten

Wenn keine Rechnung vorliegt, darf keine Vorsteuer abgezogen werden. Die Buchung erfolgt dann auf das Konto "Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar" 1548/1434 (SKR 03/04).

Buchungssatz:

 
So buchen Sie richtig

Vorsteuer im Folgejahr abziehbar

an sonstige Verbindlichkeiten

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter mit Rechnung im Folgejahr

Unternehmer Hans Groß mietete ab dem 1.12.01 eine Walze. Er muss die Miete vierteljährlich im Voraus zahlen. Diese beträgt alle 3 Monate 2.250 EUR zuzüglich 427,50 EUR Umsatzsteuer. Folgende Rechnung ging am 28.2.02 ein:

 
Miete für die Zeit vom 1.12.01 bis zum 28.2.02: 2.250,00 EUR
  19 % USt:  427,50 EUR
    2.677,50 EUR

Hans Groß ließ die Rechnung umgehend überweisen.

Lösung:

Am 31.12.01 schuldete Hans Groß die Dezembermiete einschließlich Umsatzsteuer (= 750 EUR zzgl. 142,50 EUR USt). Deshalb muss er eine sonstige Verbindlichkeit ausweisen. Weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechnung vorlag, konnte er die Umsatzsteuer nicht abziehen.

Buchungsvorschlag am 31.12.01:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4960/6835 Mieten für Einrichtungen (bewegliche Wirtschaftsgüter) 750,00      
1548/1434 Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar 142,50 1700/3500 Sonstige Verbindlichkeiten 892,50

Buchungsvorschlag bei Überweisung am 28.2.02:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4960/6835 Mieten für Einrichtungen (bewegliche Wirtschaftsgüter) 1.500,00      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 427,50      
1700/3500 Sonstige Verbindlichkeiten 892,50 1548/1434 Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar 142,50
      1200/1800 Bank 2.677,50

3 Zu welchem Zeitpunkt die Vorsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz abgezogen werden darf

Nach § 15 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Diese Voraussetzungen müssen insgesamt erfüllt sein.

Die Vorsteuer kann abgezogen werden, wenn

  • nach erbrachter Leistung die Rechnung vorliegt (Rechnung und Leistung) oder
  • die vorliegende Rechnung bereits bezahlt ist, die Leistung aber erst später erbracht wird (Rechnung und Zahlung).

Damit ist klargestellt, dass für den Vorsteuerabzug nicht das Rechnungsdatum maßgebend ist. Das kann es erforderlich machen, im Jahresabschluss eine Abgrenzung vorzunehmen.

Denn falls zum Jahresende noch keine Rechnung vorliegt, darf der Unternehmer noch keine Vorsteuer geltend machen. Das bedeutet: Die Vorsteuer aus einer Dezemberrechnung, deren Eingangsstempel den Januar des Folgejahrs ausweist, kann dann auch erst im Januar des Folgejahrs abgezogen werden.

Kann aber bei Dezemberrechnungen die Vorsteuer erst im Folgejahr abgezogen werden, muss in der Finanzbuchhaltung die Leistung dennoch im Vorjahr als "sonstige Verbindlichkeit" und die Vorsteuer als "Vorsteuer im Folgejahr abziehbar" gebucht werden.

4 Was bei Einnahmen-Überschussrechnern gilt

4.1 Der Zeitpunkt der Zahlung ist maßgebend

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gehören Einnahmen und Ausgaben in das Geschäftsjahr, in dem sie tatsächlich geleistet wurden.

Ausnahmen bilden regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurz vor oder nach dem Jahreswechsel beglichen werden. Diese dürfen dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet werden. Das gilt auch für Umsatzsteuerzahlungen, die bis zum 10. Januar des Folgejahres überwiesen werden.

Das bedeutet nichts anderes, als dass Einnahmen-Überschussrechner normalerweise die Abgrenzungsfragen der Bilanzierer nicht zu beachten brauchen. Maßgebend ist in der Regel der Zeitpunkt der Zahlung.

Die Ausnahme bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen ist in § 11 Abs. 1 EStG geregelt. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Als "kurze Zeit" in diesem Sinne gelten 10 Tage.

 
Praxis-Beispiel

Zahlung eines Einnahmen-Überschussrechners im Folgejahr

Der Kunde zahlt seine offene Rechnung aus dem September 01 im Januar 02. Es liegt eine Einnahme des Jahres 02 vor.

4.2 Einnahmen-Überschussrechnung und umsatzsteuerliche Istversteuerung

Wer seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, darf seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten besteuern. Er kann seine Umsätze erst dann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung a...

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