Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen

Carola Hausen
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Mahngebühren, Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge, die mit den Beiträgen zusammen überwiesen werden, sollten in jedem Falle separat auf den dafür vorgesehenen Aufwandskonten gebucht werden. Ansonsten erweist sich die Abstimmung der "Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit" zum Jahresende als fast unmöglich.

 
So buchen Sie richtig

Mahnung der Krankenkasse

In einer Mahnung der AOK werden der Rückstand von 3.670 EUR zzgl. 15 EUR Mahnkosten angemahnt sowie Verspätungszuschläge für die verspätete Abgabe des Beitragsnachweises Dezember und Säumniszuschläge für verspätete Zahlungen berechnet.

 
Mahnung AOK     Buchung    
Rückstand   3.670 EUR → 1742/3740 Verbindlichkeiten Soziale Sicherheit
+ Verspätungszuschlag 36 EUR → 4396/6436 steuerlich abzugsfähige VZ und Zwangsgelder
+ Säumniszuschläge 36 EUR → 2103/7303 steuerlich abzugsfähige andere Nebenleistungen zu Steuern
        2101/7301

oder

extra Konto
+ Mahnkosten 15 EUR     Säumniszuschläge

4970/6855

4972/6858

Kosten des Geldverkehrs

oder

extra Konto Mahnkosten
Summe 3.757 EUR      
 

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.073
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.044
  • Nachforderungszinsen
    1.726
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.576
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.226
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.158
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.148
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.110
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    1.040
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    1.019
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    943
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    914
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    761
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    717
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    705
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    651
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    647
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    611
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    585
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    582
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Praxis-Tipp: Säumniszuschläge, wann sie fällig werden und wie sie richtig gebucht werden
Steuertermin markiert im Kalender zum Stichtag
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser /

Wird eine Steuer zu spät gezahlt, entstehen Kraft Gesetz Säumniszuschläge. Wie hoch die Säumniszuschläge ausfallen und wie sie gebucht werden, lesen Sie hier.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


Sozialversicherungskonten a... / 4.1 Unpünktliche Zahlung
Sozialversicherungskonten a... / 4.1 Unpünktliche Zahlung

Die Kontenabstimmung erweist sich als besonders schwierig, wenn die Beitragsnachweise nicht termingerecht eingereicht wurden und die Beiträge z. B. wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht monatlich pünktlich überwiesen wurden. Dann kommen zu den ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren
    OSZAR »