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AGS 04/2025, Verteidigervergütung nach Verbindung von Ve ... / II. Erstreckung, aber keine gebührenauslösende Tätigkeit in den neun Fallakten

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Hinsichtlich der neun Fallakten waren nach Auffassung des OLG schon deshalb keine weiteren Gebühren festzusetzen, weil es insoweit an einer gebührenauslösenden Tätigkeit des Rechtsanwalts vor der am 25.8.2023 erfolgten Verbindung mit dem Verfahren V 2 fehle.

1. Beiordnung nach Verbindung?

Inwieweit ein Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse Gebühren geltend machen könne, die vor seiner Beiordnung entstanden seien, richtet sich – so fährt das OLG Koblenz fort – nach § 48 Abs. 6 RVG. Gem. § 48 Abs. 6 S. 1 RVG erhalte er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, wenn er in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 VV im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet wird. Werden Verfahren verbunden und sei der Verteidiger nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, könne das Gericht nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG die Wirkungen des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt sei.

Vorliegend sei Rechtsanwalt erst nach der Verbindung der Fallakten zu dem Verfahren V 2 am 25.8.2023 mit Beschl. v. 15.9.2023 als Pflichtverteidiger bestellt worden. Nachdem das Verfahren V 2 am 28.11.2023 zu dem führenden Verfahren FÜ V 1 verbunden sowie die Pflichtverteidigerbestellung auf das verbundene Verfahren erstreckt worden sei, habe das AG mit Beschl. v. 14.12.2023 die Beiordnung ausdrücklich auch auf die mit dem Verfahren V 2 verbundenen neun als Fallakten geführte Verfahren erstreckt. Daher könne die in der obergerichtlichen Rspr. umstrittene Frage, ob ein etwaiger Vergütungsanspruch seit Inkrafttreten des KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 bereits aus § 48 Abs. 6 S. 1 RVG folgt, wenn die Beiordnung des Rechtsanwalts nach der Verfahrensverbindung – und damit in dem verbundenen Gesamtverfahren – erfolgt oder es im Falle der Verfahrensverbindung stets einer Erstreckungsanordnung nach § 48 Abs. 6 S. 3 RVG bedarf, dahinstehen (vgl. zum Meinungsstand LG Hildesheim, Beschl. v. 31.1.2022 – 22 Qs 1/22 m.w.N.).

2. Keine Tätigkeiten erbracht

Voraussetzung dafür, dass der Pflichtverteidiger neben den Gebühren im führenden Verfahren weitere Gebühren für seine Tätigkeiten in den hinzuverbundenen Verfahren erhalten kann, ist aber, dass er in den hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung tatsächlich tätig geworden ist (OLG Hamm, Beschl. v. 16.5.2017 – 1 Ws 95/17, StraFo 2017, 391 = AGS 2017, 457; LG Koblenz, Beschl. v. 3.1.2005 – 2 Qs 121/04, JurBüro 2005, 255; LG Hildesheim, Beschl. v. 31.1.2022 – 22 Qs 1/22; LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24, AGS 2024, 211; BeckOK RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, 67. Ed., Stand 1.3.2025, § 48 Rn 131 ff.).

a) Tätigkeit mit konkretem Verfahrensbezug erforderlich

Mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in einem (gerichtlichen) Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr, durch welche bereits die Information als Bestandteil des Betreibens des Geschäfts abgegolten wird. Daneben fällt jeweils eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV an, welche den zusätzlichen Aufwand für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall honoriert (Burhoff/Burhoff, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel u. Rechtsbehelfe, 3. Aufl., 2024, Teil D Rn 223). Von der Grundgebühr wird dabei als Einarbeitungsaufwand u.a. das erste Gespräch mit dem Mandanten, das i.d.R. der (vorläufigen) Sachverhaltsermittlung dient und ggf. auch schon erste kursorische (Rechts-)Prüfungen zu den Erfolgsaussichten eines beabsichtigten Rechtsmittels enthält, erfasst (BT-Drucks 15/1971, 222 zu Nr. 4100 VV; Burhoff, a.a.O., Teil Rn 228 ff.; OLG München, Beschl. v. 27.2.2014 – 4c Ws 2/14, AGS 2014, 174). Unabhängig davon, ob für das Entstehen der Grundgebühr – und zugleich auch der Verfahrensgebühr – die Gewährung der ersten Akteneinsicht nach § 147 StPO erforderlich ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.1.2005 – 2 (s) Sbd VIII 267/04, AGS 2005, 117; OLG Jena, Beschl. v. v. 11.1.2005 – Beschl. ARs 185/04, StV 2006, 202 = AGS 2005, 341; OLG München, a.a.O.; LG Hildesheim, a.a.O.; LG Siegen, a.a.O.) oder bereits die Akteneinsicht vorbereitende Tätigkeiten wie ein Akteneinsichtsantrag gebührenauslösend sind (Burhoff, a.a.O., Teil D Rn 229), müssen die Tätigkeiten jedenfalls einen konkreten Verfahrensbezug aufweisen (LG Braunschweig, Beschl. v. 19.7.2010 – 7 Qs 22/10, StraFo 2010, 513; LG Amberg, Beschl. v. 21.1.2020 – 11 Qs 55/19, JurBüro 2020, 358; LG Hildesheim, a.a.O.).

b) Hier kein konkreter Verfahrensbezug

Daran fehle es nach Auffassung des OLG Koblenz hier. Dem pauschalen Legitimationsschreiben des Rechtsanwalts vom 18.8.2023 lasse sich keine konkrete verfahrensbezogene Tätigkeit hinsichtlich der den nunmehrigen Fallakten zugrundeliegenden Verfahren entnehmen. Da in diesem weder polizeiliche Vorgangsnummern noch staatsanwaltschaftliche Aktenzeichen genannt noch die Tatvorwürfe bezeichnet seien, lasse es sich nicht einem oder mehreren bestimmten Verfahren zuordnen. Die gewählte Formulierung einer Bestellung für "alle (...) bekannt g...

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