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Forderungsmanagement: Praktische Tipps für die Umsetzung ... / 9 Inkassorechtsreformen – Änderungen für Inkassodienstleister und Anwälte

Ulrike Fuldner
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Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 22.12.2020[1] ist in weiten Teilen zum 1.1.2021 in Kraft getreten, im Übrigen gilt es ab dem 1.10.2021.

Trotz des "Namens" des Gesetzes (es soll Verbraucher schützen!), profitieren auch Unternehmer, die ihren Vertragspartnern Geld schulden, von den Änderungen des RVG.

Seit dem 1.10.2021 ist für Inkassoaufträge vor allem zu beachten:

Der Gebührensatz, der beim Abschluss einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung verlangt werden kann, wird von 1,5 auf 0,7 gesenkt. Im Gegenzug beträgt in diesen Fällen der Gegenstandswert künftig 50 % statt bisher nur 20 % des Anspruchs (§ 31b RVG; Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG).

Da sich der Umfang der rechtlichen Prüfung und damit des Aufwands der Anwälte oder des Inkassodienstleisters in der Regel wesentlich danach unterscheidet, ob eine unbestrittene Forderung beigetrieben werden soll oder infolge eines Bestreitens des Schuldners auch die Berechtigung der Forderung und die Erfolgsaussichten ihrer Durchsetzung zu prüfen sind, wird künftig bei der Gebührenbemessung zwischen unbestrittenen und bestrittenen Forderungen unterschieden. So wird die Gebühr gem. Nr. 2300 Abs. 2 Satz 1 VV RVG bei unbestrittenen Forderungen im Regelfall auf einen Gebührensatz von 0,9 beschränkt.

In einfachen Fällen kann gem. Nr. 2300 Abs. 2 Satz 2 VV RVG nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt i. d. R. vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird.

Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft, beträgt diese gem. § 13 Abs. 2 RVG bei einem Gegenstandswert bis 50 EUR Gebühr abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG 30 EUR.

Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.[2]

Gem. § 13c Satz 1 RDG wird der Schuldner grundsätzlich vor einer doppelten Inanspruchnahme von Kosten geschützt. So darf ein Wechsel des Gläubigers von einem Inkassodienstleister zu einem Rechtsanwalt nicht zulasten des Schuldners erfolgen. Ausnahmefall gem. § 13c Satz 3 RDG: Der Schuldner bestreitet die Forderung erst nach Beauftragung des Inkassodienstleisters, was dann Anlass für die nachfolgende Anwaltsbeauftragung ist.[3]

Vor Abschluss einer Zahlungsvereinbarung muss der Schuldner, wenn er Verbraucher ist, künftig auf die damit verbundenen Kosten, insbesondere die zusätzlich entstehende Einigungsgebühr in Textform hingewiesen werden. Das gilt für Inkassounternehmen und Rechtsanwälte.[4]

 
Hinweis

Gläubiger kann mit Rechtsanwalt Vergütungsvereinbarung schließen

Aus dem Gesetzentwurf (S. 23 f.) ergibt sich, dass sich die Vergütung des Anwalts nach der Vereinbarung richtet. Nur dann, wenn keine Vergütung ausgehandelt wird, muss sich der Anwalt also mit den nun reduzierten Gebühren "zufriedengeben".

Bei einer Vergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber in Inkasso-Sachen muss dieser dann darüber belehrt werden, dass er einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner nur in Höhe der in Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG geregelten Gebühren hat.

 
Praxis-Tipp

Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung und Erfolgshonorar als Alternativen für den Anwalt

Der Bundestag hat am 10.6.2021 das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (sog. Legal-Tech-Gesetz) verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz am 25.6.2021 gebilligt. Eine Veröffentlichung im BGBl erfolgte am 17.8.2021.[5]

Das Gesetz ist am 1.10.2021 in Kraft getreten.

Der Rechtsanwalt kann nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG z. B. für die außergerichtliche Tätigkeit eine Vergütung zu vereinbaren, die niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.[6] Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung[7] oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG nicht und kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.

Ist gem. § 4 Abs. 2 RVG Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in einem der in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. Die Höhe der Vergütung soll auch hier nicht von einer Angemessenheitsprüfung abhängig sein. Im Übrigen bleibt in gerichtlichen Angelegenheiten außerhalb der Fälle des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO das Unterschreitungsverbot des § 49b Abs. 1 BRAO erhalten.

Die Neuregelung in § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG sieht erweiterte Ausnahmefälle vom grundsätzlichen berufsrechtlichen Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonor...

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