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Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG

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Zusammenfassung

 
Begriff

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens besteht durch die spezielle Regelung im EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Lohn- bzw. Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % zu erheben. Durch diese Pauschalsteuer ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger abgegolten. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Diese Möglichkeit der abgeltenden Besteuerung ist beschränkt auf Geschenke und betriebliche Sachzuwendungen. Zuwendungen an Steuerausländer und Privatkunden sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen ist § 37b EStG. Einzelheiten regelt vor allem das BMF-Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 - S 2297 - b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, das ergänzt und geändert wurde durch das BMF-Schreiben v. 28.6.2018, IV C 6 - S 2297 - b/14/10001, BStBl 2018 I S. 814.

Sozialversicherung: Die beitragsrechtliche Behandlung der nach § 37b EStG pauschalversteuerten Sachzuwendungen ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geregelt.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Sachgeschenke an Arbeitnehmer, wenn nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuert pauschal pflichtig
Sachgeschenke an Dritte (Nichtarbeitnehmer), wenn nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuert pauschal frei
 
Praxis-Beispiele
  • Pauschalierte Lohnsteuer: Sachzuwendungen

Lohnsteuer

1 Pauschalierung unabhängig von der Rechtsform

Die Pauschalierung kann unabhängig von der Rechtsform von allen Steuerpflichtigen (natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Betriebe gewerblicher Art) durchgeführt werden. Sie kann nur vom Zuwendenden selbst vorgenommen werden. Dagegen ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts jeder Betrieb gewerblicher Art ein eigenes Steuersubjekt, sodass bei Städten und Gemeinden insoweit eine unterschiedliche Ausübung des Pauschalierungswahlrechts für das einzelne Steuersubjekt "Zuwendender" möglich ist.[1]

Sie gilt auf Antrag auch für ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, die nach den Grundsätzen des Doppelbesteuerungsabkommens ertragssteuerlich nicht der deutschen Steuerhoheit unterliegen, jedoch Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde im Inland pauschalieren wollen.

Gemeinnützige Körperschaften, etwa eingetragene Vereine, sind ein Steuersubjekt, sodass die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift für alle Tätigkeitsbereiche, insbesondere für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb, nur einheitlich gewählt werden kann.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind sowohl mit ihrem hoheitlichen Bereich und dem Bereich der Vermögensverwaltung als auch mit ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art jeweils Zuwendende i. S. d. § 37b EStG. Bei Städten und Gemeinden ist insoweit eine unterschiedliche Ausübung des Pauschalierungswahlrechts für das einzelne Steuersubjekt "Zuwendender" möglich.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297 – b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, Rz. 1.
[2] BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 6 – S 2297 – b/14/10001, BStBl 2015 I S. 468, Rz. 1.

2 Einheitliches Pauschalierungswahlrecht

Die Übernahme der Einkommensteuer für betrieblich veranlasste Zuwendungen und Sachgeschenke mit dem Pauschsteuersatz von 30 % ist eine Kann-Vorschrift. Entscheidet sich das zuwendende Unternehmen für die pauschale Steuerübernahme, muss dieses Wahlrecht grundsätzlich für sämtliche Sachleistungen und für alle Zuwendungsempfänger innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden.

2 getrennte, selbstständige Pauschalierungskreise zulässig

Es ist zulässig, das Wahlrecht getrennt auszuüben für

  1. Zuwendungen an Dritte (Nichtarbeitnehmer) nach § 37b Abs. 1 EStG und
  2. Sachleistungen an eigene Arbeitnehmer nach § 37b Abs. 2 EStG.

Es ist deshalb zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 30 % für die eigene Belegschaft für das ganze Wirtschaftsjahr anwendet, jedoch bei den Nichtarbeitnehmern für die Geschenke und Incentives des entsprechenden Wirtschaftsjahres keine Steuerübernahme vornimmt.[1]

Einheitliche Wahlrechtsausübung innerhalb des Pauschalierungskreises

Innerhalb des jeweiligen Pauschalierungskreises muss aber nach wie vor für das ganze Wirtschaftsjahr einheitlich verfahren werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Geschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner

Sämtliche Mitarbeiter erhalten bei 5-jähriger Betriebszugehörigkeit jeweils eine Uhr im Wert von 300 EUR. Der Arbeitgeber macht von der Pauschalierungsvorschrift Gebrauch und übernimmt die Steuer mit 30 %. Im Dezember erhalten die 10 wichtigsten Geschäftspartner einen Geschenkkarton. Die Kosten für die Firma betragen brutto 250 EUR.

Ergebnis: Mit der Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG für die erste Jubiläumsuhr ist der Arbeitgeber hinsichtlich des Personenkreises seiner Arbeitnehmer für das ganze Jahr an die 30-%-Pauschalsteuer gebunden.

Für die Weihnachts...

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