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Kautionen / 1 Kautionen richtig buchen

Ulrike Fuldner
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Erhaltene Kautionen sind als "Sonstige Verbindlichkeiten" (SKR 03/04: 1732 bis 1735/3550 bis 3557) auszuweisen. Geleistete Kautionen werden als "Sonstige Vermögensgegenstände" (SKR 03/04: 1525 bis 1527/1350 bis 1355) ausgewiesen. Beträgt die Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrags mehr als 5 Jahre bzw. wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, ist die Kaution als "Sonstige Ausleihungen" im Anlagevermögen (SKR 03/04: 0540/0930) auszuweisen.

Die Vereinbarung der Zahlung einer Mietkaution führt nicht dazu, dass die Kaution dem Vermieter im Rahmen der Mietverhältnisse zugeflossen ist. Erst wenn der Vermieter die Kaution nach Ende des Mietverhältnisses einbehält, ist sie bei diesem als Einnahme zu behandeln, die aber gleichzeitig wegen der Werbungskosten in gleicher Höhe keine steuererhöhende Wirkung hat.[1]

 
Wichtig

Mietkautionszahlung ist nicht umsatzsteuerpflichtig

Die Zahlung einer Mietkaution bei gewerblichen Mietverhältnissen ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da die Kaution nicht für die Nutzungsüberlassung gezahlt wird. Unternehmer müssen für die Kautionszahlung keine Umsatzsteuer abführen – auch dann nicht, wenn sie bezüglich der Mieteinkünfte zur Umsatzsteuer optiert haben.[2]

Laut FG München muss der Vermieter nach außerordentlicher Kündigung eines Mietverhältnisses (Generalmietvertrag über Bürogebäude) wegen vertragswidriger Einstellung der Mietzahlungen die für Mietausfälle einbehaltene Kaution nicht der Umsatzsteuer unterwerfen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Kaution für unbestimmte Zeit

Ein Unternehmer mietet eine Lagerhalle auf unbestimmte Zeit. Die Kaution beträgt 10.000 EUR. Diese zahlt er bar. Hier wird das Konto "Sonstige Ausleihungen" angesprochen, da es sich um eine Kaution auf unbestimmte Zeit handelt.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
0540 Sonstige Ausleihungen 10.000 1000 Kasse 10.000
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
0930 Sonstige Ausleihungen 10.000 1600 Kasse 10.000

Hinweis zur Umsatzsteuer:

Die Kautionszahlung ist nicht umsatzsteuerpflichtig, da kein Leistungsaustausch vorliegt.

 
Praxis-Beispiel

Kaution für eine bestimme Zeit

Der Unternehmer stellt einem selbstständigen Fahrer einen Lkw zur Verfügung. Der Fahrer muss diesen nach Ablauf der Vertragslaufzeit von 2 Jahren in einwandfreiem und gereinigtem Zustand zurückgeben. Vereinbart ist eine Kaution von 3.000 EUR. Diese wird per Scheck gezahlt.

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1200 Bank 3.000 1734 Erhaltene Kautionen (Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre) 3.000
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
1800 Bank 3.000 3554 Erhaltene Kautionen (Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre 3.000

Hinweis zur Umsatzsteuer:

In der Kaution ist keine Umsatzsteuer enthalten.

[1] FG Münster, Urteil v. 10.12.2019, 2 K 2497/17 E, EFG 2020 S. 1230, aufgehoben aus anderen Gründen; BFH, Urteil v. 9.7.2021, IX R 11/20, BFH/NV 2022 S. 104; s. a. Tz. 3.
[2] § 9 Abs. 2 UStG.
[3] FG München, Urteil v. 9.2.2017, 14 K 2480/14, EFG 2017 S. 781.

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