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Lohnsteuerfreie freiwillige soziale Leistungen: Buchung der Aufwendungen und Auszahlungsbeträge

Carola Hausen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Sozialleistungen sind Aufwendungen für die Beschäftigten im Unternehmen, die zusätzlich zur vereinbarten Lohn-/Gehaltszahlung entstehen. Diese können sowohl lohnsteuerpflichtig als auch lohnsteuerfrei sein. An die lohnsteuerliche Behandlung dieser Leistungen ist auch deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung gebunden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 3 EStG, R 3.30, 3.31, 3.32, 3.33 LStR, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, R 8.1 LStR, § 19 Abs. 1a EStG, R 19.3, 19.6, 19.7 LStR. BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832 Betriebsveranstaltungen).

1 Was zählt zu den freiwilligen sozialen Leistungen?

Zu den freiwilligen sozialen Leistungen zählen einerseits Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse, die nicht zum Arbeitslohn gehören und damit gar nicht steuerbar sind, z.  B.:

  • Leistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Arbeitsbedingungen dienen (z. B. Duschen, Waschräume, Einrichtung von Erholungsräumen),[1]
  • Aufmerksamkeiten sowie Zuwendungen aus persönlichem Anlass des Arbeitnehmers oder seiner im Haushalt lebenden Angehörigen bis zu einem Wert von 60 EUR,[2]
  • übliche Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen,[3]
  • Fort- und Weiterbildungsleistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers,[4]
  • Schadenersatzleistungen des Arbeitgebers, soweit dieser gesetzlich zur Zahlung verpflichtet ist,[5]
  • Maßnahmen des Arbeitgebers zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit.[6]

Zu den freiwilligen sozialen Leistungen zählen andererseits Leistungen, die zwar zum Arbeitslohn gehören, aber steuerfrei[7] sind, z. B.:

  • Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer im privaten Dienst, z. B. bei Krankheits- und Unglücksfällen bis 600 EUR jährlich (bei besonderen Notfällen auch darüber),[8]
  • Zuschüsse des Arbeitgebers sowie Jobtickets für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie generell im öffentlichen Personennahverkehr,[9]
  • Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers allgemein dienen, z. B. Computerkurse oder Deutschkurse für Ausländer,[10]
  • der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitsmittel (z. B. Werkzeuggeld sowie typische Arbeitskleidung),[11]
  • erforderliche Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel (üblich auf dem Bau),[12]
  • Kostenübernahme des Arbeitgebers für die Unterbringung (Betreuung, Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern Betriebsangehöriger,[13]
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung (Präventivmaßnahmen) bis 600 EUR jährlich,[14]
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte steuerfreie Betreuungsleistungen für die kurzfristige Betreuung von Kindern bis 14 Jahre und pflegebedürftige Familienangehörige bis 600 EUR jährlich,[15]
  • die steuerfreie Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern,[16]
  • bestimmte Leistungen des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers, z. B. Zahlungen an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung,[17]
  • durchlaufende Gelder und Auslagenersatz des Arbeitnehmers für Aufwendungen des Arbeitgebers,[18]
  • die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten,[19]
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen wegen beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung sowie zur Erstattung von Reisekosten.[20]
 
Hinweis

Heirat und Geburt

Geldzuwendungen anlässlich einer Heirat oder Geburt sind nicht steuerfrei.

[1] R 19.3 LStR.
[2] R 19.6 LStR.
[3] § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Sätze 3 und 4 EStG.
[4] R 19.7 LStR.
[5] R 19.3 LStR.
[6] R 19.3 LStR.
[7] § 3 EStG.
[8] § 3 Nr. 11 EStG; R 3.11 LStR.
[9] § 3 Nr. 15 EStG; BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007:001 sowie IV C 5 – S 2342/19/10007:009 v. 7.11.2023.
[10] § 3 Nr. 19 EStG.
[11] § 3 Nrn. 30 und 31 EStG, R 3.30 und R 3.31 LStR.
[12] § 3 Nr. 32 EStG, R 3.32 LStR.
[13] § 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR.
[14] § 3 Nr. 34 EStG; BMF, Schreiben v. 20.4.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003:003.
[15] § 3 Nr. 34a EStG.
[16] § 3 Nr. 37 EStG.
[17] § 3 Nrn. 56, 62, 63, 66 EStG.
[18] § 3 Nr. 50 EStG, R 3.50 LStR.
[19] § 3 Nr. 45 EStG.
[20] § 3 Nr. 16 EStG.

2 Buchung der Aufwendungen und Auszahlungsbeträge

Der DATEV-Kontenrahmen hat für die Buchung der steuerfreien Sozialleistungen folgende Konten vorgesehen:

  • Freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerfrei (SKR 03 4140; SKR 04 6130): Dieses Konto ist in der GuV der Position "Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersvorsorge und Unterstützung" zugeordnet.
  • Freiwillige Sozialleistungen (SKR 03 4946; SKR 04 6822): Dieses Konto zählt in der GuV zu der Position "Sonstige betriebliche Aufwendungen". Hier sollten die Sozialleistungen gebucht werden, die keinen Arbeitslohn darstellen.

Die lohnsteuerpflichtigen Aufwendungen können auf dem Kont...

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