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§ 3 Der Erbfall / 1. Allgemeines

Bernhard Schmid
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Rz. 135

Neben den Erblasserschulden und den Erbfallschulden sind vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG abzugsfähig. Dabei handelt es sich um

▪ die Kosten der Bestattung des Erblassers (siehe Rdn 141 f.),
▪ die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal (siehe Rdn 143),
▪ die Kosten für die übliche Grabpflege (siehe Rdn 144 f.) sowie
▪ die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (siehe Rdn 146 ff.).
 

Rz. 136

Für diese Kosten wird ein Pauschalbetrag i.H.v. 15.000 EUR[107] (bisher 10.300 EUR) gewährt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG), sofern nicht der Nachweis höherer Kosten erbracht wird (siehe Rdn 156 ff.). Die Kosten sind der Höhe nach nicht auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit gedeckelt, sondern können vom Erwerber frei bestimmt werden.[108] Der Pauschbetrag kann sowohl vom Vorerben als auch vom Nacherben – mithin in steuerlich getrennten Erbfällen – geltend gemachen werden, insbesondere unabhängig davon, ob der Nacherbe außerdem zivilrechtlich Erbe des Vorerben wird.[109]

 

Rz. 137

Vom Erwerber erbrachte Eigenleistungen sind nicht abzugsfähig, da sie den Erwerb nicht schmälern.[110] Gleiches gilt für den Fall der Kostenübernahme durch Dritte. Für entstandene Erbfallkosten erhaltener Kostenersatz mindert die abzugsfähigen tatsächlichen Erbfallkosten. Soweit also etwa Bestattungskosten durch beamtenrechtliche Beihilfen oder betriebliche Leistungen (z.B. Sterbegelder aus Pensionskassen) gedeckt werden, ist deren Abzugsfähigkeit zu vereinen.[111]

 

Rz. 138

Abweichend von § 1968 BGB, wonach die Kosten der Beerdigung des Erblassers nur den Erben treffen, unterscheidet § 10 ErbStG bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs nicht zwischen Erwerben durch Erbanfall und anderen Erwerben, so dass diese z.B. auch von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten steuermindernd geltend gemacht werden können.[112]

 

Rz. 139

Voraussetzung für die Abziehbarkeit beim einzelnen Erwerber ist eine Verpflichtung zur Kostenübernahme, wobei nach Auffassung der Finanzverwaltung neben einer rechtlichen schon eine sittliche Verpflichtung (z.B. Übernahme durch Lebensgefährten/-in) dazu ausreicht.[113]

 

Rz. 140

Grundsätzlich belasten Erbfallkosten den Nachlass insgesamt und sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abzuziehen. Dabei ist jedem Erben sein – nach seinem Erbanteil (Erbquote) bemessener – Anteil an den Erbfallkosten zuzurechnen. Jeder Erwerber kann Erbfallkosten gesondert geltend machen, wenn eine rechtliche oder auch nur eine sittliche Verpflichtung zur Kostenübernahme bestand.[114] Dies ist z.B. bei einem Vermächtnisnehmer möglich, der wegen des Umfangs seines Erwerbs aufgrund einer Auflage des Erblassers oder auch nur aus sittlicher Verpflichtung einen Anteil der Bestattungskosten trägt (obwohl er kein Erbe ist).

[107] JStG 2024 v. 5.12.2024, BGBl I 2024, 387, in Kraft getreten am 6.12.2024.
[108] BFH v. 28.6.1995 – II R 89/92, BStBl II 1995, 786.
[109] BFH v. 1.2.2023 – II R 3/20, BStBl II 2023,717.
[110] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gottschalk, ErbStG, § 10 Rn 188.
[111] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 10 Rn 55.
[112] R E 10.9 Abs. 2 S. 1, 2 ErbStR 2019.
[113] R E 10.9 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[114] R E 10.9 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.

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