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Kindergeld / 17 Höhe des Kindergelds und anderer Leistungen

Vanessa Voit
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17.1 Kindergeld

Die monatlichen Kindergeldsätze belaufen sich nach § 66 EStG auf folgende Beträge (in EUR):

 
Kindergeld: 7/2019 bis 12/2020 ab 2021 ab 2023 ab 2025
1. und 2. Kind 204 219 250 255
3. Kind 210 225 250 255
ab dem 4. Kind 235 250 250 255

Die Höhe des Kindergeldbetrags bemisst sich bis 2022 für jedes Kind nach seiner altersmäßigen Reihenfolge im Kreis der beim Anspruchsberechtigten zu berücksichtigenden Kinder. Im Steuerfortentwicklungsgesetz wird außerdem geregelt, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Die konkrete Höhe des monatlichen Kindergelds soll aber weiterhin in § 66 Abs. 1 EStG betragsmäßig ausgewiesen werden. Dementsprechend wird das Kindergeld mit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 EUR von 255 EUR auf 259 EUR im Monat für jedes Kind angehoben.[1]

Bei der Reihenfolge der zu berücksichtigenden Kinder sind grundsätzlich auch die Zählkinder mitzurechnen.[2]

Mit der Kindergelderhöhung ab 1.1.2023 für die ersten drei Kinder auf 250 EUR pro Monat, erhalten nun alle Kinder denselben Kindergeldbetrag und der sog. Zählkindervorteil entfällt somit.[3]

Für Kinder, die in anderen EU-/EWR-Staaten oder in der Schweiz[4] leben, wird Kindergeld mit inländischen Sätzen gezahlt. Für Kinder, die in den übrigen Abkommensstaaten (Vertragsstaaten)[5] leben, wird Kindergeld mit ermäßigten Sätzen gezahlt.

[1] Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) vom 23.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 449.
[2] DA A 30 Satz 4 DA-KG 2024.
[3] DA A 30 Satz 1 DA-KG 2024.
[4] Freizügigkeits-Abkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft v. 21.6.1999, Anwendung ab 1.6.2002.
[5]

S. Auslandskinder.

17.2 Kinderzuschlag

Nach § 6a Bundeskindergeldgesetz wird unter bestimmten Voraussetzungen (geringfügig verdienende Eltern bzw. Elternteile) für Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils monatlich ein "Kinderzuschlag" zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Der Antrag auf Kinderzuschlag ist gesondert neben dem Kindergeldantrag bei der Familienkasse zu stellen.[1]

Der Zuschlag beträgt monatlich:

1.1.2022 – 30.6.2022: bis zu 209 EUR

1.7.2022 – 31.12.2022: bis zu 229 EUR (inkl. Sofortzuschlag)

ab 1.1.2023: bis zu 250 EUR (inkl. Sofortzuschlag)

ab 1.1.2024: bis zu 292 EUR (inkl. Sofortzuschlag)

ab 1.1.2025: bis zu 297 EUR (inkl. Sofortzuschlag)

Informationen zum Kinderzuschlag:

  • "Merkblatt Kinderzuschlag" der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse,
  • Kinderzuschlags-Check im Internet unter www.bmfsfj.de.
[1] Zur Beratungsbefugnis s. Abschnitt 1.6.

17.3 Zahlungszeitraum

Anspruch auf Kindergeld besteht dem Grunde nach für jedes Kind, für das im Kalendermonat mindestens an einem Tag die Voraussetzungen vorgelegen haben.[1]

Diese Verwaltungsauffassung wurde vom BFH bestätigt.[2]

Der Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes von einem Abkommensstaat in das Inland oder umgekehrt beeinflusst die Höhe des Kindergeldanspruchs.[3] [4]

Von der Familienkasse aufgrund einer erstmaligen oder geänderten Kindergeld-Festsetzung nachgezahltes Kindergeld ist nicht zu verzinsen.[5]

Eine Verzinsung erfolgt nur, wenn Kindergeld aufgrund eines rechtskräftigen FG- oder BFH-Urteils nachgezahlt wird und damit die Voraussetzungen von § 236 AO erfüllt sind.[6]

[1] DA A 31 Abs. 1 DA-KG 2024.
[2] BFH, Urteil v. 1.3.2000, VI R 19/99, BFH/NV 2000 S. 919, BStBl 2000 II S. 462; BFH, Urteil v. 1.3.2000, VI R 196/98, BFH/NV 2000 S. 918, BStBl 2000 II S. 461; BFH, Urteil v. 12.4.2000, VI R 135/99, BFH/NV 2000 S. 1038, BStBl 2000 II S. 466.
[3] DA A 31 Abs. 2 DA-KG 2024.
[4]

S. Auslandskinder.

[5] BFH, Urteil v. 20.4.2006, III R 64/04, BFH/NV 2006 S. 1725, BStBl 2007 II S. 240.
[6] FG Köln, Urteil v. 3.7.2002, 15 K 4409/01, EFG 2004 S. 84.

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