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Zu versteuerndes Einkommen: Berechnungsschema

Martin Hilbertz
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das zu versteuernde Einkommen wird in mehreren Schritten ermittelt und bildet die Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Einkommensteuer. Ausgangsgrundlage sind die Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten. Neben Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommen weitere Beträge zum Abzug.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzlich ist das Berechnungsschema in § 2 EStG festgelegt. Einzelheiten enthält R 2 EStR.

1 Berechnungsschema

Das zu versteuernde Einkommen 2024 ist wie folgt zu ermitteln[1]:

 
Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
▪ Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft[2]
▪ Einkünfte aus Gewerbebetrieb[3]
▪ Einkünfte aus selbstständiger Arbeit[4]
▪ Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[5]
▪ Einkünfte aus Kapitalvermögen[6]
▪ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung[7]
▪ Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG
= Summe der Einkünfte
  – Altersentlastungsbetrag[8]
  – Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[9]
  – Freibetrag für Land- und Forstwirte[10]
  + Hinzurechnungsbetrag[11]
= Gesamtbetrag der Einkünfte[12]
  – Verlustabzug nach § 10d EStG
  – Sonderausgaben[13]
  – außergewöhnliche Belastungen[14]
  – Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter[15]
  + Erstattungsüberhänge[16]
= Einkommen[17]
  – Freibeträge für Kinder[18]
  – Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
= zu versteuerndes Einkommen[19]
[1] R 2 EStR.
[2] § 13 EStG.
[3] § 15 EStG.
[4] § 18 EStG.
[5] § 19 EStG.
[6] § 20 EStG.
[7] § 21 EStG.
[8] § 24a EStG.
[9] § 24b EStG.
[10] § 13 Abs. 3 EStG.
[11] § 52 Abs. 2 Satz 3 EStG; § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG.
[12] § 2 Abs. 3 EStG.
[13] §§ 10, 10a, 10b, 10c EStG.
[14] §§ 33–33b EStG.
[15] §§ 10e–10i EStG, § 7 FördG.
[16] § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG.
[17] § 2 Abs. 4 EStG.
[18] § 31 EStG, § 32 Abs. 6 EStG.
[19] § 2 Abs. 5 EStG.

2 Summe der Einkünfte

Bei den ersten 3 Einkunftsarten werden die Einkünfte vom Gewinn bestimmt (Gewinneinkünfte), bei den übrigen 4 werden die Einkünfte als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (Überschusseinkünfte). Während bei der ersten Gruppe grundsätzlich ein Bestandsvergleich[1] zur Ermittlung des Ergebnisses durchgeführt wird, werden bei der zweiten Gruppe lediglich die Einnahmen und Werbungskosten gegenübergestellt.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind einige Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich gilt für diese Einkünfte ein gesonderter Steuertarif i. H. v. 25 %. Bestimmte Kapitaleinkünfte sind von diesem besonderen Steuertarif ausgenommen.[2] Zudem kann der Steuerpflichtige auf Antrag die pauschal besteuerten Kapitalerträge den Einkünften des § 2 EStG hinzurechnen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt (Günstigerprüfung). Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 EUR (Sparer-Pauschbetrag) abzuziehen. Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 EUR gewährt. Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht zu negativen Einkünften führen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.[3] An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung hat der BFH keine Zweifel.[4]

[1] Ausnahme: § 4 Abs. 3 EStG.
[2] § 32d EStG.
[3] § 20 Abs. 9 EStG.
[4] BFH, Urteil v. 1.7.2014, VIII R 53/12, BStBl 2014 II S. 975.

3 Gesamtbetrag der Einkünfte

Von der Summe der Einkünfte werden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen der dem Steuerpflichtigen zustehende Altersentlastungsbetrag[1], der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[2] und der Freibetrag für Land- und Forstwirte[3] abgezogen.

Bei pauschal besteuerten Kapitaleinkünften gelten Besonderheiten.[4]

[1] § 24a EStG.
[2] § 24b EStG.
[3] § 13 Abs. 3 EStG.
[4]

S. Abschnitt 7.

4 Einkommen

Der Gesamtbetrag wird u. a. um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gekürzt und um Erstattungsüberhänge erhöht. Ergebnis ist das Einkommen, welchem im EStG keine große Bedeutung beigemessen wird.

5 Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen[1] ist Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer und ist das Ergebnis des Rechenvorgangs Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich der Freibeträge für Kinder[2] sowie evtl. dem Härteausgleich.[3]

 
Wichtig

Besonderheit bei der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen

Das EStG legt fest, dass bei der Verwendung des Begriffs "zu versteuerndes Einkommen" in anderen Gesetzen dieses stets unter Abzug der Freibeträge für Kinder zu ermitteln ist, auch wenn tatsächlich Kindergeld bezogen wurde.[4]

[1]

S. Veranlagung von Arbeitnehmern.

[2] § 32 Abs. 6 EStG.
[3] § 46 Abs. 3 EStG.
[4] § 2 Abs. 5 Satz 2 EStG.

6 Zusammenspiel mit anderen Normen des EStG

Knüpfen Rechtsnormen des EStG an die Begriffe wie Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen oder zu versteuerndes Einkommen an, sind grundsätzlich die pauschal besteuerten Kapitaleinkünfte nicht einzubeziehen.

7 Besonderheiten

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten[1] sind nur eine Summe der Einkünfte, ein Gesamtbetrag der Einkünfte, ein Einkommen und ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln.

Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten[2] sind die Summe der Einkünfte, der Gesa...

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