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Entgeltersatzleistung / 1.1.1 Arbeitslosigkeit

Laura-Felicia Bokranz
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Arbeitslos i. S. v. § 137 SGB III sind Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen ("Beschäftigungslosigkeit"), sich aktiv darum bemühen, wieder eine Beschäftigung zu finden ("Eigenbemühungen") und Vermittlungsangeboten der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen ("Verfügbarkeit"). Eine ehrenamtliche Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, sofern sie die berufliche Wiedereingliederung nicht behindert.

  1. Beschäftigungslosigkeit

    Beschäftigungslos sind diejenigen, die entweder gar nicht oder weniger als 15 Stunden wöchentlich (d. h. kurzzeitig i. S. v. § 138 Abs. 3 SGB III) arbeiten.

  2. Eigenbemühungen

    Arbeitslosigkeit setzt ferner voraus, dass durch Eigenbemühungen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung genutzt werden.[1] Hierzu gehören die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit, die Mitwirkung bei einer Vermittlung durch Dritte und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.[2]

    Eigenbemühungen sind nur einzufordern, soweit sie nach § 140 SGB III zumutbar sind. Eine unmittelbare mangelnde Zumutbarkeit aufgrund einer Berufsausbildung oder der Vortätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr wird in § 140 Abs. 3 SGB III ein Entgeltschutz geregelt. Der Arbeitslose muss in den ersten 3 Monaten seiner Arbeitslosigkeit nur eine Beschäftigung annehmen, bei der er zumindest 80 % von dem Entgelt erzielt, dass er in der Beschäftigung erzielt hat, nach der sich sein Arbeitslosengeld berechnet. In dem 3. bis 6. Monat reduziert sich der Satz auf 70 %.

    Ab dem 7. Monat kommt eine Unzumutbarkeit wegen des zu erzielenden Arbeitsentgelts nur dann in Betracht, wenn das Nettoeinkommen abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Fahrzeiten zur Arbeit können regelmäßig nur zur Unzumutbarkeit führen, wenn sie bei einer Vollzeitbeschäftigung insgesamt 2,5 Stunden übersteigen. Längere Fahrzeiten sind dann zumutbar, wenn diese in der Region ortsüblich sind.[3]

  3. Verfügbarkeit

    Die Verfügbarkeit muss objektiv und subjektiv gegeben sein.[4] Sie liegt vor, wenn der Arbeitssuchende eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende, zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf. Maßgebend sind die vorliegenden objektiv gegebenen Gesamtumstände unter zusätzlicher Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit und der beruflichen Kenntnisse.

    Die Verfügbarkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitssuchende in der Lage sein muss, Vermittlungsvorschläge unverzüglich zur Kenntnis nehmen zu können. Abwesenheitszeiten (bis zur Dauer von 3 Wochen) sind daher nur nach vorheriger Rücksprache mit der Agentur für Arbeit gestattet. Auch ein nicht gemeldeter Umzug kann ab dem Zeitpunkt des Umzugs mangels Erreichbarkeit zum Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I führen.

    Die Verfügbarkeit ist zudem im Falle der Arbeitsunfähigkeit, sofern keine Leistungsfähigkeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden besteht, nicht gegeben.

     
    Hinweis

    Arbeitsunfähigkeit während Bezugs von Arbeitslosengeld I

    Bezieht ein Arbeitsloser bereits Arbeitslosengeld und erkrankt während der Bezugsdauer arbeitsunfähig, so entfällt mangels Verfügbarkeit grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Allerdings zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld I, wie auch ein Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis das Arbeitsentgelt, für die Dauer von 6 Wochen fort. Liegt eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen vor, entfällt der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit. Der Arbeitssuchende kann ab dem Zeitpunkt vielmehr Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherungen beziehen. Nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit lebt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I wieder auf. Die Bezugsdauer verlängert sich entsprechend um die Zeiten, in denen der Anspruch nicht bestand.

     
    Praxis-Tipp

    Bestreiten bei Einklagen von Annahmeverzugslohn

    Ist innerhalb eines Kündigungsschutzprozesses die Kündigungsfrist bereits abgelaufen und wird Annahmeverzugslohn durch den Arbeitnehmer eingeklagt, ist es ratsam, als Arbeitgeber vorsorglich die Arbeitsfähigkeit des gekündigten Arbeitnehmers mit Nichtwissen zu bestreiten. Annahmeverzugslohn besteht insofern nicht für Zeiten, in denen auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch bestanden hätte.

[1] Vgl. § 138 Abs. 4 Satz 1 SGB III.
[2] Vgl. § 138 Abs. 4 Satz 2 SGB III.
[3] Vgl. § 140 Abs. 4 Satz 1–3 SGB III.
[4] Vgl. § 138 Abs. 5 SGB III.

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